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Entscheidung 14 Fss 7/17s×

Entscheidung 14 Fss 7/17s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0059274 Rechtssatz 13.12.1994Undefined
Ist das Gericht seiner prozessualen Handlungspflicht vor der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag nachgekommen, fehlt es an der aus der behaupteten Säumnis resultierenden Beschwer.
RS0059297 Rechtssatz 03.09.1991Undefined
Eine Fristsetzung ist nach der Entscheidung durch das (vermeintlich) säumige Gericht gar nicht mehr möglich, eine rein akademische Entscheidung darüber, dass das Gericht säumig war, im Gesetz nicht vorgesehen. Eine solche Entscheidung stünde im Widerspruch …
RS0076084 Rechtssatz 22.12.1995Zivilrecht; Strafrecht
Ein Fristsetzungsantrag ist nach der Entscheidung durch das vermeintlich säumige Gericht nicht mehr möglich; eine rein akademische Entscheidung darüber, ob das Gericht säumig war, ist im Gesetz nämlich nicht vorgesehen.
RS0098928 Rechtssatz 27.06.1979Strafrecht
Eine Maßnahme nach § 234 StPO begründet keine Nichtigkeit nach Ziffer 3 des § 281 StPO, kann aber eine solche nach Ziffer 4 des § 281 StPO erfüllen, wenn der Verteidiger die Wiederzulassung beantragt hat.
RS0122736 Rechtssatz 23.10.2007Strafrecht
Auch bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag sind die zeitlichen Schranken des Art 35 Abs 1 MRK zu beachten, der die Einhaltung einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung verlangt. Liegt die Vo …
RS0124936 Rechtssatz 18.06.2009Strafrecht
Den dazu Legitimierten steht Beschwerde gegen jeden Beschluss des Bezirksgerichts an das Landesgericht und jeden nicht als Rechtsmittelgericht gefassten Beschluss des Landesgerichts an das Oberlandesgericht zu. Beschwerden an den Obersten Gerichtshof sind n …