Rechtssatz RS0089703
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089703
Entscheidungsdatum
11.11.2009
Rechtssatz
Es ist für die Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt rechtlich ohne Relevanz, ob der Bestimmungstäter die Beamten durch Drohung mit einer bewusst falschen Verdächtigung oder durch das Anbieten, von einer (allenfalls sachlich sogar berechtigen) Anzeige (gegen den Beamten) abzusehen, zum wissentlichen Befugnismissbrauch zu bewegen versuchte. Ebenso irrelevant ist, ob der Täter die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach § 81 SpG tatsächlich begangen hat. Es genügt, dass die intervenierenden Beamten der begründeten Meinung waren, der Beschuldigte habe eine Verwaltungsübertretung begangen, die nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen weder nach § 21 Abs 2 VStG noch durch Organstrafverfügung erledigt werden könnte.Es ist für die Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt rechtlich ohne Relevanz, ob der Bestimmungstäter die Beamten durch Drohung mit einer bewusst falschen Verdächtigung oder durch das Anbieten, von einer (allenfalls sachlich sogar berechtigen) Anzeige (gegen den Beamten) abzusehen, zum wissentlichen Befugnismissbrauch zu bewegen versuchte. Ebenso irrelevant ist, ob der Täter die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach Paragraph 81, SpG tatsächlich begangen hat. Es genügt, dass die intervenierenden Beamten der begründeten Meinung waren, der Beschuldigte habe eine Verwaltungsübertretung begangen, die nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen weder nach Paragraph 21, Absatz 2, VStG noch durch Organstrafverfügung erledigt werden könnte.
Entscheidungstexte
- 13 Os 33/94
Entscheidungstext OGH 11.05.1994 13 Os 33/94
Veröff: RZ 1995/12 S 45
- 12 Os 67/03
Entscheidungstext OGH 31.07.2003 12 Os 67/03
Auch; nur: Es genügt, dass die intervenierenden Beamten der begründeten Meinung waren, der Beschuldigte habe eine Verwaltungsübertretung begangen, die nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen weder nach § 21 Abs 2 VStG noch durch Organstrafverfügung erledigt werden könnte. (T1)
- 15 Os 137/09z
Entscheidungstext OGH 11.11.2009 15 Os 137/09z
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089703
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009
Dokumentnummer
JJR_19940511_OGH0002_0130OS00033_9400000_002