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Entscheidung 15 Os 135/11h×

Entscheidung 15 Os 135/11h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os135/11h

Entscheidungsdatum

19.10.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Steinbichler als Schriftführerin im Verfahren zur Auslieferung des Veroljub S*****, AZ 313 HR 37/10d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 1. September 2011, GZ 22 Bs 96/11w-16, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Das Landesgericht für Strafsachen Wien erklärte mit Beschluss vom 9. Februar 2011, GZ 313 HR 37/10d-56, die Auslieferung des Veroljub S***** zur Strafverfolgung an die Republik Serbien (zum Teil) für zulässig. Dagegen erhob der Auszuliefernde Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien, über die noch nicht entschieden worden ist.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien dem Veroljub S***** gemäß Paragraph 61, Absatz 3, zweiter Fall StPO einen Verteidiger für das Rechtsmittelverfahren bei.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten ist - entgegen der verfehlten Rechtsmittelbelehrung - nicht zulässig. Die StPO kennt nämlich kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof. Statt dessen eröffnet Paragraph 87, Absatz eins, StPO in den dort angeführten Fällen „Beschwerde an das Rechtsmittelgericht“. Soweit kein Rechtsmittelgericht - mit anderen Worten kein gesetzlicher Richter - besteht, ist daher auch keine Beschwerde zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist Beschwerdegericht (bloß) nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, StPO sowie nach Maßgabe der Paragraphen 270, Absatz 3, 271, Absatz 7 und 498 Absatz 3, StPO (RIS-Justiz RS0124936).

Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98886

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0150OS00135.11H.1019.000

Im RIS seit

18.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20111019_OGH0002_0150OS00135_11H0000_000

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