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Entscheidung 15 Os 133/95×

Entscheidung 15 Os 133/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os133/95(15Os134/95)

Entscheidungsdatum

12.10.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Oktober 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Bodner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mario F***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 130 erster und vierter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Josef S***** sowie die Berufung des Angeklagten Stefan L***** und die von den Genannten sowie vom Angeklagten Mario F***** erhobenen Beschwerden gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Jugendschöffengericht vom 30.Mai 1995, GZ 25 römisch fünf r 415/95-93, und die mit diesem Urteil verkündeten Beschlüsse nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

römisch eins. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

römisch zwei. Aus deren Anlaß werden jedoch gemäß Paragraphen 289, 290, Absatz eins, StPO

1. das angefochtene Urteil betreffend alle Angeklagten in seinen Schuldsprüchen zu römisch eins. (jedoch nur) hinsichtlich der Qualifikation des gewerbsmäßigen Diebstahls auch nach Paragraph 130, vierter Fall StGB sowie zu

römisch vier. (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) und römisch elf. (Paragraphen 136, Absatz eins und Absatz 2 und 15 StGB) und demzufolge auch in den Strafaussprüchen einschließlich der Vorhaftanrechnungen (mit Ausnahme des Einziehungserkenntnisses) und demzufolge

2. die gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO hinsichtlich Mario F*****, Stefan L***** und Josef S***** gefaßten Widerrufsbeschlüsse sowie

3. die Helmut H***** gemäß Paragraphen 50, 51, StGB erteilte Weisung

aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfange der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

römisch drei. Mit ihren Berufungen wegen Strafe werden die Angeklagten Josef S***** und Stefan L*****, diese sowie der Angeklagte Mario F***** auch mit ihren Beschwerden auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

römisch vier. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Josef S***** auch die durch seine erfolglose Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

römisch fünf. Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Josef S***** gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche des Alois I***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurden die zur Tatzeit (und teils jetzt noch) Jugendlichen Mario F*****, Stefan L***** und Helmut H***** sowie der Erwachsene Josef S***** des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 130 erster und vierter Fall und 15 StGB (Mario F***** und Helmut H***** auch gemäß Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4,) (römisch eins.) sowie der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch zwei.), des Betruges nach Paragraph 146, StGB (römisch drei.) der Urkundenunterdrückung nach Paragraphen 229, Absatz eins, StGB und des (ergänze: teils vollendeten, teils versuchten) unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, (ergänze Absatz eins,) Absatz 2, (erg: und 15) StGB (römisch elf.), darüber hinaus Mario F***** der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch sechs.2.), der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (römisch sieben.) und nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (römisch zehn.), Josef S***** des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch fünf. und römisch sechs.1.) sowie Helmut H***** der Vergehen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB (römisch acht.) und der versuchten Begünstigung nach Paragraphen 15, 299, Absatz eins, StGB (römisch neun.) schuldig erkannt.

Danach haben sie

römisch eins. gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, Mario F***** und Helmut H***** in einem 25.000 S übersteigenden Wert, überwiegend durch Einbruch anderen Personen mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich durch Zueignung dieser Gegenstände unrechtmäßig zu bereichern, und zwar (im Ersturteil detailliert beschrieben) teils allein, teils in wechselnder Zusammensetzung, teils auch mit abgesondert verfolgten Personen in fünfzehn Angriffen bzw Angriffsgruppen,

römisch zwei. fremde Sachen beschädigt, und zwar

1. Mario F*****, Josef S*****, Helmut H***** und Stefan L***** am 12. Februar 1995 in Mondsee einen Wohnwagen durch Aufbrechen, wobei zum Nachteil der Firma Opel S***** ein Schaden in Höhe von 10.000 S entstanden ist;

2. Mario F***** zwischen 7. und 9.November 1994 in Linz die Gartenhütte der Christine S***** durch Beschmieren der Wände und Ausschütten von Lebensmitteln, wodurch ein Schaden von ca 5.000 S entstanden ist;

römisch drei. mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, nachstehende Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese am Vermögen geschädigt haben, und zwar:

