Sie ist nicht im Recht.
Der ursprünglich dringende (die Beschwerde spricht vom "hinreichenden") Tatverdacht (§ 180 Abs 1 StPO) wurde zwischenzeitig vom Obersten Gerichtshof geprüft und bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig die Schuld des Beschwerdeführers wegen der bezeichneten Verbrechen festgestellt. Davon ist im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens auszugehen. Eine bloße Verdachtsprüfung hat daher bei der gegebenen Sach- und Rechtslage zu unterbleiben.Der ursprünglich dringende (die Beschwerde spricht vom "hinreichenden") Tatverdacht (Paragraph 180, Absatz eins, StPO) wurde zwischenzeitig vom Obersten Gerichtshof geprüft und bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig die Schuld des Beschwerdeführers wegen der bezeichneten Verbrechen festgestellt. Davon ist im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens auszugehen. Eine bloße Verdachtsprüfung hat daher bei der gegebenen Sach- und Rechtslage zu unterbleiben.
Unbeschadet der vom Angeklagten gegen das im zweiten Rechtsgang festgesetzte Strafausmaß von 34 Monaten erhobenen Berufung (ON 289) sowie seiner Beschwerden gegen den Widerrufsbeschluss (ON 295) und gegen die nach § 265 Abs 1 StPO verweigerte bedingte Entlassung (ON 286) ist die bis zur Entscheidung der zweiten Instanz nicht einmal 31 Monate dauernde Untersuchungshaft angesichts des gravierenden Unrechtsgehalts der Taten und des einschlägig belasteten Vorlebens nicht unverhältnismäßig, zumal dabei auch die widerrufene Freiheitsstrafe von 5 Monaten zu berücksichtigen ist und der dem Berufungs- bzw Beschwerdegericht vorbehaltenen Entscheidung nicht vorgegriffen werden darf.Unbeschadet der vom Angeklagten gegen das im zweiten Rechtsgang festgesetzte Strafausmaß von 34 Monaten erhobenen Berufung (ON 289) sowie seiner Beschwerden gegen den Widerrufsbeschluss (ON 295) und gegen die nach Paragraph 265, Absatz eins, StPO verweigerte bedingte Entlassung (ON 286) ist die bis zur Entscheidung der zweiten Instanz nicht einmal 31 Monate dauernde Untersuchungshaft angesichts des gravierenden Unrechtsgehalts der Taten und des einschlägig belasteten Vorlebens nicht unverhältnismäßig, zumal dabei auch die widerrufene Freiheitsstrafe von 5 Monaten zu berücksichtigen ist und der dem Berufungs- bzw Beschwerdegericht vorbehaltenen Entscheidung nicht vorgegriffen werden darf.
Soweit der Angeklagte dem Vorsitzenden des Schöffengerichtes im ersten Rechtsgang eine Verzögerung der Urteilsausfertigung vorwirft und daran einen (im Gesetz nicht vorgesehenen) "Anspruch auf Enthaftung wegen Verfahrensverzögerung" knüpft, ist er auf die Ausführungen in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. Mai 2002, GZ 15 Os 30/02-11, S 21, zu verweisen, wonach eine überlange Verfahrensdauer nicht vorliegt. Im Übrigen wäre eine Verzögerung, gegen die sich der Beschwerdeführer seinerzeit mit den Mitteln der §§ 78 und 91 GOG hätte wehren können, nur dann grundrechtsrelevant, wenn sie zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft geführt hätte (Hager/Holzweber GRBG § 2 E 1).Soweit der Angeklagte dem Vorsitzenden des Schöffengerichtes im ersten Rechtsgang eine Verzögerung der Urteilsausfertigung vorwirft und daran einen (im Gesetz nicht vorgesehenen) "Anspruch auf Enthaftung wegen Verfahrensverzögerung" knüpft, ist er auf die Ausführungen in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. Mai 2002, GZ 15 Os 30/02-11, S 21, zu verweisen, wonach eine überlange Verfahrensdauer nicht vorliegt. Im Übrigen wäre eine Verzögerung, gegen die sich der Beschwerdeführer seinerzeit mit den Mitteln der Paragraphen 78 und 91 GOG hätte wehren können, nur dann grundrechtsrelevant, wenn sie zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft geführt hätte (Hager/Holzweber GRBG Paragraph 2, E 1).
Schließlich vermag die Beschwerde mit teils spekulativen Einwänden die zutreffenden Ausführungen des Gerichtshofs zweiter Instanz zum Fortbestehen des durch gelindere Mittel nicht substituierbaren Haftgrundes der Fluchtgefahr (S 263 der ON 255 iVm S 245 der ON 282) nicht zu entkräften.Schließlich vermag die Beschwerde mit teils spekulativen Einwänden die zutreffenden Ausführungen des Gerichtshofs zweiter Instanz zum Fortbestehen des durch gelindere Mittel nicht substituierbaren Haftgrundes der Fluchtgefahr (S 263 der ON 255 in Verbindung mit S 245 der ON 282) nicht zu entkräften.
Der Oberste Gerichtshof sieht sich auch weiterhin nicht veranlasst, beim Verfassungsgerichtshof die Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens betreffend die als "gesetzwidrig" gerügte Suchtgift-Grenzmengenverordnung sowie die als "verfassungswidrig" bezeichnete Suchtgiftverordnung zu beantragen (vgl hiezu 14 Os 1/02). Da sohin Ilia I***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne Kostenzuspruch abzuweisen (§ 8 GRBG).Der Oberste Gerichtshof sieht sich auch weiterhin nicht veranlasst, beim Verfassungsgerichtshof die Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens betreffend die als "gesetzwidrig" gerügte Suchtgift-Grenzmengenverordnung sowie die als "verfassungswidrig" bezeichnete Suchtgiftverordnung zu beantragen vergleiche hiezu 14 Os 1/02). Da sohin Ilia I***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne Kostenzuspruch abzuweisen (Paragraph 8, GRBG).