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Entscheidung 15 Os 136/03×

Entscheidung 15 Os 136/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os136/03

Entscheidungsdatum

09.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Maßnahmensache des Ing. Istvan H***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 123 Hv 87/03w (früher 222 Ur 243/02t) des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. Jänner 2003, AZ 23 Bs 6/03, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In der bezeichneten Maßnahmensache erklärte Ing. Istvan H***** in einer von ihm selbst verfassten Eingabe, Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien AZ 23 Bs 6/03 zu erheben. Mit dieser Entscheidung wurde einer Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Dezember 2002, GZ 222 Ur 243/02t-46, mit dem die über Ing. Istvan H***** verhängte Untersuchungshaft in eine vorläufige Anhaltung nach Paragraph 429, Absatz 4, StPO "umgewandelt" wurde, nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung angeordnet.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss steht nach den Verfahrensgesetzen kein Rechtsmittel offen.

Eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit wird weder behauptet (Paragraph 3, Absatz eins, RBG) noch ist eine solche aus dem Akt erkennbar. Die Beschwerde war daher auch unter diesem Gesichtspunkt sofort zurückzuweisen, womit ein Verbesserungsverfahren in Ansehung formeller Mängel unterbleiben konnte (15 Os 109, 128/03, 11 Os 147/99).

Anmerkung

E71055 15Os136.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00136.03.1009.000

Dokumentnummer

JJT_20031009_OGH0002_0150OS00136_0300000_000