1. Mario F*****, Josef S*****, Helmut H***** und Stefan L***** am 12. Februar 1995 in Salzburg Verfügungsberechtigte des Lokales R***** durch Vorspiegelung zahlungswillige und zahlungsfähige Kunden zu sein, zur Überlassung von Speisen und Getränken im Wert von 504 S;

2. Mario F*****, Josef S*****, Helmut H***** und Stefan L***** am 12. Februar 1995 in Salzburg Verfügungsberechtigten des Lokales S***** Cafe zur Überlassung von Getränken in nicht näher bekanntem Wert;

3. Mario F*****, Josef S*****, Helmut H***** und Stefan L***** am 12. Februar 1995 in Salzburg Verfügungsberechtigte eines unbekannten Lokales zur Überlassung von Getränken in nicht näher bekanntem Wert;

4. Mario F***** in Gesellschaft mit den abgesondert verfolgten Jugendlichen Daniela R***** und Bianca E***** am 7.November 1994 zwischen Linz und Wien den Schaffner der ÖBB durch Vorspiegelung, sie würden in Wien von einem Erzieher abgeholt, der die Fahrtkosten begleichen werde, zur Gestattung der Weiterfahrt, wobei die ÖBB um den Betrag von 888 S geschädigt wurden;

römisch vier. Mario F*****, Josef S*****, Helmut H***** und Stefan L***** am 13. Februar 1995 in Linz Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, nämlich die Kennzeichentafeln des PKWs des Jörg O***** mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß diese im Rechtsverkehr zum Beweis der berechtigten Zulassung des Fahrzeuges gebraucht werden;

römisch fünf. Josef S***** am 21.Februar 1995 in Linz in Gesellschaft mit dem abgesondert verfolgten Johann L***** als Mittäter den Alois I***** durch Versetzen von Schlägen vorsätzlich am Körper in Form einer Brustkorbprellung und einer Prellung am Fuß verletzt;

römisch sechs.1. Josef S***** am 29.Dezember 1994 in Linz Michael W***** durch Faustschläge und Fußtritte in Form einer Rippenprellung und eines Hämatomes im Bereich der Augen am Körper verletzt;

2. Mario F***** am 31.Jänner 1995 in Linz den Helmut R***** durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten vorsätzlich am Körper in Form von blutenden Verletzungen am Auge und im Gesicht verletzt;

römisch sieben. Mario F***** am 31.Jänner 1995 in Linz den Helmut R***** durch Gewalt, nämlich durch die unter Punkt römisch sechs.2. beschriebenen Körperverletzungen zu einer Handlung, und zwar zur Überlassung des Helmut R***** getragenen Pullovers zu nötigen versucht;

römisch acht. Helmut H***** am 1.Februar 1995 in Linz den Michael K***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß er diesen einer von Amts wegen zu verfolgenden Strafe bedrohten Handlung, nämlich der unter Punkt römisch sechs.2. und römisch sieben. von Mario F***** begangenen Straftaten vor Beamten der Bundespolizeidirektion wissentlich falsch verdächtigte, wobei er wußte, daß die Verdächtigung falsch war;

römisch neun. Helmut H***** am 1.Februar 1995 in Linz den Mario F***** der mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich die unter Punkt römisch sechs.2. und römisch sieben. erwähnten Straftaten begangen hatte, der Verfolgung durch die unter Punkt römisch acht. erwähnte Tathandlung absichtlich ganz zu entziehen versucht;

römisch zehn. Mario F***** am 25.Juni 1994 in Linz (Strafvollzugsanstalt Linz) 1,6 g Haschisch unberechtigt erworben und besessen;

römisch elf. Mario F*****, Josef S*****, Helmut H***** und Stefan L***** fremde Autos ohne Einwilligung der Verfügungsberechtigten in Gebrauch genommen bzw in Gebrauch zu nehmen versucht,

