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Entscheidung 14 Os 1/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os1/02

Entscheidungsdatum

05.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut W***** wegen des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gebliebenen Verbrechens nach Paragraphen 28, Absatz 2, erster Fall SMG und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. November 2001, GZ 6 d römisch fünf r 3.966/01-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Helmut W***** des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs gebliebenen Verbrechens nach Paragraphen 28, Absatz 2, erster Fall SMG und 15 StGB (1a und b) sowie des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (2) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, nämlich Cannabiskraut,

(1) in großer Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG)

(a) erzeugt, indem er zwischen 1998 und einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Jahre 2001 wiederholt Cannabispflanzen aufzog, erntete und daraus THC-hältiges Cannabiskraut im Bereich von 12.000 Gramm, sohin in einer die Grenzmenge des Paragraph 28, Absatz 6, SMG jedenfalls übersteigenden Menge gewann;

(b) zu erzeugen versucht, indem er seit einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Jahre 2001 bis zum 2. Mai 2001 Cannabispflanzen mit einem Gesamtnettogewicht von rund 6.000 Gramm aufzog und teilweise erntete, um daraus Cannabiskraut mit einem THC-Gehalt, der die Grenzmenge des Paragraph 28, Absatz 6, SMG übersteigt, zu gewinnen;

(2) seit etwa 1975 bis Ende Oktober 2001 wiederholt erworben und besessen.

Rechtliche Beurteilung

Die undifferenziert "auf die Nichtigkeitsbeschwerde der Ziffer 9, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Nicht nur, dass die Beschwerde offen lässt, weshalb aus den Normen von "Ländern mit vergleichbarer rechtlicher und gesellschaftlicher Situation" auf die Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit der Suchtgiftgrenzmengenverordnung geschlossen werden darf, ist auch die Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht Gegenstand zulässiger Urteilsanfechtung (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 6a; 12 Os 62/95; 13 Os 56/00; vergleiche Artikel 89, Absatz 2, B-VG).

Nicht aus Ziffer 4, unter Berufung auf die von Paragraphen 125, f StPO genannten Fehler vorgetragene Kritik an der Richtigkeit eines Gutachtens ist unbeachtlich.

Der Vorwurf, das Schöffengericht habe ein nach dem Inhalt des ungerügt gebliebenen Hauptverhandlungsprotokolls unterbliebenes Vorbringen zu Unrecht nicht erörtert, geht gleichermaßen ins Lehre (Ziffer 5, zweiter Fall), sind doch in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Umstände einer Berücksichtigung im Rahmen der Beweiswürdigung gänzlich entrückt (Paragraph 258, Absatz eins, erster Satz StPO).

Weil die Beschwerde (Ziffer 9, Litera b,) nicht deutlich macht, inwiefern der eine nur pauschal individualisierte Mehrheit gleichartiger Delikte betreffende Schuldspruch wegen - solcherart mehrerer - Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG "im Hinblick auf die Verjährungsfrist" in Frage stehen sollte, entbehrt sie der erforderlichen Ausrichtung am Verfahrensrecht. Unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,), entbehrt sie zudem eines Vorbringens, wodurch der Angeklagte an Anträgen zur Erhellung des Sachverhaltes gehindert war (statt aller: 14 Os 85/01, 14 Os 137/01). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E65269 14Os1.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00001.02.0305.000

Dokumentnummer

JJT_20020305_OGH0002_0140OS00001_0200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung