Gründe:
Mit dem schöffengerichtlichen Urteil, das auch unangefochtene Freisprüche enthält, wurde Stefan D*** der Vergehen zu I) der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB, zu II) der Zuhälterei nach § 216 Abs. 2 StGB,Mit dem schöffengerichtlichen Urteil, das auch unangefochtene Freisprüche enthält, wurde Stefan D*** der Vergehen zu römisch eins) der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach Paragraph 215, StGB, zu römisch zwei) der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz 2, StGB,
zu III) der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB sowiezu römisch drei) der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie
zu IV) der Entziehung eines Minderjährigen aus der Macht des Erziehungsberechtigten nach § 195 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er im Zeitraum Februar bis Anfang März 1988 in Wienzu römisch vier) der Entziehung eines Minderjährigen aus der Macht des Erziehungsberechtigten nach Paragraph 195, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er im Zeitraum Februar bis Anfang März 1988 in Wien
I) Manuela B*** dadurch der gewerbsmäßigen Unzuchtrömisch eins) Manuela B*** dadurch der gewerbsmäßigen Unzucht
zugeführt, daß er ihr die Bedingungen der Ausübung der Unzucht vorschrieb, nämlich, daß sie ein Präservativ zu verwenden, wo sie auf Kunden zu warten und wieviel sie zu verlangen habe,
II) mit dem Vorsatz, aus der gewerbsmäßigen Unzucht der Manuela B*** sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese ausgebeutet,römisch zwei) mit dem Vorsatz, aus der gewerbsmäßigen Unzucht der Manuela B*** sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese ausgebeutet,
III) Manuela B*** wiederholt durch Versetzen von Schlägen sowie durch Androhung von Schlägen, falls sie nicht auf den "Strich" ginge, sohin durch Gewalt und gefährliche Drohung, zu einer Handlung, nämlich der Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht genötigt sowierömisch drei) Manuela B*** wiederholt durch Versetzen von Schlägen sowie durch Androhung von Schlägen, falls sie nicht auf den "Strich" ginge, sohin durch Gewalt und gefährliche Drohung, zu einer Handlung, nämlich der Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht genötigt sowie
IV) dadurch, daß er der am 1.April 1970 geborenen Manuela B***, sohin einer minderjährigen Person, in der von ihr benützten Wohnung in Wien 20., Engerthstraße Unterkunft gewährte, dieser dazu Hilfe geleistet, sich der Macht der erziehungsberechtigten Mutter Eva B*** zu entziehen. Die Schuldsprüche ficht der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO an. Schon der Verfahrensrüge (Z 4) kommt Berechtigung zu. In der Hauptverhandlung am 21.Juli 1988 (S 247) hat der Angeklagte unter anderem die (neuerliche) Ladung des (mehrmals nicht erschienenen) Zeugen Dragan P*** zum Beweis dafür beantragt, daß Manuela B*** im Lokal (des Vladimir L***) nicht geschlagen worden sei, dieses Lokal aus eigenem freien Willen verlassen habe und in der Zeit vom 12.Februar bis Anfang März 1988 in diesem Lokal gewesen sei:römisch vier) dadurch, daß er der am 1.April 1970 geborenen Manuela B***, sohin einer minderjährigen Person, in der von ihr benützten Wohnung in Wien 20., Engerthstraße Unterkunft gewährte, dieser dazu Hilfe geleistet, sich der Macht der erziehungsberechtigten Mutter Eva B*** zu entziehen. Die Schuldsprüche ficht der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO an. Schon der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kommt Berechtigung zu. In der Hauptverhandlung am 21.Juli 1988 (S 247) hat der Angeklagte unter anderem die (neuerliche) Ladung des (mehrmals nicht erschienenen) Zeugen Dragan P*** zum Beweis dafür beantragt, daß Manuela B*** im Lokal (des Vladimir L***) nicht geschlagen worden sei, dieses Lokal aus eigenem freien Willen verlassen habe und in der Zeit vom 12.Februar bis Anfang März 1988 in diesem Lokal gewesen sei:
Das Schöffengericht wies diesen Antrag mit Zwischenerkenntnis gemäß § 238 Abs. 1 StPO ab, weil, wie es zur Begründung ausführte, die Aussage des P*** im Hinblick auf die Anwesenheit der B*** im Lokal unter anderem deswegen entbehrlich erscheine, weil sowohl der Angeklagte, als auch die Zeugin B*** ihre grundsätzliche Anwesenheit im Lokal übereinstimmend bestätigten (S 247). Im Urteil (US 14 f) wird diese Begründung noch dahin ergänzt, daß aus einer Aussage des beantragten Zeugen nichts zu gewinnen wäre; Dragan P*** hätte nach Aussage der Manuela B*** beobachtet, wie ihr vom Angeklagten im Lokal des L*** Schläge versetzt worden seien, hätte jedoch beigefügt, er habe Angst vor der Ablegung einer Aussage; tatsächlich sei er zwei Zeugenvorladungen nicht nachgekommen; er habe der Zeugin B*** telefonisch mitgeteilt, er wolle damit nichts zu tun haben. Zufolge dieses Hinweises der Zeugin B*** könne "einer jetzt nur durch Zwangsmittel zu erwirkenden Aussage des Dragan P*** kein eigenständiger Beweiswert bzw Beweistauglichkeit beigelegt werden. Nachdem dieser ursprünglich von der Anzeigerin selbst zum Beweis der Richtigkeit ihrer Aussage reklamiert worden war, wäre nun bei einer gegebenenfalls das Beweisthema doch stützenden Aussage eine hiefür maßgebliche Verängstigung des Zeugen keineswegs auszuschließen."Das Schöffengericht wies diesen Antrag mit Zwischenerkenntnis gemäß Paragraph 238, Absatz eins, StPO ab, weil, wie es zur Begründung ausführte, die Aussage des P*** im Hinblick auf die Anwesenheit der B*** im Lokal unter anderem deswegen entbehrlich erscheine, weil sowohl der Angeklagte, als auch die Zeugin B*** ihre grundsätzliche Anwesenheit im Lokal übereinstimmend bestätigten (S 247). Im Urteil (US 14 f) wird diese Begründung noch dahin ergänzt, daß aus einer Aussage des beantragten Zeugen nichts zu gewinnen wäre; Dragan P*** hätte nach Aussage der Manuela B*** beobachtet, wie ihr vom Angeklagten im Lokal des L*** Schläge versetzt worden seien, hätte jedoch beigefügt, er habe Angst vor der Ablegung einer Aussage; tatsächlich sei er zwei Zeugenvorladungen nicht nachgekommen; er habe der Zeugin B*** telefonisch mitgeteilt, er wolle damit nichts zu tun haben. Zufolge dieses Hinweises der Zeugin B*** könne "einer jetzt nur durch Zwangsmittel zu erwirkenden Aussage des Dragan P*** kein eigenständiger Beweiswert bzw Beweistauglichkeit beigelegt werden. Nachdem dieser ursprünglich von der Anzeigerin selbst zum Beweis der Richtigkeit ihrer Aussage reklamiert worden war, wäre nun bei einer gegebenenfalls das Beweisthema doch stützenden Aussage eine hiefür maßgebliche Verängstigung des Zeugen keineswegs auszuschließen."