Dagegen richtet sich die auf Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Der von der Rüge vermisste Schädigungsvorsatz (inhaltlich Z 9 lit a) findet sich - disloziert und gerade noch deutlich genug - auf US 16. Danach hatte der Angeklagte - in der Absicht, eine rechtmäßige Amtshandlung zu verhindern (US 14, 15) - versucht, die Beamtinnen zu einem Verhalten zu bewegen, „das die Republik Österreich an konkreten Rechten hindert" (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19).Der von der Rüge vermisste Schädigungsvorsatz (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) findet sich - disloziert und gerade noch deutlich genug - auf US 16. Danach hatte der Angeklagte - in der Absicht, eine rechtmäßige Amtshandlung zu verhindern (US 14, 15) - versucht, die Beamtinnen zu einem Verhalten zu bewegen, „das die Republik Österreich an konkreten Rechten hindert" (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19).
Soweit die Beschwerde weiters unter Zitierung einzelner Urteilspasssagen vermeint, die „Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils lassen gerade darauf schließen", dass beim Angeklagten keine Wissentlichkeit vorliege, so erschöpft sie sich in eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen, ohne einen Begründungsmangel (Z 5 vierter Fall) aufzeigen zu können. Im Übrigen wurde die betreffende Vorsatzform auf US 11 konstatiert und diese Annahme auf US 15 auch begründet.Soweit die Beschwerde weiters unter Zitierung einzelner Urteilspasssagen vermeint, die „Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils lassen gerade darauf schließen", dass beim Angeklagten keine Wissentlichkeit vorliege, so erschöpft sie sich in eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen, ohne einen Begründungsmangel (Ziffer 5, vierter Fall) aufzeigen zu können. Im Übrigen wurde die betreffende Vorsatzform auf US 11 konstatiert und diese Annahme auf US 15 auch begründet.
Mit der Wiederholung der Verantwortung des Angeklagten, dass er der Meinung gewesen sei, es handle sich bei dem Abstellplatz nicht um einen öffentlichen Parkplatz, auf dem die StVO gelte, und mit dem Argument, „die Meinung des Schöffengerichts" widerspreche dem gesamten Verhalten des Angeklagten, vermag die Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht mit ihrer Argumentation, es läge lediglich eine Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 1 SPG (aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder Militärwachen) vor, nicht von den Feststellungen aus, wonach der Angeklagte versuchte, die beiden Polizeibeamtinnen zu einem Befugnismissbrauch zu bestimmen. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers allenfalls auch das Vergehen nach § 82 Abs 1 SPG erfüllt, ist nicht Gegenstand der strafrechtlichen Prüfung. Die neuerlich vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite finden sich auf US 11, 14 und 15. Mit Spekulationen über ein „plausibleres" Täterverhalten („der Angeklagte würde wohl nicht ...") verlässt das Rechtsmittel erneut den Boden der erstgerichtlichen Konstatierungen.Mit der Wiederholung der Verantwortung des Angeklagten, dass er der Meinung gewesen sei, es handle sich bei dem Abstellplatz nicht um einen öffentlichen Parkplatz, auf dem die StVO gelte, und mit dem Argument, „die Meinung des Schöffengerichts" widerspreche dem gesamten Verhalten des Angeklagten, vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht mit ihrer Argumentation, es läge lediglich eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG (aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder Militärwachen) vor, nicht von den Feststellungen aus, wonach der Angeklagte versuchte, die beiden Polizeibeamtinnen zu einem Befugnismissbrauch zu bestimmen. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers allenfalls auch das Vergehen nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG erfüllt, ist nicht Gegenstand der strafrechtlichen Prüfung. Die neuerlich vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite finden sich auf US 11, 14 und 15. Mit Spekulationen über ein „plausibleres" Täterverhalten („der Angeklagte würde wohl nicht ...") verlässt das Rechtsmittel erneut den Boden der erstgerichtlichen Konstatierungen.
Das weitere Vorbringen der Rechtsrüge, die Wissentlichkeit sei „falsch gewürdigt" und aus den festgestellten Tatsachen seien die „falschen Schlüsse" gezogen worden, erschöpft sich in einer Kritik der Beweiswürdigung der Tatrichter und verfehlt solcherart die gebotene Orientierung an den Verfahrensgesetzen.
Dass in der rechtlichen Beurteilung „jeglicher Hinweis auf die inneren Tatseiten" fehlt, vermag keine Nichtigkeit darzustellen, zumal der tatbestandsspezifische Vorsatz mängelfrei konstatiert wurde.
Wieso es zur Begründung der Strafbarkeit nicht ausreichen sollte, dass die intervenierenden Beamtinnen der begründeten Meinung waren, der Angeklagte habe eine Verwaltungsübertretung begangen, leitet die Rüge nicht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0089703). Die Subsumtionsrüge (Z 10) meint, es läge allenfalls ein versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB vor, nimmt aber mit der selektiven Betonung des aggressiven Verhaltens des Angeklagten einmal mehr nicht die Gesamtheit der Urteilsannahmen in den Blick, nach denen der Angeklagte weder Gewalt noch gefährliche Drohung gebraucht hat.Wieso es zur Begründung der Strafbarkeit nicht ausreichen sollte, dass die intervenierenden Beamtinnen der begründeten Meinung waren, der Angeklagte habe eine Verwaltungsübertretung begangen, leitet die Rüge nicht aus dem Gesetz ab vergleiche aber RIS-Justiz RS0089703). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) meint, es läge allenfalls ein versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB vor, nimmt aber mit der selektiven Betonung des aggressiven Verhaltens des Angeklagten einmal mehr nicht die Gesamtheit der Urteilsannahmen in den Blick, nach denen der Angeklagte weder Gewalt noch gefährliche Drohung gebraucht hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.