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Entscheidung 15 Os 138/97×

Entscheidung 15 Os 138/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os138/97 (15Os142/97)

Entscheidungsdatum

02.10.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Oktober 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz R***** und weitere Angeklagte wegen des teils als Beteiligte nach Paragraph 12, dritter Fall StGB begangenen und teils in der Entwicklungsstufe des Versuches nach Paragraph 15, Absatz eins, StGB gebliebenen Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Waltraud F*****, sowie die Berufungen des Angeklagten Franz R***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 17.Juni 1997, GZ 19 römisch fünf r 1579/96-34, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den zugleich mit diesem Urteil ergangenen Beschluß gemäß Paragraph 494, a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen der Angeklagten Waltraud F***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch eines weiteren Angeklagten enthält - wurden Franz R***** des teils als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB begangenen und teils in der Entwicklungsstufe des Versuches nach Paragraph 15, Absatz eins, StGB gebliebenen Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG sowie des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG und Waltraud F***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG als Beteiligte nach Paragraph 12, dritter Fall StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt.

Inhaltlich des Schuldspruches hat Waltraud F*****

A.IV. dazu beigetragen, daß Franz R***** und Markus B***** den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge aus der Schweiz aus- und nach Österreich einführen konnten, indem sie

1. im November/Dezember 1996 Franz R***** in zwei Fällen mit einem Auto zum Suchtgifteinkauf nach Zürich chauffierte, von dort zum Zwecke des Schmuggels des eingekauften Suchtgiftes von insgesamt 10 Gramm Heroin per Bahn zum Bahnhof Buchs brachte, ihn dann in Feldkirch erwartete und nach Bludenz führte,

2. am 22.Dezember 1996 Markus B***** mit 18 Gramm Kokain und 4,8 Gramm Heroin sowie Franz R***** mit 3 bis 4 Gramm Heroin mit einem Fahrzeug nach dem Drogeneinkauf von Zürich nach Buchs brachte, das Fahrzeug nach Österreich überstellte und am Bahnhof Feldkirch das Eintreffen der Genannten abwartete;

B.IV. in der Zeit von Oktober 1996 bis 22.Dezember 1996 in der Schweiz außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Heroin, erworben, besessen und konsumiert.

Nur gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG als Beteiligte nach Paragraph 12, dritter Fall StGB richtet sich eine auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Waltraud F*****. Den Strafausspruch bekämpfen Franz R*****, Waltraud F***** und die Staatsanwaltschaft mit Berufungen; gegen den Beschluß auf Absehen vom Widerruf (unter gleichzeitiger Verlängerung der Probezeiten) von den Angeklagten Franz R***** und Waltraud F***** mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 16.August 1995, AZ 7 Ns 1231/95, gewährten bedingten Strafnachsichten erhebt die Anklagebehörde Beschwerde.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

In ihrer Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) behauptet die Beschwerdeführerin erhebliche, sich aus den Akten ergebenden Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Feststellungen, insbesondere der subjektiven Tatseite. Sie habe selbst in der Schweiz nie Suchtgift gekauft, in den von ihr gelenkten Fahrzeugen nie Rauschgift nach Österreich geschmuggelt, die unmittelbaren Täter seien wiederholt auch allein in die Schweiz gefahren, um Heroin oder Kokain zu erwerben, ihr Verhalten sei daher nicht (mit-)ursächlich für die Einfuhr von Suchtstoffen gewesen und es sei ihr insbesondere ein vorsätzlicher Tatbeitrag nicht anzulasten.

Dem ist zunächst rechtlich zu erwidern, daß Paragraph 12, Absatz eins, SGG einen unmittelbaren Gewahrsam des Täters an dem aus- oder eingeführten Suchtgift im Zeitpunkt und am Ort des Grenzübertrittes nicht voraussetzt; es genügt vielmehr die auf welche Weise immer bewirkte Verbringung eines Suchtgiftes aus einem Land in ein anderes (Mayerhofer/Rieder Nebenstrafrecht3 Paragraph 12, SGG E 51). Dieser für unmittelbare Täter (Paragraph 12, erster Fall StGB) geltende Grundsatz hat umsomehr auch für einen Beitragstäter Gültigkeit, weil es für dessen Strafbarkeit bereits genügt, daß er die Tatbildverwirklichung des unmittelbaren Täters ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonstwie fördert (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 12, RN 44). Daß der Tatbeitrag für die Tatausführung unabdingbar sein müsse, ist nicht Voraussetzung für die Strafbarkeit des Beitrages (Fabrizy im WK Paragraph 12, Rz 74). Unerheblich ist demnach, ob die unmittelbaren Täter die Tat auch ohne die Handlung des Beitragstäters hätten ausführen können.

