Nur den Schuldspruch zum Betrugskomplex bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der sie die zusätzliche Beurteilung der Betrugstaten laut Punkt I des Urteilssatzes nach der Deliktsqualifikation des § 147 Abs 1 Z 1 StGB anstrebt und hiezu den Standpunkt vertritt, daß bei diesen Taten ein falsches Beweismittel gebraucht wurde.Nur den Schuldspruch zum Betrugskomplex bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der sie die zusätzliche Beurteilung der Betrugstaten laut Punkt römisch eins des Urteilssatzes nach der Deliktsqualifikation des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB anstrebt und hiezu den Standpunkt vertritt, daß bei diesen Taten ein falsches Beweismittel gebraucht wurde.
Dem Beschwerdevorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu, weil sich der Angeklagte zur Täuschung eines solchen Beweismittels (in der sprachlichen Aussagebedeutung des Wortlautes) bediente, für dessen betrügerische Benützung das Strafgesetz durch gesonderte Erfassung des Gebrauches unrichtiger Meßgeräte eine spezielle Regelung enthält (Kienapfel BT II2, § 147 RN 54, 58, 62, 63).Dem Beschwerdevorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu, weil sich der Angeklagte zur Täuschung eines solchen Beweismittels (in der sprachlichen Aussagebedeutung des Wortlautes) bediente, für dessen betrügerische Benützung das Strafgesetz durch gesonderte Erfassung des Gebrauches unrichtiger Meßgeräte eine spezielle Regelung enthält (Kienapfel BT II2, Paragraph 147, RN 54, 58, 62, 63).
Den Urteilsfeststellungen zufolge bestanden die betrügerischen Täuschungshandlungen des Angeklagten darin, an Geldspielautomaten Gewinne vorzuspiegeln und unter Berufung auf die erlisteten automatischen Gewinnanzeigen die Auszahlung der ausgewiesenen Gewinnsummen zu begehren. Dazu erhöhte er die Zählwerkanzeigen irregulär, indem er mit dem Sägeblatt einer Laubsäge im Innenbereich einen elektrischen Kontakt herstellte und auf diese Weise systemwidrig das Guthabenzählwerk in Funktion setzte.
Hinsichtlich der zur Registrierung des jeweiligen Spielerguthabens bestimmten Zählwerke von Geldspielautomaten der in Rede stehenden Beschaffenheit ist in strafrechtlicher Hinsicht davon auszugehen, daß es sich dabei um Meßgeräte in der Bedeutung des § 147 Abs 1 Z 1 StGB handelt. Da der Gewinnachweis mit den durch technische Manipulationen an der Meßapparatur (zugunsten des Spielers) verfälschten Zählerergebnissen zum tatplangemäßen Kern der - systematisch verwirklichten - Täuschungshandlungen des Angeklagten zählte, erweisen sich im konkreten Fall sämtliche Kriterien der Benützung eines unrichtigen Meßgerätes als gegeben. Der falsche Zählerstand beruhte nämlich dem Betrugskonzept entsprechend auf einer Veränderung der Funktionsweise der Meßeinrichtung, ohne sich solcherart als Ergebnis ihrer Umgehung oder ihrer (allenfalls unerlaubten) regulären Betätigung darzustellen. Ein Meßgerät ist unrichtig, wenn es wegen einer Manipulation am Gerät selbst falsche Meßergebnisse erbringt (Leukauf-Steininger Kommentar3 § 147 RN 21; 15 Os 21/92). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Manipulation das Meßverhalten des Gerätes auf Dauer verändert oder nur bei einem einzigen Meßvorgang wirksam wird.Hinsichtlich der zur Registrierung des jeweiligen Spielerguthabens bestimmten Zählwerke von Geldspielautomaten der in Rede stehenden Beschaffenheit ist in strafrechtlicher Hinsicht davon auszugehen, daß es sich dabei um Meßgeräte in der Bedeutung des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB handelt. Da der Gewinnachweis mit den durch technische Manipulationen an der Meßapparatur (zugunsten des Spielers) verfälschten Zählerergebnissen zum tatplangemäßen Kern der - systematisch verwirklichten - Täuschungshandlungen des Angeklagten zählte, erweisen sich im konkreten Fall sämtliche Kriterien der Benützung eines unrichtigen Meßgerätes als gegeben. Der falsche Zählerstand beruhte nämlich dem Betrugskonzept entsprechend auf einer Veränderung der Funktionsweise der Meßeinrichtung, ohne sich solcherart als Ergebnis ihrer Umgehung oder ihrer (allenfalls unerlaubten) regulären Betätigung darzustellen. Ein Meßgerät ist unrichtig, wenn es wegen einer Manipulation am Gerät selbst falsche Meßergebnisse erbringt (Leukauf-Steininger Kommentar3 Paragraph 147, RN 21; 15 Os 21/92). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Manipulation das Meßverhalten des Gerätes auf Dauer verändert oder nur bei einem einzigen Meßvorgang wirksam wird.
Demgemäß wurden die festgestellten Betrugstaten des Angeklagten unter Benützung eines unrichtigen Meßgerätes begangen, weshalb sie - im Sinn der Beschwerdeargumentation - der Deliktsqualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB und damit – zwangsläufig - auch dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB unterfallen.Demgemäß wurden die festgestellten Betrugstaten des Angeklagten unter Benützung eines unrichtigen Meßgerätes begangen, weshalb sie - im Sinn der Beschwerdeargumentation - der Deliktsqualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und damit – zwangsläufig - auch dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB unterfallen.
Unter Zugrundelegung der bereits vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend erfaßten Strafzumessungsgründe erwies sich die ausgesprochene, an der Untergrenze der gesetzlichen Strafdrohung orientierte Freiheitsstrafe als aus general- wie spezialpräventiver Sicht angemessene Sanktion.
Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.