In ihrer Tatsachenrüge (Z 5 a) behauptet die Beschwerdeführerin erhebliche, sich aus den Akten ergebenden Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Feststellungen, insbesondere der subjektiven Tatseite. Sie habe selbst in der Schweiz nie Suchtgift gekauft, in den von ihr gelenkten Fahrzeugen nie Rauschgift nach Österreich geschmuggelt, die unmittelbaren Täter seien wiederholt auch allein in die Schweiz gefahren, um Heroin oder Kokain zu erwerben, ihr Verhalten sei daher nicht (mit-)ursächlich für die Einfuhr von Suchtstoffen gewesen und es sei ihr insbesondere ein vorsätzlicher Tatbeitrag nicht anzulasten.In ihrer Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) behauptet die Beschwerdeführerin erhebliche, sich aus den Akten ergebenden Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Feststellungen, insbesondere der subjektiven Tatseite. Sie habe selbst in der Schweiz nie Suchtgift gekauft, in den von ihr gelenkten Fahrzeugen nie Rauschgift nach Österreich geschmuggelt, die unmittelbaren Täter seien wiederholt auch allein in die Schweiz gefahren, um Heroin oder Kokain zu erwerben, ihr Verhalten sei daher nicht (mit-)ursächlich für die Einfuhr von Suchtstoffen gewesen und es sei ihr insbesondere ein vorsätzlicher Tatbeitrag nicht anzulasten.
Dem ist zunächst rechtlich zu erwidern, daß § 12 Abs 1 SGG einen unmittelbaren Gewahrsam des Täters an dem aus- oder eingeführten Suchtgift im Zeitpunkt und am Ort des Grenzübertrittes nicht voraussetzt; es genügt vielmehr die auf welche Weise immer bewirkte Verbringung eines Suchtgiftes aus einem Land in ein anderes (Mayerhofer/Rieder Nebenstrafrecht3 § 12 SGG E 51). Dieser für unmittelbare Täter (§ 12 erster Fall StGB) geltende Grundsatz hat umsomehr auch für einen Beitragstäter Gültigkeit, weil es für dessen Strafbarkeit bereits genügt, daß er die Tatbildverwirklichung des unmittelbaren Täters ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonstwie fördert (Leukauf/Steininger Komm3 § 12 RN 44). Daß der Tatbeitrag für die Tatausführung unabdingbar sein müsse, ist nicht Voraussetzung für die Strafbarkeit des Beitrages (Fabrizy im WK § 12 Rz 74). Unerheblich ist demnach, ob die unmittelbaren Täter die Tat auch ohne die Handlung des Beitragstäters hätten ausführen können.Dem ist zunächst rechtlich zu erwidern, daß Paragraph 12, Absatz eins, SGG einen unmittelbaren Gewahrsam des Täters an dem aus- oder eingeführten Suchtgift im Zeitpunkt und am Ort des Grenzübertrittes nicht voraussetzt; es genügt vielmehr die auf welche Weise immer bewirkte Verbringung eines Suchtgiftes aus einem Land in ein anderes (Mayerhofer/Rieder Nebenstrafrecht3 Paragraph 12, SGG E 51). Dieser für unmittelbare Täter (Paragraph 12, erster Fall StGB) geltende Grundsatz hat umsomehr auch für einen Beitragstäter Gültigkeit, weil es für dessen Strafbarkeit bereits genügt, daß er die Tatbildverwirklichung des unmittelbaren Täters ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonstwie fördert (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 12, RN 44). Daß der Tatbeitrag für die Tatausführung unabdingbar sein müsse, ist nicht Voraussetzung für die Strafbarkeit des Beitrages (Fabrizy im WK Paragraph 12, Rz 74). Unerheblich ist demnach, ob die unmittelbaren Täter die Tat auch ohne die Handlung des Beitragstäters hätten ausführen können.
