Gründe:
Im Verfahren AZ 4 U 19/97i des Bezirksgerichtes Voitsberg erhob die Staatsanwaltschaft gegen Jürgen T***** und Markus R***** (gesonderte) Strafanträge wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB, weil sie verdächtig waren, am 31. Jänner 1997 in Krottendorf jeweils als Fahrzeuglenker einander und zwei Mitfahrer fahrlässig am Körper verletzt zu haben (ON 3 und 4). In der (auf unbestimmte Zeit vertagten) Hauptverhandlung vom 27.März 1997 bestellte der Bezirksrichter einerseits auf Antrag der Beschuldigten einen (dem angeordneten Ortsaugenschein beizuziehenden) Kraftfahrzeug-Sachverständigen und andererseits von Amts wegen einen medizinischen Sachverständigen, der die Verletzungen der vier Unfallopfer zu begutachten hatte (S 67 f iVm S 1 a und Punkt 6. S 1 b des Antrags- und Verfügungsbogens und ON 21). In der Folge erstellte der gerichtsärztliche Sachverständige OMR Dr.Otto M***** vier getrennte schriftliche, in der Hauptverhandlung vom 23.Oktober 1997 verlesene (129) Gutachten, verzeichnete aber zusammengefaßte Gebühren, die am 3.Juli 1997 auch antragsgemäß und rechtskräftig bestimmt wurden (ON 15 bis 20).Im Verfahren AZ 4 U 19/97i des Bezirksgerichtes Voitsberg erhob die Staatsanwaltschaft gegen Jürgen T***** und Markus R***** (gesonderte) Strafanträge wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB, weil sie verdächtig waren, am 31. Jänner 1997 in Krottendorf jeweils als Fahrzeuglenker einander und zwei Mitfahrer fahrlässig am Körper verletzt zu haben (ON 3 und 4). In der (auf unbestimmte Zeit vertagten) Hauptverhandlung vom 27.März 1997 bestellte der Bezirksrichter einerseits auf Antrag der Beschuldigten einen (dem angeordneten Ortsaugenschein beizuziehenden) Kraftfahrzeug-Sachverständigen und andererseits von Amts wegen einen medizinischen Sachverständigen, der die Verletzungen der vier Unfallopfer zu begutachten hatte (S 67 f in Verbindung mit S 1 a und Punkt 6. S 1 b des Antrags- und Verfügungsbogens und ON 21). In der Folge erstellte der gerichtsärztliche Sachverständige OMR Dr.Otto M***** vier getrennte schriftliche, in der Hauptverhandlung vom 23.Oktober 1997 verlesene (129) Gutachten, verzeichnete aber zusammengefaßte Gebühren, die am 3.Juli 1997 auch antragsgemäß und rechtskräftig bestimmt wurden (ON 15 bis 20).
In der Hauptverhandlung vom 23.Oktober 1997 erstattete der beigezogene technische Sachverständige Ing.Max C***** ein Gutachten über das Unfallgeschehen. Der Beschuldigte T***** wurde daraufhin unter anderem wegen des angeführten Vergehens zu einer Geldstrafe verurteilt und gemäß § 389 StPO zum Kostenersatz verpflichtet, während der Beschuldigte R***** gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurde (ON 21, 22). Dieses unangefochten gebliebene Urteil erwuchs am 28. Oktober 1997 in Rechtskraft.In der Hauptverhandlung vom 23.Oktober 1997 erstattete der beigezogene technische Sachverständige Ing.Max C***** ein Gutachten über das Unfallgeschehen. Der Beschuldigte T***** wurde daraufhin unter anderem wegen des angeführten Vergehens zu einer Geldstrafe verurteilt und gemäß Paragraph 389, StPO zum Kostenersatz verpflichtet, während der Beschuldigte R***** gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen wurde (ON 21, 22). Dieses unangefochten gebliebene Urteil erwuchs am 28. Oktober 1997 in Rechtskraft.
