Entscheidung 15 Os 133/04
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.12.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Dezember 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Theodor B***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 zweiter Fall (§ 81 Abs 1 Z 2) StGB über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. September 2004, AZ 15 Os 102/04, im Verfahren AZ 23 Vr 1309/97 des Landesgerichtes Feldkirch, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 2. Dezember 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Theodor B***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 zweiter Fall (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2,) StGB über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. September 2004, AZ 15 Os 102/04, im Verfahren AZ 23 römisch fünf r 1309/97 des Landesgerichtes Feldkirch, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Oberste Gerichtshof die Beschwerde des Theodor B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 13. Juli 2004, AZ 7 Bs 273/04, als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete - als "Einspruch" bezeichnete - Beschwerde des Beschuldigten erweist sich gleichermaßen als unzulässig, weil gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ein Rechtsmittel gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E75670
15Os133.04
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00133.04.1202.000
Dokumentnummer
JJT_20041202_OGH0002_0150OS00133_0400000_000