1. am 12.Februar 1995 in Salzburg das Auto VW Golf, polizeiliches Kennzeichen SL 36 CG, des Lois P***** durch Aufbrechen der Lenkradsperre;

2. am 13.Februar 1995 in Linz das Auto VW Golf der Dr.Monika Sch***** durch Aufbrechen des Fahrzeuges, wobei es beim Versuch geblieben ist;

3. am 13.Februar 1995 in Linz den VW Golf des Jörg O***** durch Aufbrechen des Fahrzeuges.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte Josef S***** bekämpft nach dem Inhalt seiner Nichtigkeitsbeschwerde (trotz dem damit nicht kongruenten Rechtsmittelantrag) nur den Schuldspruch wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB betreffend das Urteilsfaktum römisch fünf. mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht im Recht ist.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,), die den Ausspruch über die dem Alois I***** zugefügte Körperverletzung als undeutlich bezeichnet und überdies eine unzureichende Begründung behauptet, vermag formale Mängel nicht aufzuzeigen. Vielmehr wird mit der Argumentation, daß aus einer möglichen Verabredung des Angeklagten mit dem abgesondert verfolgten Johann L***** ein bewußtes oder gewolltes Zusammenwirken nicht erschlossen werden könne, weiters die Feststellung der Unmöglichkeit der Entstehung der Verletzungen durch Ohrfeigen und die Annahme, Johann L***** hätte den Angeklagten entlasten wollen, gänzlich unbegründet seien, lediglich der Versuch unternommen, der zum Vorwurf dieser Körperverletzung leugnenden Verantwortung des Angeklagten durch die im Schöffenverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Daß aus den gegebenen Umständen und Aussagen der Zeugen, insbesondere des Alois I***** und daraus, daß die Angriffshandlungen durch den Angeklagten zeitlich versetzt erfolgten (was übrigens gar nicht releviert wurde), auch andere Schlüsse möglich gewesen wären, vermag den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund jedenfalls nicht zu begründen.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag keine, geschweige denn schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommenen Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen aufkommen lassen. Auch hier wird durch isolierte Betrachtung einzelner Urteilsargumente und Zeugenaussagen unzulässig eine Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung unternommen (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 5, a E 4).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO).

Bei der aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde vorgenommenen amtswegigen Überprüfung des gesamten Urteiles zeigten sich bei diesem jedoch gravierende Mängel, die ein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO erforderlich machen.

Dazu ist vorerst zu bemerken, daß zufolge Einheit von Urteilsspruch und Gründen die in letzteren enthaltenen (überwiegend nur) floskelhaften Hinweise auf den Inhalt des Urteilsspruches fallbezogen - nämlich unter dem Blickwinkel der insoweit geständigen Verantwortungen der Angeklagten und des in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht jeweils unproblematischen Sachverhaltes - als gerade noch ausreichende Feststellungen (allfällige nicht angefochtene Begründungsmängel iSd Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bleiben unter diesem Aspekt außer Betracht) zur Faktengruppe römisch eins einschließlich der Qualifikation des Einbruches nach Paragraph 129, Ziffer eins und 2 StGB und der gewerbsmäßigen Begehung nach Paragraph 130, erster Fall StGB sowie zu den Vorwürfen zu römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. (zu römisch fünf. siehe oben) sowie zu römisch sechs. bis römisch zehn. angesehen werden können.

Hingegen hat das Erstgericht bei den Fakten römisch eins zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit lediglich festgestellt, daß die Angeklagten "die Diebstähle" mit der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Zur Annahme der Qualifikation des vierten Falles des Paragraph 130, StGB ist jedoch erforderlich, daß die Absicht des Täters auf die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen gerichteten sein muß (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 130, RN 14; Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 130, E 12, 13). Eine solche Feststellung hat das Schöffengericht aber unterlassen und dazu lediglich (teils im Urteilsspruch, teils in den Gründen) angeführt, daß die (gewerbsmäßigen) Diebstähle "überwiegend durch Einbruch begangen" wurden, was nichts über die erforderliche - eben umschriebene - Absicht der Täter zur wiederkehrenden Begehung solcher Diebstähle aussagt. Es liegt daher ein von Amts wegen wahrzunehmender, nur die Qualifikation des Paragraph 130, vierter Fall StGB betreffender Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vor.

