Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 25. April 1988, GZ 12 E Vr 241/88-23, legt Robert T***** neben den bereits angeführten Delikten auch noch - mit einer sachgerecht individualisierenden Tatbeschreibung - ein wiederholtes betrügerisches Verhalten zur Last (B/), ohne aber zugleich die erforderliche Unterstellung dieses Sachverhaltes unter ein darauf anzuwendendes Gesetz vorzunehmen und die darnach als verwirklicht angesehene Straftat zu bezeichnen (§ 260 Abs. 1 Z 2 StPO; siehe hiezu S 88 und 91/III).Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 25. April 1988, GZ 12 E römisch fünf r 241/88-23, legt Robert T***** neben den bereits angeführten Delikten auch noch - mit einer sachgerecht individualisierenden Tatbeschreibung - ein wiederholtes betrügerisches Verhalten zur Last (B/), ohne aber zugleich die erforderliche Unterstellung dieses Sachverhaltes unter ein darauf anzuwendendes Gesetz vorzunehmen und die darnach als verwirklicht angesehene Straftat zu bezeichnen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO; siehe hiezu S 88 und 91/III).
Im Verfahren zu AZ 12 E Vr 3655/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz wurde in der Folge mit dem (unangefochten gebliebenen) Beschluß vom 1.Juli 1988, ON 14, die dort gewährte dreijährige Probezeit aus Anlaß der neuerlichen Verurteilung des Robert T***** im Verfahren zu AZ 12 E Vr 241/88 dieses Gerichtes auf fünf Jahre verlängert.Im Verfahren zu AZ 12 E römisch fünf r 3655/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz wurde in der Folge mit dem (unangefochten gebliebenen) Beschluß vom 1.Juli 1988, ON 14, die dort gewährte dreijährige Probezeit aus Anlaß der neuerlichen Verurteilung des Robert T***** im Verfahren zu AZ 12 E römisch fünf r 241/88 dieses Gerichtes auf fünf Jahre verlängert.
Dem Landesgericht für Strafsachen Graz unterliefen folgende Gesetzesverletzungen:
1. im Urteil dieses Gerichtes vom 25.April 1988, GZ 12 E Vr 241/88-23, fehlt es an dem gemäß § 260 Abs. 1 Z 2 StPO erforderlichen Ausspruch darüber, welche strafbare Handlungen durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren Robert T***** zu Punkt B/ des Urteilssatzes für schuldig befunden wurde, begründet wird (und damit auch am Ausspruch, ob die strafbare Handlung ein Verbrechen oder ein Vergehen ist). Eine derartige Unterlassung steht, soweit sie die gebotene Subsumtion des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes unter einen anzuwendenden Tatbestand selbst betrifft (§ 260 Abs. 1 Z 2 StPO), gemäß § 260 Abs. 1 StPO unter Nichtigkeitssanktion (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 281 Z 3, E 41). Demnach ist das betreffende Urteil insoweit mit dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 3 StPO (iVm § 260 Abs. 1 Z 2 StPO) behaftet. Diese Unterlassung gereicht aber dem Verurteilten nicht zum Nachteil, zumal hiedurch (zu dessen Gunsten) bewirkt wurde, daß der weitere Schuldspruch (wegen Betruges) in der allein auf die (hier fehlende) Deliktsbezeichnung abstellenden Strafregisterauskunft nicht aufscheint; es ist diese Gesetzesverletzung daher bloß festzustellen.1. im Urteil dieses Gerichtes vom 25.April 1988, GZ 12 E römisch fünf r 241/88-23, fehlt es an dem gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO erforderlichen Ausspruch darüber, welche strafbare Handlungen durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren Robert T***** zu Punkt B/ des Urteilssatzes für schuldig befunden wurde, begründet wird (und damit auch am Ausspruch, ob die strafbare Handlung ein Verbrechen oder ein Vergehen ist). Eine derartige Unterlassung steht, soweit sie die gebotene Subsumtion des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes unter einen anzuwendenden Tatbestand selbst betrifft (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), gemäß Paragraph 260, Absatz eins, StPO unter Nichtigkeitssanktion vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO3, Paragraph 281, Ziffer 3,, E 41). Demnach ist das betreffende Urteil insoweit mit dem Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) behaftet. Diese Unterlassung gereicht aber dem Verurteilten nicht zum Nachteil, zumal hiedurch (zu dessen Gunsten) bewirkt wurde, daß der weitere Schuldspruch (wegen Betruges) in der allein auf die (hier fehlende) Deliktsbezeichnung abstellenden Strafregisterauskunft nicht aufscheint; es ist diese Gesetzesverletzung daher bloß festzustellen.
