Gegen den am 3. April 1996 zugestellten Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 26. März 1996 richtet sich die am 18. April 1996 (rechtzeitig) beim Erstgericht eingelangte Grundrechtsbeschwerde (deren Ernstlichkeit und Sinnhaftigkeit allerdings unter dem Gebot der Dringlichkeit der Behandlung von Grundrechtsbe- schwerden [§ 4 Abs 2 GRBG] wegen des vom Verteidiger des Angeklagten der Verhandlungsrichterin gegenüber geäußerten Junktims - siehe den Aktenvermerk vom 30.April 1996 S 480: "Vert.RA Mag M***** zieht sowohl die Grundrechtsbeschwerde als auch die Strafberufung zurück; dies sofern der StA die Berufung ebenfalls zurückzieht!" - schon von vorneherein fraglich zu sein scheint), in der sich der Beschwerdeführer durch die unrichtige Beurteilung der Haftvoraussetzungen (Tatverdacht und Haftgründe) im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt erachtet.Gegen den am 3. April 1996 zugestellten Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 26. März 1996 richtet sich die am 18. April 1996 (rechtzeitig) beim Erstgericht eingelangte Grundrechtsbeschwerde (deren Ernstlichkeit und Sinnhaftigkeit allerdings unter dem Gebot der Dringlichkeit der Behandlung von Grundrechtsbe- schwerden [§ 4 Absatz 2, GRBG] wegen des vom Verteidiger des Angeklagten der Verhandlungsrichterin gegenüber geäußerten Junktims - siehe den Aktenvermerk vom 30.April 1996 S 480: "Vert.RA Mag M***** zieht sowohl die Grundrechtsbeschwerde als auch die Strafberufung zurück; dies sofern der StA die Berufung ebenfalls zurückzieht!" - schon von vorneherein fraglich zu sein scheint), in der sich der Beschwerdeführer durch die unrichtige Beurteilung der Haftvoraussetzungen (Tatverdacht und Haftgründe) im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt erachtet.
Indes zu Unrecht.
Angesichts dessen, daß nach der Spruchpraxis des Grundrechtsbeschwerdegerichtshofes schon durch einen (wenngleich noch nicht rechtskräftigen) Schuldspruch der dringende Tatverdacht ausreichend indiziert wird (11 Os 58/96; Mayrhofer/E.Steininger GRBG 1992 Rz 39 zu § 2 mit Judikaturhinweisen), gilt dies im aktuellen Fall umsomehr, zumal der (vom Angeklagten unangefochten gebliebene) Schuldspruch wegen des Verbrechens der Desertion nach § 9 Abs 1 MilStG und des Vergehens nach § 7 Abs 1 MilStG zur Zeit der Entscheidung zweiter Instanz bereits in Rechtskraft erwachsen war. Demzufolge wäre nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (vgl abermals 11 Os 58/96 mit Judikaturzitaten; Mayrhofer/E.Steininger aaO Rz 41 f mwN) die Prüfung nicht mehr notwendig, inwieweit der Tatverdacht auch bezüglich der übrigen anklagegenständlichen Straftaten (§§ 217 Abs 1; 83 Abs 1 StGB) gegeben war. Dessen ungeachtet sei der Beschwerde erwidert, daß das Oberlandesgericht die Dringlichkeit des Tatverdachtes bezüglich des Verbrechens nach § 217 Abs 1 StGB aktenkonform und zutreffend bejaht und insbesondere den dringenden Verdacht eines in der Beschwerdeschrift wiederholt als unbegründet hingestellten "Abhängigkeitsverhältnisses" der ausländischen Prostituierten Carmen Evelyne T***** auf (zahlenmäßig angeführte) Aktenbelegstellen gestützt hat.Angesichts dessen, daß nach der Spruchpraxis des Grundrechtsbeschwerdegerichtshofes schon durch einen (wenngleich noch nicht rechtskräftigen) Schuldspruch der dringende Tatverdacht ausreichend indiziert wird (11 Os 58/96; Mayrhofer/E.Steininger GRBG 1992 Rz 39 zu Paragraph 2, mit Judikaturhinweisen), gilt dies im aktuellen Fall umsomehr, zumal der (vom Angeklagten unangefochten gebliebene) Schuldspruch wegen des Verbrechens der Desertion nach Paragraph 9, Absatz eins, MilStG