Zu Faktum römisch vier. hat das Erstgericht alle Angeklagten schuldig erkannt, am 13.Februar 1995 in Linz Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, nämlich die Kennzeichentafeln des PKWs des Jörg O***** mit dem Vorsatz unterdrückt zu haben, zu verhindern, daß diese im Rechtsverkehr zum Beweis der Zulassung des Fahrzeuges gebraucht werden. In den Entscheidungsgründen hat das Erstgericht hiezu überhaupt keine Feststellungen getroffen, sondern nur ausgeführt, daß sich der spruchgemäße Sachverhalt aus den Erhebungsergebnissen und der geständigen Verantwortung der Angeklagten ergebe. Nach dem Akteninhalt sollten die Kennzeichentafeln in einem See versenkt werden, blieben jedoch infolge einer von den Angeklagten möglicherweise in der Dunkelheit nicht erkannten Eisbildung an der Oberfläche liegen (S 13/I), sodaß insbesondere eine Feststellung dahin notwendig gewesen wäre, ob durch dieses Wegwerfen im unmittelbaren Bereich des abgestellten PKWs überhaupt eine Verhinderung des Gebrauches der Kennzeichen im Rechtsverkehr eingetreten ist, verneinendenfalls, ob eine Deliktsvollendung nur infolge eines von den Tätern übersehenen Umstandes unterblieb.

Zum Urteilsfaktum römisch elf. wurden die Angeklagten des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen schuldig erkannt. Weder aus dem Urteilsspruch noch aus den Urteilsgründen ergeben sich Feststellungen dahin, welcher der Angeklagten tatsächlich jeweils das Fahrzeug in Betrieb nahm oder wie sie an dieser Inbetriebnahme - allenfalls in einer der Erscheinungsformen des zweiten oder dritten Falles des Paragraph 12, StGB - mitwirkten oder ob allenfalls die anschließenden Fahrten im Interesse der dann jeweils mitfahrenden Angeklagten standen.

Es liegen somit zu diesen Fakten ebenfalls wesentliche Feststellungsmängel im Sinne der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vor, die eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht zulassen und zeigen, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung auch diesbezüglich nicht zu vermeiden ist.

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Josef S***** war sohin das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, in seinen mit nicht zu übergehender Nichtigkeit behafteten Schuldsprüchen, demgemäß auch in den dadurch betroffenen Strafaussprüchen sowie den Beschlüssen nach Paragraph 494, a StPO und nach Paragraphen 50, 51, StGB aufzuheben und insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, worauf die Angeklagten mit ihren weiters erhobenen Strafberufungen und Beschwerden zu verweisen waren.

Die Kostenentscheidung hatte sich auf die erfolglose Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** zu beschränken (SSt 22/91, 13 Os 155/93 uam).

Im Hinblick auf die vom Obersten Gerichtshof bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung getroffenen Entscheidung fällt die Erledigung der vom Angeklagten S***** (auch) erhobenen Berufung wegen des Ausspruches über die - das (bestätigte) Schuldspruchfaktum römisch fünf. betreffenden - privatrechtlichen Ansprüche in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz (Paragraph 285, i StPO), das allerdings vor einer Entscheidung zu beachten haben wird, daß eine Ausfertigung der Rechtsmittelschrift dieses Angeklagten dem Gegner iSd Paragraph 294, Absatz eins, StPO (das ist vorliegend dem Privatbeteiligten I*****) noch nicht zur allfälligen Gegenausführung zugestellt wurde und daher dem Erstgericht einen entsprechenden Ergänzungsauftrag zu erteilen haben wird.

Anmerkung

E40424 15D01335

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0150OS00133.95.1012.000

Dokumentnummer

JJT_19951012_OGH0002_0150OS00133_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung