Rechtssatz RS0124936
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124936
Entscheidungsdatum
31.07.2024
Rechtssatz
Den dazu Legitimierten steht Beschwerde gegen jeden Beschluss des Bezirksgerichts an das Landesgericht und jeden nicht als Rechtsmittelgericht gefassten Beschluss des Landesgerichts an das Oberlandesgericht zu. Beschwerden an den Obersten Gerichtshof sind nur nach Maßgabe ausdrücklicher ges Anordnung zulässig, eine Lücke ist im § 34 StPO nicht auszumachen. Die StPO kennt nämlich kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof. Stattdessen und mit auffallend unterschiedlicher Textierung eröffnet § 87 Abs 1 StPO in den dort angeführten Fällen „Beschwerde an das Rechtsmittelgericht". Soweit kein Rechtsmittelgericht - maW kein gesetzlicher Richter - besteht, ist daher auch keine Beschwerde zulässig. Rechtsmittelgerichte für Beschwerden gegen Beschlüsse (§ 35 Abs 2 StPO) sind das Landesgericht nach § 31 Abs 5 Z 1 StPO, das Oberlandesgericht nach § 33 Abs 1 Z 1 StPO und der Oberste Gerichtshof nach § 34 Abs 1 Z 3 StPO sowie nach Maßgabe der §§ 270 Abs 3, 271 Abs 7 und 498 Abs 3 StPO.Den dazu Legitimierten steht Beschwerde gegen jeden Beschluss des Bezirksgerichts an das Landesgericht und jeden nicht als Rechtsmittelgericht gefassten Beschluss des Landesgerichts an das Oberlandesgericht zu. Beschwerden an den Obersten Gerichtshof sind nur nach Maßgabe ausdrücklicher ges Anordnung zulässig, eine Lücke ist im Paragraph 34, StPO nicht auszumachen. Die StPO kennt nämlich kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof. Stattdessen und mit auffallend unterschiedlicher Textierung eröffnet Paragraph 87, Absatz eins, StPO in den dort angeführten Fällen „Beschwerde an das Rechtsmittelgericht". Soweit kein Rechtsmittelgericht - maW kein gesetzlicher Richter - besteht, ist daher auch keine Beschwerde zulässig. Rechtsmittelgerichte für Beschwerden gegen Beschlüsse (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) sind das Landesgericht nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer eins, StPO, das Oberlandesgericht nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StPO und der Oberste Gerichtshof nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, StPO sowie nach Maßgabe der Paragraphen 270, Absatz 3, 271, Absatz 7 und 498 Absatz 3, StPO.
Entscheidungstexte
- 13 Os 56/09y
Entscheidungstext OGH 18.06.2009 13 Os 56/09y
Bemerkung: Mit ausführlicher Begründung. (T1)
- 15 Os 88/09v
Entscheidungstext OGH 19.08.2009 15 Os 88/09v
Auch; Beis wie T1
- 15 Os 145/09a
Entscheidungstext OGH 11.11.2009 15 Os 145/09a
- 11 Os 148/10i
Entscheidungstext OGH 13.12.2010 11 Os 148/10i
Auch; Bem: Noch zu § 31 Abs 5 StPO idF vor BGBl I Nr 111/2010. (T2)
- 11 Os 98/11p
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 11 Os 98/11p
Auch; Beisatz: Hier: Fortführungsantrag nach §§ 195 f StPO. (T3)
- 13 Os 81/11b
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 13 Os 81/11b
Auch
- 15 Os 135/11h
Entscheidungstext OGH 19.10.2011 15 Os 135/11h
Auch
- 15 Os 33/12k
Entscheidungstext OGH 25.04.2012 15 Os 33/12k
Auch; nur: Die StPO kennt kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof. Stattdessen eröffnet § 87 Abs 1 StPO in den dort angeführten Fällen „Beschwerde an das Rechtsmittelgericht". Soweit kein Rechtsmittelgericht - maW kein gesetzlicher Richter - besteht, ist daher auch keine Beschwerde zulässig. (T4)
- 11 Os 77/12v
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 11 Os 77/12v
Auch
- 15 Os 89/13x
Entscheidungstext OGH 21.08.2013 15 Os 89/13x
Beisatz: Hier: Antrag auf Vertagung der Berufungsverhandlung. (T5)
- 15 Os 65/14v
Entscheidungstext OGH 27.05.2014 15 Os 65/14v
Vgl auch; Beisatz: Ein Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem eine Ordnungsstrafe nach § 242 Abs 3 StPO verhängt worden ist, ist nicht mit Beschwerde an den Obersten Gerichtshof anfechtbar. (T6)
- 15 Os 99/15w
Entscheidungstext OGH 26.08.2015 15 Os 99/15w
Auch
- 15 Os 123/15z
Entscheidungstext OGH 07.10.2015 15 Os 123/15z
Auch
- 12 Os 102/15i
Entscheidungstext OGH 17.12.2015 12 Os 102/15i
Auch
- 15 Os 4/16a
Entscheidungstext OGH 17.02.2016 15 Os 4/16a
Auch
- 15 Os 32/16v
Entscheidungstext OGH 13.04.2016 15 Os 32/16v
Auch
- 13 Os 39/16h
Entscheidungstext OGH 18.05.2016 13 Os 39/16h
Auch; Beisatz: Kein Beschwerderecht gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts, womit ein Antrag des Verurteilten auf Angleichung der schriftlichen Urteilsausfertigung an die mündliche Urteilsverkündung abgewiesen wurde. (T7)
- 14 Ns 95/16f
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 14 Ns 95/16f
Vgl
- 14 Os 123/16v
Entscheidungstext OGH 24.01.2017 14 Os 123/16v
Auch
- 14 Os 26/17f
Entscheidungstext OGH 23.05.2017 14 Os 26/17f
Auch
- 14 Fss 9/17k
Entscheidungstext OGH 08.01.2018 14 Fss 9/17k
Auch
- 14 Fss 7/17s
Entscheidungstext OGH 08.01.2018 14 Fss 7/17s
Auch
- 12 Os 7/18y
Entscheidungstext OGH 15.02.2018 12 Os 7/18y
Auch
- 15 Os 73/19b
Entscheidungstext OGH 10.07.2019 15 Os 73/19b
Vgl; Beisatz: Kein Beschwerderecht gegen einen Beschluss nach § 76 Abs 2a StPO. (T8)
Beisatz: Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen über- und untergeordneten Gerichten gibt grundsätzlich die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. Ein Beschwerderecht des untergeordneten Geichts besteht nicht. (T9)
- 15 Os 20/23i
Entscheidungstext OGH 19.04.2023 15 Os 20/23i
vgl; Beisatz: Eine Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberlandesgerichts, mit dem der Beschwerde gegen den Beschluss eines Landesgerichts auf Zurückweisung eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung gem § 107 Abs 1 erster Satz erster Fall StPO nicht Folge gegeben wurde, an den Obersten Gerichtshof steht mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu. (T10)
- 14 Os 74/23y
Entscheidungstext OGH 01.08.2023 14 Os 74/23y
vgl
- 14 Os 64/24d
Entscheidungstext OGH 31.07.2024 14 Os 64/24d
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124936
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2024
Dokumentnummer
JJR_20090618_OGH0002_0130OS00056_09Y0000_001