Rechtssatz RS0094558
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094558
Entscheidungsdatum
16.11.2010
Rechtssatz
Ein Meßgerät ist unrichtig, wenn es wegen einer Manipulation am Gerät selbst falsche Meßergebnisse erbringt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Manipulation das Meßverhalten des Gerätes auf Dauer verändert oder nur bei einem einzigen Meßvorgang wirksam wird.
Entscheidungstexte
- 12 Os 25/93
Entscheidungstext OGH 22.04.1993 12 Os 25/93
- 15 Os 137/06w
Entscheidungstext OGH 15.02.2007 15 Os 137/06w
Auch; nur: Ein Meßgerät ist unrichtig, wenn es wegen einer Manipulation am Gerät selbst falsche Meßergebnisse erbringt. (T1); Beisatz: Ein gegen die Fließrichtung eingebauter Wasserzähler entspricht dem Begriff des unrichtigen Messgerätes, weil auch der zweckwidrige Einbau des Wasserzählers einer Manipulation am Gerät selbst gleich zu halten ist. Durch diese Installation wird nämlich das Messverhalten des Gerätes bei ordnungsgemäßem Gebrauch verändert, sodass der Zähler falsche Messergebnisse erbringt. (T2)
- 11 Os 133/10h
Entscheidungstext OGH 16.11.2010 11 Os 133/10h
Vgl; Beisatz: Der bloße Austausch eines (technisch unveränderten) Kilometerstandzählers ‑bewirkt weder ein falsches Messergebnis (Z 1 fünfter Fall), noch stellt er den Einsatz eines (neu geschaffenen und) falschen oder (veränderten und solcherart) verfälschten Beweismittels (Z 1 vierter Fall) dar. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094558
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2011
Dokumentnummer
JJR_19930422_OGH0002_0120OS00025_9300000_002