Die oben bezeichneten, aus Kraftfahrzeugen weggenommenen Urkunden wurden in einem Wohnbus des Angeklagten Berndt L*** sichergestellt (S 159, 161, 185/I, ON 26). Dieser behauptete bei seiner Vernehmung durch die Polizei am 9.Oktober 1986 vorerst, sie seien von einem in der Seeuferstraße wohnhaften "Fredl W***" - verwahrt in einer Tasche, die dieser bei ihm vergessen habe - zurückgelassen worden (S 167/I). Anläßlich seiner Ausführung dorthin am 10.Oktober 1986 änderte er seine Angaben, indem er nunmehr einen "Fredl W*** oder ähnlich" als jene Person bezeichnete, die Polizeibeamten zum Haus in Salzburg, Triebenbachstraße 6, führte und unter Bezugnahme auf ein dort befindliches Namensschild "W***" behauptete, es handle sich um "Fredl W***" (S 331/I). Die Polizeibeamten nahmen nach Ermittlungen in dieser Wohnung an, es handle sich um Manfred W*** (S 332/I), von dem zwar eine andere Adresse bekannt war, der aber (auch) bei seiner Mutter in der Triebenbachstraße 6 aufzufinden ist (S 341/I), in der Folge jeden Zusammenhang von sich wies und erklärte, Berndt L*** gar nicht zu kommen (S 333, 357/I). Vor dem Untersuchungsrichter brachte der Angeklagte zunächst vor, die Papiere seien von Alfred W*** bei ihm vergessen worden (S 203 c/I oben); nach Vorhalt der Angaben des Manfred W*** bekräftigte er sodann nichtsdestoweniger seine Angaben "betreffend Manfred W*** vor der Polizei bzw im Rahmen der gerichtlichen Einvernahme" als richtig, doch bezeichnete er die damit gemeinte Person im unmittelbaren Anschluß daran wieder als "Alfred W***", den er unter dem Vornamen "Fredl" kenne (S 203 c/I unten).
In der Anklageschrift (ON 48) wird die Verleumdung ohne Erwähnung dieser Divergenzen auf "Manfred W***" bezogen. Nach der Vorführung des Zeugen Manfred W*** in der Hauptverhandlung vom 11.Juni 1987 erklärte der Angeklagte, bei diesem handle es sich nicht um jenen "Fredl W***", der die Tasche mit den Urkunden in seinem Bus vergessen habe (S 27/II), sondern um dessen in der Triebenbachstraße 6 wohnhaften Bruder Alfred W*** (S 38/II); nach dessen sofortiger Vorladung unter dieser Adresse durch Polizeiorgane beharrte er auf der Richtigkeit seiner von letzterem bestrittenen Darstellung (S 46/II). Das Schöffengericht erachtete die Verantwortung des Angeklagten Berndt L***, der Zeuge Alfred W*** habe die Urkunden im Wohnbus zurückgelassen, als widerlegt (US 13, 15 f.), gelangte aber in Ansehung des Verleumdungs-Vorwurfs dennoch zum Freispruch, weil seine Rechtfertigung, er habe nicht Manfred W*** - wie ihm die Anklage vorwerfe - als jenen "bezeichnet bzw bezeichnen wollen", der die Urkunden bei ihm zurückgelassen habe, sondern dessen Bruder Alfred W***, nicht widerlegt sei; daraus, daß er den Namen des Urkunden-Überbringers mehrmals gewechselt hatte, leitete es ab, daß er "nicht ausdrücklich den in der Anklage genannten "Manfred W***" habe bezichtigen wollen, sodaß "eine eindeutige unverwechselbare Bezeichnung der Person, ..., die falsch verdächtigt werden sollte" nicht vorliege.