2. Aber auch der Beschluß vom 1.Juli 1988, GZ 12 E Vr 3655/86-14, mit dem die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:2. Aber auch der Beschluß vom 1.Juli 1988, GZ 12 E römisch fünf r 3655/86-14, mit dem die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Muß bei nachträglicher Verurteilung auf ein früheres Urteil gemäß § 31 StGB Bedacht genommen werden, so ist ein allfälliger Widerruf einer mit dem früheren Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht nach § 55 Abs. 1 StGB zu beurteilen. Wird in einem solchen Fall (wie hier) von einem Widerruf abgesehen, kommt die Bestimmung des § 55 Abs. 3 StGB zur Anwendung, welche - anders als die Vorschrift des § 53 Abs. 2 StGB - eine (fakultative) Probezeitverlängerung durch Richterspruch nicht vorsieht. Vielmehr tritt nach dem klaren Wortlaut des § 55 Abs. 3 StGB eine entsprechende Verlängerung der Probezeit (obligatorisch) kraft Gesetzes in der Weise ein, daß jede der zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf der Probezeit dauert, die zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre. Die zuletzt endende Probezeit ist vorliegend die zu AZ 12 E Vr 241/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gewährte. Sie begann mit Rechtskraft des Urteiles (§ 49 StGB) am 29.April 1988 und lief demgemäß am 29.April 1991 ab. An diesem Tag endete sohin gemäß § 55 Abs. 3 StGB auch die Probezeit zu 12 E Vr 3655/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz. Die Verlängerung dieser Probezeit auf fünf Jahre gereichte daher Robert T***** zum Nachteil, weil hiedurch das Ende der Probezeit erst mit 16. Dezember 1991 einträte.Muß bei nachträglicher Verurteilung auf ein früheres Urteil gemäß Paragraph 31, StGB Bedacht genommen werden, so ist ein allfälliger Widerruf einer mit dem früheren Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht nach Paragraph 55, Absatz eins, StGB zu beurteilen. Wird in einem solchen Fall (wie hier) von einem Widerruf abgesehen, kommt die Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 3, StGB zur Anwendung, welche - anders als die Vorschrift des Paragraph 53, Absatz 2, StGB - eine (fakultative) Probezeitverlängerung durch Richterspruch nicht vorsieht. Vielmehr tritt nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 55, Absatz 3, StGB eine entsprechende Verlängerung der Probezeit (obligatorisch) kraft Gesetzes in der Weise ein, daß jede der zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf der Probezeit dauert, die zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre. Die zuletzt endende Probezeit ist vorliegend die zu AZ 12 E römisch fünf r 241/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gewährte. Sie begann mit Rechtskraft des Urteiles (Paragraph 49, StGB) am 29.April 1988 und lief demgemäß am 29.April 1991 ab. An diesem Tag endete sohin gemäß Paragraph 55, Absatz 3, StGB auch die Probezeit zu 12 E römisch fünf r 3655/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz. Die Verlängerung dieser Probezeit auf fünf Jahre gereichte daher Robert T***** zum Nachteil, weil hiedurch das Ende der Probezeit erst mit 16. Dezember 1991 einträte.
Auf Grund der vom Generalprokurator zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde waren daher die dem Landesgericht für Strasachen Graz unterlaufenen Gesetzesverletzungen festzustellen; weiters war der dem Verurteilten zum Nachteil gereichende Beschluß vom 1.Juli 1988 (ersatzlos) aufzuheben.