Gründe:
Gegen Leonardo H***** sowie weitere Beschuldigte ist bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB sowie auch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB in eventu des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB anhängig.Gegen Leonardo H***** sowie weitere Beschuldigte ist bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB sowie auch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB in eventu des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB anhängig.
Über den am 21. Mai 2008 Festgenommenen wurde die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und 3 lit b StPO verhängt.Über den am 21. Mai 2008 Festgenommenen wurde die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 Litera b, StPO verhängt.
Mit Beschluss des Ermittlungsrichters vom 7. Juli 2008 wurde die Untersuchungshaft gegen ihn aus diesen Gründen fortgesetzt. Der dagegen gerichteten Beschwerde H*****s gab das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge und ordnete die weitere Fortsetzung der Haft (nur mehr) aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO an.Mit Beschluss des Ermittlungsrichters vom 7. Juli 2008 wurde die Untersuchungshaft gegen ihn aus diesen Gründen fortgesetzt. Der dagegen gerichteten Beschwerde H*****s gab das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge und ordnete die weitere Fortsetzung der Haft (nur mehr) aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO an.
Der Beschwerdeführer wurde mittlerweile über Antrag der Anklagebehörde am 2. September 2008 enthaftet.
Eine vorangegangene Grundrechtsbeschwerde des Leonard H***** (betreffend einen Haftbeschluss des Oberlandesgerichts vom 11. Juli 2008) wurde mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, AZ 15 Os 116/08k, abgewiesen.
Der Genannte steht - inhaltlich des erstinstanzlichen und auch des angefochtenen Beschlusses - im dringenden Verdacht, sich in Wien und anderen Orten Österreichs mit dem jeweils deliktsspezifischen Vorsatz (§ 278 Abs 3 StGB) an einer seit Jahren bestehenden, auf längere Zeit angelegten, international operierenden, auf schwere Nötigung und Sachbeschädigung ausgerichteten, jedenfalls aus mehr als zehn Personen bestehenden Personengruppe, die dem militanten Tierrechtsspektrum zuzuordnen ist und unter Pseudonymen wie „ALF Animal Liberation Front", „TBF Tierbefreiungsfront" und „ARM Animal Rights Militia" auftritt, beteiligt und hiedurch das Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a StGB begangen zu haben. Der weiters im Rahmen des gegen H***** geführten Verfahrens bestehende Verdacht, er habe im einverständlichen Zusammenwirken mit anderen Personen am 20. Februar 2008 in Perchtoldsdorf die von ihnen persönlich angesprochene Pressesprecherin der Firmen K***** und H*****, Marjan Fi*****, durch Überreichen eines Flugblattes mit der Aufforderung „Ausstieg aus dem Pelzhandel - Jetzt", durch Versperren des Weges, Umringen des Fahrzeuges der Frau und durch teils heftiges und lautes Einschlagen auf den Wagen mit einer Verletzung am Vermögen gefährlich bedroht und sie so zur Einflussnahme auf die Geschäftsziele ihres Dienstgebers, im Besonderen zur Einstellung des Handels mit Naturpelzen, zu nötigen versucht (§§ 15, 105 Abs 1 StGB), wurde vom Ermittlungsrichter nicht mehr als dringend angesehen, während das Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluss die Dringlichkeit des Tatverdachts auch in diesem Umfang bejaht hat (BS 18).Der Genannte steht - inhaltlich des erstinstanzlichen und auch des angefochtenen Beschlusses - im dringenden Verdacht, sich in Wien und anderen Orten Österreichs mit dem jeweils deliktsspezifischen Vorsatz (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) an einer seit Jahren bestehenden, auf längere Zeit angelegten, international operierenden, auf schwere Nötigung und Sachbeschädigung ausgerichteten, jedenfalls aus mehr als zehn Personen bestehenden Personengruppe, die dem militanten Tierrechtsspektrum zuzuordnen ist und unter Pseudonymen wie „ALF Animal Liberation Front", „TBF Tierbefreiungsfront" und „ARM Animal Rights Militia" auftritt, beteiligt und hiedurch das Verbrechen der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB begangen zu haben. Der weiters im Rahmen des gegen H***** geführten Verfahrens bestehende Verdacht, er habe im einverständlichen Zusammenwirken mit anderen Personen am 20. Februar 2008 in Perchtoldsdorf die von ihnen persönlich angesprochene Pressesprecherin der Firmen K***** und H*****, Marjan Fi*****, durch Überreichen eines Flugblattes mit der Aufforderung „Ausstieg aus dem Pelzhandel - Jetzt", durch Versperren des Weges, Umringen des Fahrzeuges der Frau und durch teils heftiges und lautes Einschlagen auf den Wagen mit einer Verletzung am Vermögen gefährlich bedroht und sie so zur Einflussnahme auf die Geschäftsziele ihres Dienstgebers, im Besonderen zur Einstellung des Handels mit Naturpelzen, zu nötigen versucht (Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB), wurde vom Ermittlungsrichter nicht mehr als dringend angesehen, während das Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluss die Dringlichkeit des Tatverdachts auch in diesem Umfang bejaht hat (BS 18).