Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0096738×

Rechtssatz RS0096738

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096738

Geschäftszahl

15Os134/87

Entscheidungsdatum

27.10.1987

Rechtssatz

Zur Verwirklichung des Tatbestandes der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB ist keineswegs eine exakte namentliche Bezeichnung jener Person erforderlich, die durch die Äußerung des falschen Verdachts einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbedrohten Handlung der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt wird; genug daran, daß der solcherart Verleumdete durch auf ihn passende Merkmale derart beschrieben wird, daß der gegen ihn erhobene Verdacht die konkrete Eignung aufweist, ihn dieser Gefahr auszusetzen. Treffen jene Merkmale innerhalb eines überschaubaren Kreises auf mehrere Personen zu, dann haftet der Täter nach Maßgabe seines (zumindest bedingten) Vorsatzes für die Gefährdung einer jeden von ihnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0096738

Dokumentnummer

JJR_19871027_OGH0002_0150OS00134_8700000_001