Im Rahmen der am 28.Oktober 1997 erlassenen Endverfügung ordnete der Bezirksrichter unter Punkt 5. an, vom Verurteilten T***** sowohl die gesamten bereits bestimmten Gebühren des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr.M***** als auch die betragsmäßig noch nicht aktenkundigen Gebühren des technischen Sachverständigen Ing.C***** einzuheben (139). Diese Maßnahme war jedoch bezüglich der noch gar nicht bekannten Gebühren des technischen Experten verfrüht (Foregger/Kodek StPO7 § 389 Erl II. zweiter Absatz), zumal dessen Gebührennote (ON 26) erst am 7.November 1997 beim Bezirksgericht eingelangt ist.Im Rahmen der am 28.Oktober 1997 erlassenen Endverfügung ordnete der Bezirksrichter unter Punkt 5. an, vom Verurteilten T***** sowohl die gesamten bereits bestimmten Gebühren des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr.M***** als auch die betragsmäßig noch nicht aktenkundigen Gebühren des technischen Sachverständigen Ing.C***** einzuheben (139). Diese Maßnahme war jedoch bezüglich der noch gar nicht bekannten Gebühren des technischen Experten verfrüht (Foregger/Kodek StPO7 Paragraph 389, Erl römisch zwei. zweiter Absatz), zumal dessen Gebührennote (ON 26) erst am 7.November 1997 beim Bezirksgericht eingelangt ist.
Eine mit 3.November 1997 datierte Ausfertigung der in der Endverfügung getroffenen Entscheidungen über die vom Verurteilten T***** zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens (StPOForm KO1) enthielt neben dem Pauschalkostenbeitrag von 2.000 S die gesamten Gebühren des medizinischen Sachverständigen (ON 25). Die Gebühren des technischen Gutachters wurden erst am 14.November 1997 der Höhe nach mit 7.354 S bestimmt (ON 27) und deren Ersatz mit Beschluß vom 8. Jänner 1998 (mit StPOForm KO1) dem Verurteilten auferlegt (S 148 iVm ON 34). Diesen Beschluß über die Ersatzpflicht (ON 34) stellte das Bezirksgericht nur dem Verurteilten T***** zu; dem öffentlichen Ankläger wurde er nach der dem Obersten Gerichtshof vorliegenden Aktenlage bisher überhaupt nicht bekannt gemacht.Eine mit 3.November 1997 datierte Ausfertigung der in der Endverfügung getroffenen Entscheidungen über die vom Verurteilten T***** zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens (StPOForm KO1) enthielt neben dem Pauschalkostenbeitrag von 2.000 S die gesamten Gebühren des medizinischen Sachverständigen (ON 25). Die Gebühren des technischen Gutachters wurden erst am 14.November 1997 der Höhe nach mit 7.354 S bestimmt (ON 27) und deren Ersatz mit Beschluß vom 8. Jänner 1998 (mit StPOForm KO1) dem Verurteilten auferlegt (S 148 in Verbindung mit ON 34). Diesen Beschluß über die Ersatzpflicht (ON 34) stellte das Bezirksgericht nur dem Verurteilten T***** zu; dem öffentlichen Ankläger wurde er nach der dem Obersten Gerichtshof vorliegenden Aktenlage bisher überhaupt nicht bekannt gemacht.