und des Vergehens nach Paragraph 7, Absatz eins, MilStG zur Zeit der Entscheidung zweiter Instanz bereits in Rechtskraft erwachsen war. Demzufolge wäre nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes vergleiche abermals 11 Os 58/96 mit Judikaturzitaten; Mayrhofer/E.Steininger aaO Rz 41 f mwN) die Prüfung nicht mehr notwendig, inwieweit der Tatverdacht auch bezüglich der übrigen anklagegenständlichen Straftaten (Paragraphen 217, Absatz eins,; 83 Absatz eins, StGB) gegeben war. Dessen ungeachtet sei der Beschwerde erwidert, daß das Oberlandesgericht die Dringlichkeit des Tatverdachtes bezüglich des Verbrechens nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB aktenkonform und zutreffend bejaht und insbesondere den dringenden Verdacht eines in der Beschwerdeschrift wiederholt als unbegründet hingestellten "Abhängigkeitsverhältnisses" der ausländischen Prostituierten Carmen Evelyne T***** auf (zahlenmäßig angeführte) Aktenbelegstellen gestützt hat.
Der dringende Tatverdacht einer Körperverletzung konnte sich nicht nur darauf stützen, daß der Begleiter des Täters diesen als "Stefan" benannt hatte, sondern - was die Beschwerde übergeht - der Täter jenes Fahrzeug gelenkt hatte, das auf den Beschwerdeführer zugelassen war.
Was die Beschwerdeeinwände gegen die Haftgründe anlangt, ist dem Vorbringen unter Punkt 2.a durch den erstgerichtlichen Berichtigungsbeschluß des Hauptverhandlungsprotokolls vom 5.April 1996 (ON 77), der dem Verteidiger allerdings erst nach Einlangen der Grundrechtsbeschwerde am 25.April 1996 zugestellt worden war, der sachliche Boden entzogen.
Den - nach Lage des Falles durch gelindere Mittel nach § 180 Abs 5 StPO nicht substituierbaren - Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1 StPO) hinwieder hat das Beschwerdegericht mit dem Verweis auf den in Santa Domingo gelegenen familiären und wirtschaftlichen Mittelpunkt des Angeklagten sowie auf dessen ungefähr 22 Monate währende Ausschreibung zur Verhaftung, die schließlich nur zufällig zum Erfolg geführt hatte, zureichend auf tragfähige bestimmte Tatsachen gestützt, denen der Beschwerdeführer nichts Substantielles entgegenzuhalten vermag.Den - nach Lage des Falles durch gelindere Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, StPO nicht substituierbaren - Haftgrund der Fluchtgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) hinwieder hat das Beschwerdegericht mit dem Verweis auf den in Santa Domingo gelegenen familiären und wirtschaftlichen Mittelpunkt des Angeklagten sowie auf dessen ungefähr 22 Monate währende Ausschreibung zur Verhaftung, die schließlich nur zufällig zum Erfolg geführt hatte, zureichend auf tragfähige bestimmte Tatsachen gestützt, denen der Beschwerdeführer nichts Substantielles entgegenzuhalten vermag.
Überlegungen zum weiteren vom Gerichtshof zweiter Instanz begründeten Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO) können daher im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens entfallen (11 Os 30/96, 11 Os 58/96, 13 Os 77/96, 15 Os 94/95 mwN;Überlegungen zum weiteren vom Gerichtshof zweiter Instanz begründeten Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO) können daher im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens entfallen (11 Os 30/96, 11 Os 58/96, 13 Os 77/96, 15 Os 94/95 mwN;
Mayrhofer/E.Steininger aaO Rz 57).
Da sonach Stefan D***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt worden ist, war seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da sonach Stefan D***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt worden ist, war seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.