Nach den Urteilsfeststellungen hat die Rechtsmittelwerberin im November/Dezember 1996 bei zwei Fahrten ihren über keinen Führerschein verfügenden Lebensgefährten Franz R***** mit einem Auto zum Suchtgifteinkauf nach Zürich chauffiert, danach mit dem Suchtgift zum Bahnhof Buchs gebracht, ihn schließlich am Bahnhof Feldkirch erwartet und nach Bludenz transportiert. Am 22.Dezember 1996 hat sie Franz R***** und Markus B*****, der bei dieser Fahrt zwar das Auto zur Verfügung gestellt hatte, für die Rückfahrt jedoch wegen Drogenbeeinträchtigung nicht mehr als Lenker fungieren konnte, nach dem Drogeneinkauf in Zürich zum Bahnhof Buchs gefahren, damit diese den grenzüberschreitenden Schmuggel des Suchtgiftes im Zug vornehmen konnten, sodann das Fahrzeug nach Österreich überstellt und am Bahnhof Feldkirch die Ankunft der unmittelbaren Täter erwartet. Dabei hat sie jeweils mit dem Vorsatz gehandelt, zum Schmuggel des Suchtgiftes von der Schweiz nach Österreich beizutragen (US 16/17, 18/19). Die subjektive Tatseite hat das Schöffengericht in umfassender Würdigung der Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 2 StPO) aus dem teilweisen Geständnis der Angeklagten, den Aussagen der Mitangeklagten und den objektiven Umständen der Tat denkrichtig und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens übereinstimmend festgestellt und begründet (US 21 bis 23).Nach den Urteilsfeststellungen hat die Rechtsmittelwerberin im November/Dezember 1996 bei zwei Fahrten ihren über keinen Führerschein verfügenden Lebensgefährten Franz R***** mit einem Auto zum Suchtgifteinkauf nach Zürich chauffiert, danach mit dem Suchtgift zum Bahnhof Buchs gebracht, ihn schließlich am Bahnhof Feldkirch erwartet und nach Bludenz transportiert. Am 22.Dezember 1996 hat sie Franz R***** und Markus B*****, der bei dieser Fahrt zwar das Auto zur Verfügung gestellt hatte, für die Rückfahrt jedoch wegen Drogenbeeinträchtigung nicht mehr als Lenker fungieren konnte, nach dem Drogeneinkauf in Zürich zum Bahnhof Buchs gefahren, damit diese den grenzüberschreitenden Schmuggel des Suchtgiftes im Zug vornehmen konnten, sodann das Fahrzeug nach Österreich überstellt und am Bahnhof Feldkirch die Ankunft der unmittelbaren Täter erwartet. Dabei hat sie jeweils mit dem Vorsatz gehandelt, zum Schmuggel des Suchtgiftes von der Schweiz nach Österreich beizutragen (US 16/17, 18/19). Die subjektive Tatseite hat das Schöffengericht in umfassender Würdigung der Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) aus dem teilweisen Geständnis der Angeklagten, den Aussagen der Mitangeklagten und den objektiven Umständen der Tat denkrichtig und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens übereinstimmend festgestellt und begründet (US 21 bis 23).
Daß aus den Beweisergebnissen - wie die Beschwerde nachzuweisen versucht - auch andere, für die Beschwerdeführerin günstigere Schlüsse möglich gewesen wären, stellt nur den auch unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässigen Versuch der Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung dar. Erhebliche Bedenken im Sinne der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO vermag sie hiedurch jedoch nicht darzutun (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 a E 17).Daß aus den Beweisergebnissen - wie die Beschwerde nachzuweisen versucht - auch andere, für die Beschwerdeführerin günstigere Schlüsse möglich gewesen wären, stellt nur den auch unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässigen Versuch der Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung dar. Erhebliche Bedenken im Sinne der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vermag sie hiedurch jedoch nicht darzutun (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, a E 17).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Bei prozeßordnungsgemäßer Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes muß nämlich unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfest- stellungen ein Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorgenommen und auf dieser Grundlage der Einwand entwickelt werden, daß dem Erstgericht bei Beurteilung des Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (Mayerhofer aaO § 281 Z 9 a E 5).Bei prozeßordnungsgemäßer Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes muß nämlich unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfest- stellungen ein Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorgenommen und auf dieser Grundlage der Einwand entwickelt werden, daß dem Erstgericht bei Beurteilung des Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 9, a E 5).
Die Beschwerde geht aber gesetzwidrig nicht vom gesamten (auch den Vorsatz der Rechtsmittelwerberin umfassenden) Urteilsinhalt aus, sondern versucht nur neuerlich unter Hinweis auf einzelne Beweisergebnisse die subjektive Tatseite zu bestreiten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß gemäß § 285 i StPO über die Berufungen der Angeklagten Franz R***** und Waltraud F***** sowie der Staatsanwaltschaft und deren Beschwerde das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat.Daraus folgt, daß gemäß Paragraph 285, i StPO über die Berufungen der Angeklagten Franz R***** und Waltraud F***** sowie der Staatsanwaltschaft und deren Beschwerde das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat.