Rechtssatz RS0108726
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108726
Geschäftszahl
15Os138/97 (15Os142/97); 15Os14/98 (15Os17/98); 12Os23/13v
Entscheidungsdatum
07.03.2013
Rechtssatz
Daß der Tatbeitrag für die Tatausführung unabdingbar sein müsse, ist nicht Voraussetzung für dessen Strafbarkeit (Fabrizy in WK § 12 Rz 74). Unerheblich ist demnach, daß der unmittelbare Täter auch ohne die Handlung des Beitragstäters die Tat hätte ausführen können.Daß der Tatbeitrag für die Tatausführung unabdingbar sein müsse, ist nicht Voraussetzung für dessen Strafbarkeit (Fabrizy in WK Paragraph 12, Rz 74). Unerheblich ist demnach, daß der unmittelbare Täter auch ohne die Handlung des Beitragstäters die Tat hätte ausführen können.
Entscheidungstexte
- 15 Os 138/97
Entscheidungstext OGH 02.10.1997 15 Os 138/97
- 15 Os 14/98
Entscheidungstext OGH 12.03.1998 15 Os 14/98
- 12 Os 23/13v
Entscheidungstext OGH 07.03.2013 12 Os 23/13v
nur: Ob der unmittelbare Täter die Tat auch ohne die Handlung des Beitragstäters ausführen hätte können, ist im Übrigen auch unerheblich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108726
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2013
Dokumentnummer
JJR_19971002_OGH0002_0150OS00138_9700000_001