Rechtssatz RS0094394
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094394
Entscheidungsdatum
22.04.1993
Rechtssatz
Zählwerke von Geldspielautomaten zur Registrierung der auszuzahlenden Gewinne sind Meßgeräte in der Bedeutung des § 147 Abs 1 Z 1 StGB; die Manipulierung des Zählerstandes (hier durch eine mittels eines Laubsägeblattes hergestellten elektrischen Kontaktes) zwecks Erwirkung einer überhöhten Gewinnauszahlung ist demgemäß eine nach dieser Gesetzesstelle qualifizierte Betrugshandlung.Zählwerke von Geldspielautomaten zur Registrierung der auszuzahlenden Gewinne sind Meßgeräte in der Bedeutung des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB; die Manipulierung des Zählerstandes (hier durch eine mittels eines Laubsägeblattes hergestellten elektrischen Kontaktes) zwecks Erwirkung einer überhöhten Gewinnauszahlung ist demgemäß eine nach dieser Gesetzesstelle qualifizierte Betrugshandlung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094394
Dokumentnummer
JJR_19930422_OGH0002_0120OS00025_9300000_001