Beschwerden des Verurteilten gegen die Beschlüsse ON 25 und 34 betreffend die Anordnung des vom Verurteilten zu leistenden vollen Ersatzes aller Sachverständigengebühren gab das Landesgericht für Strafsachen Graz mit Beschlüssen vom 18.Dezember 1997, AZ 1 Bl 297/97 (ON 32), und vom 5.Februar 1998, AZ 1 Bl 21/98 (ON 38), nicht Folge. In der Entscheidung betreffend die Gebühren des medizinischen Sachverständigen Dr.M***** (ON 32) vermengte das Beschwerdegericht den Beschluß des Bezirksgerichtes über die Konkretisierung der im Urteil grundsätzlich ausgesprochenen Kostenersatzpflicht (ON 25) mit der bereits im Juli 1997 rechtskräftig beschlossenen Bestimmung der Höhe der Gebühren (ON 20). Dem gegen eine gänzliche oder auch nur teilweise Kostentragung vorgebrachten Einwänden des Verurteilten entgegnete es an sich zutreffend, daß die Ersatzpflicht gemäß § 381 Abs 1 Z 2 StPO davon unabhängig ist, ob ein Sachverständiger auf Grund des Antrages einer der Prozeßparteien oder - entsprechend dem Gesetzesauftrag zur Erforschung der materiellen Wahrheit (§§ 3, 254 StPO) - von Amts wegen bestellt wurde.Beschwerden des Verurteilten gegen die Beschlüsse ON 25 und 34 betreffend die Anordnung des vom Verurteilten zu leistenden vollen Ersatzes aller Sachverständigengebühren gab das Landesgericht für Strafsachen Graz mit Beschlüssen vom 18.Dezember 1997, AZ 1 Bl 297/97 (ON 32), und vom 5.Februar 1998, AZ 1 Bl 21/98 (ON 38), nicht Folge. In der Entscheidung betreffend die Gebühren des medizinischen Sachverständigen Dr.M***** (ON 32) vermengte das Beschwerdegericht den Beschluß des Bezirksgerichtes über die Konkretisierung der im Urteil grundsätzlich ausgesprochenen Kostenersatzpflicht (ON 25) mit der bereits im Juli 1997 rechtskräftig beschlossenen Bestimmung der Höhe der Gebühren (ON 20). Dem gegen eine gänzliche oder auch nur teilweise Kostentragung vorgebrachten Einwänden des Verurteilten entgegnete es an sich zutreffend, daß die Ersatzpflicht gemäß Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 2, StPO davon unabhängig ist, ob ein Sachverständiger auf Grund des Antrages einer der Prozeßparteien oder - entsprechend dem Gesetzesauftrag zur Erforschung der materiellen Wahrheit (Paragraphen 3, 254, StPO) - von Amts wegen bestellt wurde.
Im zweiten Beschluß (ON 38) hielt das Beschwerdegericht eine Ausscheidung verschiedener Kosten der Gebühren des technischen Sachverständigen vom Ersatz (der Beschwerdeführer hatte beantragt, ihm lediglich die Hälfte des Betrages in Höhe von 3.677 S aufzuerlegen) deshalb für unzulässig, weil der Kostenausspruch im Urteil unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist und vom Verurteilten eine Beschränkung gemäß § 389 Abs 2 StPO auch nicht beantragt worden war.Im zweiten Beschluß (ON 38) hielt das Beschwerdegericht eine Ausscheidung verschiedener Kosten der Gebühren des technischen Sachverständigen vom Ersatz (der Beschwerdeführer hatte beantragt, ihm lediglich die Hälfte des Betrages in Höhe von 3.677 S aufzuerlegen) deshalb für unzulässig, weil der Kostenausspruch im Urteil unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist und vom Verurteilten eine Beschränkung gemäß Paragraph 389, Absatz 2, StPO auch nicht beantragt worden war.
Entgegen dieser irrigen Rechtsansicht ist nicht schon im Urteil, sondern erst in einem gesonderten Beschluß gemäß § 389 Abs 2 und 3 StPO zu entscheiden, welche Kosten im einzelnen den Ersatzpflichtigen treffen (Mayerhofer StPO4 § 389 E 13, 14a). Diesem verfehlten Argument für das - im Ergebnis prozeßordnungsgemäße - Unterbleiben einer Kostenseparation im Urteil fügte der Beschwerdesenat im Gegensatz zu seiner Vorentscheidung noch den Hinweis auf einen unmaßgeblichen Umstand bei, daß nämlich der Verurteilte T***** als erster die Beiziehung eines technischen Sachverständigen beantragt hatte und daher als Verursacher der entstandenen Kosten anzusehen ist.Entgegen dieser irrigen Rechtsansicht ist nicht schon im Urteil, sondern erst in einem gesonderten Beschluß gemäß Paragraph 389, Absatz 2 und 3 StPO zu entscheiden, welche Kosten im einzelnen den Ersatzpflichtigen treffen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 389, E 13, 14a). Diesem verfehlten Argument für das - im Ergebnis prozeßordnungsgemäße - Unterbleiben einer Kostenseparation im Urteil fügte der Beschwerdesenat im Gegensatz zu seiner Vorentscheidung noch den Hinweis auf einen unmaßgeblichen Umstand bei, daß nämlich der Verurteilte T***** als erster die Beiziehung eines technischen Sachverständigen beantragt hatte und daher als Verursacher der entstandenen Kosten anzusehen ist.