Entscheidung 15 Os 136/03
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.10.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Maßnahmensache des Ing. Istvan H***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 123 Hv 87/03w (früher 222 Ur 243/02t) des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. Jänner 2003, AZ 23 Bs 6/03, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Maßnahmensache des Ing. Istvan H***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 123 Hv 87/03w (früher 222 Ur 243/02t) des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. Jänner 2003, AZ 23 Bs 6/03, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
In der bezeichneten Maßnahmensache erklärte Ing. Istvan H***** in einer von ihm selbst verfassten Eingabe, Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien AZ 23 Bs 6/03 zu erheben. Mit dieser Entscheidung wurde einer Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Dezember 2002, GZ 222 Ur 243/02t-46, mit dem die über Ing. Istvan H***** verhängte Untersuchungshaft in eine vorläufige Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO "umgewandelt" wurde, nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung angeordnet.In der bezeichneten Maßnahmensache erklärte Ing. Istvan H***** in einer von ihm selbst verfassten Eingabe, Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien AZ 23 Bs 6/03 zu erheben. Mit dieser Entscheidung wurde einer Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Dezember 2002, GZ 222 Ur 243/02t-46, mit dem die über Ing. Istvan H***** verhängte Untersuchungshaft in eine vorläufige Anhaltung nach Paragraph 429, Absatz 4, StPO "umgewandelt" wurde, nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung angeordnet.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss steht nach den Verfahrensgesetzen kein Rechtsmittel offen.
Eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit wird weder behauptet (§ 3 Abs 1 RBG) noch ist eine solche aus dem Akt erkennbar. Die Beschwerde war daher auch unter diesem Gesichtspunkt sofort zurückzuweisen, womit ein Verbesserungsverfahren in Ansehung formeller Mängel unterbleiben konnte (15 Os 109, 128/03, 11 Os 147/99).Eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit wird weder behauptet (Paragraph 3, Absatz eins, RBG) noch ist eine solche aus dem Akt erkennbar. Die Beschwerde war daher auch unter diesem Gesichtspunkt sofort zurückzuweisen, womit ein Verbesserungsverfahren in Ansehung formeller Mängel unterbleiben konnte (15 Os 109, 128/03, 11 Os 147/99).
Anmerkung
E71055
15Os136.03
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00136.03.1009.000
Dokumentnummer
JJT_20031009_OGH0002_0150OS00136_0300000_000