Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Belkis S***** und einen rechtskräftigen Freispruch des Edin O***** enthält, wurde Mato M***** (zu I.) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Satz zweiter Fall, 15 StGB, sowie der Vergehen (zu II.) der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB und (zu III.) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB begangen. Danach hat er in LeobenMit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Belkis S***** und einen rechtskräftigen Freispruch des Edin O***** enthält, wurde Mato M***** (zu römisch eins.) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 zweiter Satz zweiter Fall, 15 StGB, sowie der Vergehen (zu römisch zwei.) der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB und (zu römisch drei.) der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB begangen. Danach hat er in Leoben
I. zwischen 27. Juni 2003 und 8. November 2003 in sieben im Urteil angeführten Fällen in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Belkis S***** (A.1. bis 7.) und in weiteren sechs Fällen alleine (B.1. bis 6.) den dort genannten Personen Bargeld und verwertbare Gegenstände in einem insgesamt 2.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht,römisch eins. zwischen 27. Juni 2003 und 8. November 2003 in sieben im Urteil angeführten Fällen in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Belkis S***** (A.1. bis 7.) und in weiteren sechs Fällen alleine (B.1. bis 6.) den dort genannten Personen Bargeld und verwertbare Gegenstände in einem insgesamt 2.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht,
II. zwischen 17. September 2003 und 8. November 2003 in vier im Urteil angeführten Fällen in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Belkis S***** (A.1. bis 4.) und in einem weiteren Fall alleine (B) verschiedene Personen dadurch geschädigt, dass sie fremde bewegliche Sachen in einem 2.000 Euro nicht übersteigenden Wert aus deren Gewahrsame dauernd entzogen, ohne sie sich oder einem Dritten zuzueignen,römisch zwei. zwischen 17. September 2003 und 8. November 2003 in vier im Urteil angeführten Fällen in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Belkis S***** (A.1. bis 4.) und in einem weiteren Fall alleine (B) verschiedene Personen dadurch geschädigt, dass sie fremde bewegliche Sachen in einem 2.000 Euro nicht übersteigenden Wert aus deren Gewahrsame dauernd entzogen, ohne sie sich oder einem Dritten zuzueignen,
III. zwischen 30. September 2003 und 8. November 2003 in zwei im Urteil angeführten Fällen in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Belkis S***** (A.1. und 2.) und in einem weiteren Fall alleine (B) näher genannte Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.römisch drei. zwischen 30. September 2003 und 8. November 2003 in zwei im Urteil angeführten Fällen in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Belkis S***** (A.1. und 2.) und in einem weiteren Fall alleine (B) näher genannte Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.