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Rechtssatz RS0089703×

Rechtssatz RS0089703

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0089703

Entscheidungsdatum

11.11.2009

Rechtssatz

Es ist für die Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt rechtlich ohne Relevanz, ob der Bestimmungstäter die Beamten durch Drohung mit einer bewusst falschen Verdächtigung oder durch das Anbieten, von einer (allenfalls sachlich sogar berechtigen) Anzeige (gegen den Beamten) abzusehen, zum wissentlichen Befugnismissbrauch zu bewegen versuchte. Ebenso irrelevant ist, ob der Täter die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach Paragraph 81, SpG tatsächlich begangen hat. Es genügt, dass die intervenierenden Beamten der begründeten Meinung waren, der Beschuldigte habe eine Verwaltungsübertretung begangen, die nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen weder nach Paragraph 21, Absatz 2, VStG noch durch Organstrafverfügung erledigt werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 33/94
    Entscheidungstext OGH 11.05.1994 13 Os 33/94
    Veröff: RZ 1995/12 S 45
  • 12 Os 67/03
    Entscheidungstext OGH 31.07.2003 12 Os 67/03
    Auch; nur: Es genügt, dass die intervenierenden Beamten der begründeten Meinung waren, der Beschuldigte habe eine Verwaltungsübertretung begangen, die nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen weder nach § 21 Abs 2 VStG noch durch Organstrafverfügung erledigt werden könnte. (T1)
  • 15 Os 137/09z
    Entscheidungstext OGH 11.11.2009 15 Os 137/09z
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089703

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009

Dokumentnummer

JJR_19940511_OGH0002_0130OS00033_9400000_002