Die undifferenziert "auf die Nichtigkeitsbeschwerde der Z 9" des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.Die undifferenziert "auf die Nichtigkeitsbeschwerde der Ziffer 9, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Nicht nur, dass die Beschwerde offen lässt, weshalb aus den Normen von "Ländern mit vergleichbarer rechtlicher und gesellschaftlicher Situation" auf die Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit der Suchtgiftgrenzmengenverordnung geschlossen werden darf, ist auch die Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht Gegenstand zulässiger Urteilsanfechtung (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9a E 6a; 12 Os 62/95; 13 Os 56/00; vgl Art 89 Abs 2 B-VG).Nicht nur, dass die Beschwerde offen lässt, weshalb aus den Normen von "Ländern mit vergleichbarer rechtlicher und gesellschaftlicher Situation" auf die Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit der Suchtgiftgrenzmengenverordnung geschlossen werden darf, ist auch die Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht Gegenstand zulässiger Urteilsanfechtung (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 6a; 12 Os 62/95; 13 Os 56/00; vergleiche Artikel 89, Absatz 2, B-VG).
Nicht aus Z 4 unter Berufung auf die von §§ 125 f StPO genannten Fehler vorgetragene Kritik an der Richtigkeit eines Gutachtens ist unbeachtlich.Nicht aus Ziffer 4, unter Berufung auf die von Paragraphen 125, f StPO genannten Fehler vorgetragene Kritik an der Richtigkeit eines Gutachtens ist unbeachtlich.
Der Vorwurf, das Schöffengericht habe ein nach dem Inhalt des ungerügt gebliebenen Hauptverhandlungsprotokolls unterbliebenes Vorbringen zu Unrecht nicht erörtert, geht gleichermaßen ins Lehre (Z 5 zweiter Fall), sind doch in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Umstände einer Berücksichtigung im Rahmen der Beweiswürdigung gänzlich entrückt (§ 258 Abs 1 erster Satz StPO).Der Vorwurf, das Schöffengericht habe ein nach dem Inhalt des ungerügt gebliebenen Hauptverhandlungsprotokolls unterbliebenes Vorbringen zu Unrecht nicht erörtert, geht gleichermaßen ins Lehre (Ziffer 5, zweiter Fall), sind doch in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Umstände einer Berücksichtigung im Rahmen der Beweiswürdigung gänzlich entrückt (Paragraph 258, Absatz eins, erster Satz StPO).
Weil die Beschwerde (Z 9 lit b) nicht deutlich macht, inwiefern der eine nur pauschal individualisierte Mehrheit gleichartiger Delikte betreffende Schuldspruch wegen - solcherart mehrerer - Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG "im Hinblick auf die Verjährungsfrist" in Frage stehen sollte, entbehrt sie der erforderlichen Ausrichtung am Verfahrensrecht. Unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungsrüge (Z 5a), entbehrt sie zudem eines Vorbringens, wodurch der Angeklagte an Anträgen zur Erhellung des Sachverhaltes gehindert war (statt aller: 14 Os 85/01, 14 Os 137/01). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Weil die Beschwerde (Ziffer 9, Litera b,) nicht deutlich macht, inwiefern der eine nur pauschal individualisierte Mehrheit gleichartiger Delikte betreffende Schuldspruch wegen - solcherart mehrerer - Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG "im Hinblick auf die Verjährungsfrist" in Frage stehen sollte, entbehrt sie der erforderlichen Ausrichtung am Verfahrensrecht. Unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,), entbehrt sie zudem eines Vorbringens, wodurch der Angeklagte an Anträgen zur Erhellung des Sachverhaltes gehindert war (statt aller: 14 Os 85/01, 14 Os 137/01). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.