Dagegen wendet sich die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten. Er macht geltend, dass es an der erforderlichen Verhältnismäßigkeit fehle, keine Tatbegehungsgefahr bestehe, außerdem gelindere Mittel genügt hätten und das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden sei.
Die Einwände sind nicht zielführend.
Die rechtliche Annahme einer der von § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste (jüngst 13 Os 49/07s; RIS-Justiz RS0117806).Die rechtliche Annahme einer der von Paragraph 180, Absatz 2, StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste (jüngst 13 Os 49/07s; RIS-Justiz RS0117806).
In Betreff des angenommenen Haftgrundes ging das Oberlandesgericht davon aus, dass der Angeklagte in der bei einzelnen Fakten gegebenen Gruppierung führend beteiligt war und eine besondere Gewaltbereitschaft zeigte, nahm darauf Bedacht, dass er zwei einschlägige Vorstrafen aufweist (S 323/VII), ihm ein Raufhandel in der Untersuchungshaft zur Last liegt und er eine Einstellung und Persönlichkeit mit besonderer krimineller Energie zeige. Daran geht das Beschwerdevorbringen, der Angeklagte sei sozial integriert, erhalte finanzielle Unterstützung durch das AMS und von den Eltern, die Straftaten seien nicht zur Geldversorgung begangen worden, ebenso vorbei wie die Behauptung, Shaban G***** leide unter einer verzögerten Reife, habe Taten unter Beeinflussung älterer Bandenmitglieder begangen und sei „sicherlich gewillt", in Zukunft redlich fortzukommen. Auch der Beschwerdehinweis auf eine abhaltende Wirkung der bisherigen Haft geht nicht auf die Erwägungen des Oberlandesgerichtes ein. Eine Unvertretbarkeit der Ermessensentscheidung wird solcherart nicht aufgezeigt. Die Beschwerde geht auch daran vorbei, dass die Untersuchungshaft aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr nicht, worauf der Beschwerdeführer abstellen will, „ausschließlich der Sicherung von Untersuchungszwecken", sondern dazu dient, den Angeklagten an einer auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchtenden Begehung einer Straftat zu hindern (vgl Art 5 Abs 1 lit c MRK, Art 2 Abs 1 Z 2 lit a PersFrSchG).In Betreff des angenommenen Haftgrundes ging das Oberlandesgericht davon aus, dass der Angeklagte in der bei einzelnen Fakten gegebenen Gruppierung führend beteiligt war und eine besondere Gewaltbereitschaft zeigte, nahm darauf Bedacht, dass er zwei einschlägige Vorstrafen aufweist (S 323/VII), ihm ein Raufhandel in der Untersuchungshaft zur Last liegt und er eine Einstellung und Persönlichkeit mit besonderer krimineller Energie zeige. Daran geht das Beschwerdevorbringen, der Angeklagte sei sozial integriert, erhalte finanzielle Unterstützung durch das AMS und von den Eltern, die Straftaten seien nicht zur Geldversorgung begangen worden, ebenso vorbei wie die Behauptung, Shaban G***** leide unter einer verzögerten Reife, habe Taten unter Beeinflussung älterer Bandenmitglieder begangen und sei „sicherlich gewillt", in Zukunft redlich fortzukommen. Auch der Beschwerdehinweis auf eine abhaltende Wirkung der bisherigen Haft geht nicht auf die Erwägungen des Oberlandesgerichtes ein. Eine Unvertretbarkeit der Ermessensentscheidung wird solcherart nicht aufgezeigt. Die Beschwerde geht auch daran vorbei, dass die Untersuchungshaft aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr nicht, worauf der Beschwerdeführer abstellen will, „ausschließlich der Sicherung von Untersuchungszwecken", sondern dazu dient, den Angeklagten an einer auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchtenden Begehung einer Straftat zu hindern vergleiche Artikel 5, Absatz eins, Litera c, MRK, Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, PersFrSchG).
Der Ansicht des Oberlandesgerichtes, dass gelindere Mittel (auch mit Blick auf § 35 Abs 1 JGG) im gegebenen Fall zur Erreichung des Haftzwecks nicht ausreichen, vermag die Beschwerde mit dem Hinweis auf die mögliche Überprüfung der Familienverhältnisse des Angeklagten ebenso wenig substantiell zu entgegnen wie der angenommenen Verhältnismäßigkeit mit dem Vorbringen, Shaban G***** sei als AMS-Kursteilnehmer auf der Suche nach einem Lehrplatz. In Betreff des Gebots der beschleunigten Führung des Verfahrens in Haftsachen ist beim vorliegenden umfangreichen Akt mit einer Vielzahl von Angeklagten, die verdächtig sind, in verschiedenen Gruppierungen eine Reihe von gravierenden Taten begangen zu haben, in der vom Beschwerdeführer beanstandeten Inanspruchnahme der aktenkundigen Zeitspanne zur umfassenden Vorbereitung der Hauptverhandlung - dem Vorsitzenden wurde der Akt am 5. Juli 2007 zugeleitet, der am 23. Juli 2007 den Beginn der für vier Verhandlungstage vorgesehenen Hauptverhandlung für 10. September 2007 anberaumte (S 3oo und 3rr sowie 3rr verso im Antrags- und Verfügungsbogen) - keine ins Gewicht fallende Säumigkeit erkennbar.Der Ansicht des Oberlandesgerichtes, dass gelindere Mittel (auch mit Blick auf Paragraph 35, Absatz eins, JGG) im gegebenen Fall zur Erreichung des Haftzwecks nicht ausreichen, vermag die Beschwerde mit dem Hinweis auf die mögliche Überprüfung der Familienverhältnisse des Angeklagten ebenso wenig substantiell zu entgegnen wie der angenommenen Verhältnismäßigkeit mit dem Vorbringen, Shaban G***** sei als AMS-Kursteilnehmer auf der Suche nach einem Lehrplatz. In Betreff des Gebots der beschleunigten Führung des Verfahrens in Haftsachen ist beim vorliegenden umfangreichen Akt mit einer Vielzahl von Angeklagten, die verdächtig sind, in verschiedenen Gruppierungen eine Reihe von gravierenden Taten begangen zu haben, in der vom Beschwerdeführer beanstandeten Inanspruchnahme der aktenkundigen Zeitspanne zur umfassenden Vorbereitung der Hauptverhandlung - dem Vorsitzenden wurde der Akt am 5. Juli 2007 zugeleitet, der am 23. Juli 2007 den Beginn der für vier Verhandlungstage vorgesehenen Hauptverhandlung für 10. September 2007 anberaumte (S 3oo und 3rr sowie 3rr verso im Antrags- und Verfügungsbogen) - keine ins Gewicht fallende Säumigkeit erkennbar.
Shaban G***** wurde demnach im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.