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Entscheidung 15 Os 137/06w×

Entscheidung 15 Os 137/06w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os137/06w

Entscheidungsdatum

15.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anton H***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 4. August 2006, GZ 35 Hv 24/04y-83, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Anton H***** des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in St. Johann im Pongau mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Bedienstete der Stadtgemeinde St. ***** durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die die Stadtgemeinde an ihrem Vermögen schädigte, und zwar in der Zeit zwischen 23. Jänner 2002 und 15. Februar 2002 durch Einbau des Wasserzählers der Stadtgemeinde St. ***** gegen die Fließrichtung des Wassers, mithin unter Benützung eines unrichtigen Meßgerätes, zur Nichtverrechnung von Wasserbenützungsgebühren und Kanalbenützungsgebühren in der Höhe von 1.191,74 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Schuldspruch vom Angeklagten gestützt auf Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

In der Mängelrüge vermisst der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) im Ergebnis eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem sich (vorgeblich) aus seiner Einlassung (S 60/III) und den Angaben der Zeugen Sebastian T***** (S 82/III) und Gerhard T***** (S 68 ff/III) ergebenden Umstand, dass „ständig", in einem Zeitintervall von 14 Tagen bis zu einem Monat „unangemeldete Kontrollen" der Stadtgemeinde St. ***** an den Messeinrichtungen stattgefunden hätten. Eine entsprechende „Feststellung" sei aber als Beweisgrundlage unverzichtbar, weil es nur schwer mit der Lebenswirklichkeit vereinbar sei, dass der Angeklagte in Kenntnis der ständigen Kontrollen des Wasserzählers diesen verkehrt einbaute, zumal er damit rechnen musste, dass diese Manipulation alsbald entdeckt wird.

Mit der Frage der (Häufigkeit der) Kontrolle des Wasserzählers wird aber keine für die Schuld- oder Subsumtionsfrage relevante Tatsache angesprochen, sodass schon aus diesem Grund keine Unvollständigkeit des Urteiles vorliegt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399, 421). Im Übrigen gingen die Tatrichter ohnehin davon aus, dass der in Rede stehende Wasserzähler regelmäßig durch Organe der Stadtgemeinde St. ***** im Pongau abgelesen würde (US 5 zweiter Absatz). Zu einer detaillierteren Erörterung des Inhalts der zitierten Zeugenaussagen sowie der - als unglaubwürdig abgelehnten - Verantwortung des Angeklagten aber waren die Tatrichter schon angesichts des Gebots zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0098778).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bekämpft unter Wiedergabe von Ausführungen des Sachverständigen DI (FH) W***** (S 139 und 141 f/III) die Feststellung, wonach der Angeklagte selbst den Wasserzähler aus- und in der Folge gegen die Fließrichtung wieder einbaute. Damit gelingt es ihr nicht, erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden Tatsachen zu wecken, zumal es für die Beurteilung des Sachverhaltes nicht von Relevanz ist, ob der Angeklagte selbst den Aus- und Wiedereinbau des Wasserzählers vornahm oder er sich dabei allenfalls der Hilfe anderer bediente. Die zitierten Äußerungen des Sachverständigen über die Dauer der Montage und das hiefür erforderliche Fachwissen vermögen im Übrigen die Verantwortung des Angeklagten, er sei Opfer eines „Racheaktes" Dritter geworden, gerade nicht zu stützen.

Mit der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) strebt der Beschwerdeführer die Ausschaltung der Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall StGB an. Indem die Beschwerde aber nicht darlegt, warum bei Ausschaltung dieser Qualifikation im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit sämtlicher die Benützung besonders gefährlicher Täuschungsmittel pönalisierender Begehungsformen des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 147, Rz 1; Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT römisch zwei Paragraph 147, Rz 3) auch die anderen Alternativen des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ausgeschlossen wären, verfehlt sie die gebotene Orientierung an den Verfahrensgesetzen.

Im Übrigen entspricht ein gegen die Fließrichtung eingebauter Wasserzähler dem Begriff des unrichtigen Messgerätes, weil auch der zweckwidrige Einbau des Wasserzählers einer Manipulation am Gerät selbst gleich zu halten ist. Durch diese Installation wird nämlich das Messverhalten des Gerätes bei ordnungsgemäßem Gebrauch verändert, sodass der Zähler falsche Messergebnisse erbringt vergleiche Kirchbacher/Presslauer aaO Rz 47, Kienapfel/Schmoller aaO Rz 76). Es liegt daher weder der - von der Beschwerde angesprochene - Fall vor, dass durch eine Manipulation eine richtig gemessene Leistung einem anderen zur Zahlung vorgeschrieben (SSt 56/33), noch jener, dass ein richtig ermitteltes Messergebnis nachträglich verändert wurde, wie etwa der Kilometerstand nach Zurückdrehen des Kilometerzählers, um einen höheren Wert des Kraftfahrzeuges zu beweisen (SSt 2003/83). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung des Verteidigers bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E83453 15Os137.06w

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in SSt 2007/10 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00137.06W.0215.000

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20070215_OGH0002_0150OS00137_06W0000_000

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