Mit Recht hält die Anklagebehörde dem darauf gegründeten Freispruch entgegen, daß zur Verwirklichung des Tatbestands der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB keineswegs eine exakte namentliche Bezeichnung jener Person erforderlich ist, die durch die Äußerung des falschen Verdachts einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbedrohten Handlung der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt wird oder - sofern es beim Versuch bleibt - ausgesetzt werden soll : genug daran, daß der solcherart Verleumdete durch auf ihn passende Merkmale (hier : Familienname, abgekürzter Vorname, Wohnadresse und persönliche Bekanntschaft) derart beschrieben wird, daß der gegen ihn erhobenen Vorwurf die konkrete Eignung aufweist, ihn dieser Gefahr auszusetzen; treffen jene Merkmale innerhalb eines überschaubaren Kreises auf mehrere Personen zu, dann haftet der Täter nach Maßgabe seines (zumindest bedingten) Vorsatzes für die Gefährdung eines jeden von ihnen (vgl Leukauf-Steininger, Komm2, RN 7; Pallin Im WK, Rz 8 b; Foregger-Serini, MKK3, Anm II - jeweils zu § 297 StGB).Mit Recht hält die Anklagebehörde dem darauf gegründeten Freispruch entgegen, daß zur Verwirklichung des Tatbestands der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB keineswegs eine exakte namentliche Bezeichnung jener Person erforderlich ist, die durch die Äußerung des falschen Verdachts einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbedrohten Handlung der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt wird oder - sofern es beim Versuch bleibt - ausgesetzt werden soll : genug daran, daß der solcherart Verleumdete durch auf ihn passende Merkmale (hier : Familienname, abgekürzter Vorname, Wohnadresse und persönliche Bekanntschaft) derart beschrieben wird, daß der gegen ihn erhobenen Vorwurf die konkrete Eignung aufweist, ihn dieser Gefahr auszusetzen; treffen jene Merkmale innerhalb eines überschaubaren Kreises auf mehrere Personen zu, dann haftet der Täter nach Maßgabe seines (zumindest bedingten) Vorsatzes für die Gefährdung eines jeden von ihnen vergleiche Leukauf-Steininger, Komm2, RN 7; Pallin Im WK, Rz 8 b; Foregger-Serini, MKK3, Anmerkung römisch zwei - jeweils zu Paragraph 297, StGB).
Im vorliegenden Fall reichte die inkriminierte Bezichtigung des "Fredl W***" selbst dann, wenn sie der Angeklagte - worüber das Urteil keine klare Feststellung enthält - nicht ohnehin mit wenigstens bedingtem Vorsatz auch auf Manfred W*** gemünzt haben sollte, nach der Aktenlage jedenfalls dazu aus, Alfred W*** der konkreten Gefahr einer behördlichen Verfolgung (zumindest) wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung auszusetzen; daran ändert auch der Umstand nichts, daß sich die polizeilichen Ermittlungen vorerst nur gegen Manfred W*** richteten. Hierüber (gleichwie über den tatbestandsmäßigen Gefährdungsvorsatz) hat jedoch das Erstgericht, von der irrigen Rechtsansicht ausgehend, die Annahme einer Verleumdung setze im gegebenen Fall die eindeutige und unverwechselbare Bezeichnung einer wissentlich zu Unrecht verdächtigten einzigen Person voraus, die nach den Verfahrensergebnissen indizierten Feststellungen, die der Oberste Gerichtshof aus prozessualen Gründen nicht nachzuholen vermag, zu treffen unterlassen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist insoweit klarstellend zu vermerken, daß die Anklage, welche die Verleumdung eines in der Triebenbachstraße 6 aufzufindenden, dem Angeklagten persönlich bekannt gewesenen "Fredl" W*** betrifft, ungeachtet dessen, daß die Staatsanwaltschaft - den polizeilichen Erhebungen folgend - annahm, die inkriminierte Falschbezichtigung sei auf Manfred W*** gemünzt gewesen, sehr wohl auch eine Sachverhaltsvariante umfaßte, derzufolge sich jene Äußerung auf Alfred W*** bezog (§ 267 StPO).In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist insoweit klarstellend zu vermerken, daß die Anklage, welche die Verleumdung eines in der Triebenbachstraße 6 aufzufindenden, dem Angeklagten persönlich bekannt gewesenen "Fredl" W*** betrifft, ungeachtet dessen, daß die Staatsanwaltschaft - den polizeilichen Erhebungen folgend - annahm, die inkriminierte Falschbezichtigung sei auf Manfred W*** gemünzt gewesen, sehr wohl auch eine Sachverhaltsvariante umfaßte, derzufolge sich jene Äußerung auf Alfred W*** bezog (Paragraph 267, StPO).
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war demnach der bekämpfte Freispruch aufzuheben und in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung anzuordnen.
Im Hinblick darauf, daß beim Angeklagten Berndt L*** die Verhängung einer einzigen Strafe für alle verfahrensgegenständlichen strafbaren Handlungen angebracht erscheint (§ 28 StGB), war auch der ihn betreffende Strafausspruch (einschließlich des darauf beruhenden Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaft) aufzuheben und die Staatsanwaltschaft mit ihrer dagegen erhobenen Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.Im Hinblick darauf, daß beim Angeklagten Berndt L*** die Verhängung einer einzigen Strafe für alle verfahrensgegenständlichen strafbaren Handlungen angebracht erscheint (Paragraph 28, StGB), war auch der ihn betreffende Strafausspruch (einschließlich des darauf beruhenden Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaft) aufzuheben und die Staatsanwaltschaft mit ihrer dagegen erhobenen Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.