Nach den Urteilsfeststellungen hat die Rechtsmittelwerberin im November/Dezember 1996 bei zwei Fahrten ihren über keinen Führerschein verfügenden Lebensgefährten Franz R***** mit einem Auto zum Suchtgifteinkauf nach Zürich chauffiert, danach mit dem Suchtgift zum Bahnhof Buchs gebracht, ihn schließlich am Bahnhof Feldkirch erwartet und nach Bludenz transportiert. Am 22.Dezember 1996 hat sie Franz R***** und Markus B*****, der bei dieser Fahrt zwar das Auto zur Verfügung gestellt hatte, für die Rückfahrt jedoch wegen Drogenbeeinträchtigung nicht mehr als Lenker fungieren konnte, nach dem Drogeneinkauf in Zürich zum Bahnhof Buchs gefahren, damit diese den grenzüberschreitenden Schmuggel des Suchtgiftes im Zug vornehmen konnten, sodann das Fahrzeug nach Österreich überstellt und am Bahnhof Feldkirch die Ankunft der unmittelbaren Täter erwartet. Dabei hat sie jeweils mit dem Vorsatz gehandelt, zum Schmuggel des Suchtgiftes von der Schweiz nach Österreich beizutragen (US 16/17, 18/19). Die subjektive Tatseite hat das Schöffengericht in umfassender Würdigung der Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) aus dem teilweisen Geständnis der Angeklagten, den Aussagen der Mitangeklagten und den objektiven Umständen der Tat denkrichtig und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens übereinstimmend festgestellt und begründet (US 21 bis 23).

Daß aus den Beweisergebnissen - wie die Beschwerde nachzuweisen versucht - auch andere, für die Beschwerdeführerin günstigere Schlüsse möglich gewesen wären, stellt nur den auch unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässigen Versuch der Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung dar. Erhebliche Bedenken im Sinne der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vermag sie hiedurch jedoch nicht darzutun (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, a E 17).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Bei prozeßordnungsgemäßer Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes muß nämlich unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfest- stellungen ein Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorgenommen und auf dieser Grundlage der Einwand entwickelt werden, daß dem Erstgericht bei Beurteilung des Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 9, a E 5).

Die Beschwerde geht aber gesetzwidrig nicht vom gesamten (auch den Vorsatz der Rechtsmittelwerberin umfassenden) Urteilsinhalt aus, sondern versucht nur neuerlich unter Hinweis auf einzelne Beweisergebnisse die subjektive Tatseite zu bestreiten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß gemäß Paragraph 285, i StPO über die Berufungen der Angeklagten Franz R***** und Waltraud F***** sowie der Staatsanwaltschaft und deren Beschwerde das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat.

Anmerkung

E47901 15D01387

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0150OS00138.97.1002.000

Dokumentnummer

JJT_19971002_OGH0002_0150OS00138_9700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Die Zurechnung der bandenmäßigen Begehung der Tatbestände nach § 12 Abs 2, zweiter Fall, SGG und § 38 Abs 1 lit b FinStrG setzt jedenfalls voraus, daß das einzelne Bandenmitglied, wenn es auch nicht unmittelbarer Täter ist, in einer anderen in § 12 StGB bzw …
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RS0099674 Rechtssatz 21.09.1990Strafrecht
Der Umstand, dass aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich allein nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken darzutun, auf die der Nichtigkeits …
RS0108726 Rechtssatz 02.10.1997Strafrecht
Daß der Tatbeitrag für die Tatausführung unabdingbar sein müsse, ist nicht Voraussetzung für dessen Strafbarkeit (Fabrizy in WK § 12 Rz 74). Unerheblich ist demnach, daß der unmittelbare Täter auch ohne die Handlung des Beitragstäters die Tat hätte ausführe …