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Entscheidung 15 Os 139/04×

Entscheidung 15 Os 139/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os139/04

Entscheidungsdatum

13.01.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mato M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 zweiter Satz zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 24. August 2004, GZ 10 Hv 97/04t-66, sowie über die Beschwerde gegen den Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Belkis S***** und einen rechtskräftigen Freispruch des Edin O***** enthält, wurde Mato M***** (zu römisch eins.) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 zweiter Satz zweiter Fall, 15 StGB, sowie der Vergehen (zu römisch zwei.) der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB und (zu römisch drei.) der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB begangen. Danach hat er in Leoben

römisch eins. zwischen 27. Juni 2003 und 8. November 2003 in sieben im Urteil angeführten Fällen in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Belkis S***** (A.1. bis 7.) und in weiteren sechs Fällen alleine (B.1. bis 6.) den dort genannten Personen Bargeld und verwertbare Gegenstände in einem insgesamt 2.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht,

römisch zwei. zwischen 17. September 2003 und 8. November 2003 in vier im Urteil angeführten Fällen in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Belkis S***** (A.1. bis 4.) und in einem weiteren Fall alleine (B) verschiedene Personen dadurch geschädigt, dass sie fremde bewegliche Sachen in einem 2.000 Euro nicht übersteigenden Wert aus deren Gewahrsame dauernd entzogen, ohne sie sich oder einem Dritten zuzueignen,

römisch drei. zwischen 30. September 2003 und 8. November 2003 in zwei im Urteil angeführten Fällen in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Belkis S***** (A.1. und 2.) und in einem weiteren Fall alleine (B) näher genannte Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Mato M*****; sie schlägt fehl. Der Mängelrüge zuwider hat das Schöffengericht die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers nicht aktenwidrig, sondern auch in Bezug auf die von ihm behauptete Mittäterschaft des Drittangeklagten richtig zitiert (s US 15, 19). Im Übrigen betrifft die Frage, ob der Angeklagte Mato M***** die zu römisch eins.B.1. - 6. angeführten Einbruchsdiebstähle und die bezughabenden Vergehen (römisch zwei.B. und römisch drei.B.) alleine oder in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit dem (von den Tatrichtern freigesprochenen) Mitangeklagten Edin O***** begangen hat, keine für den Ausspruch über die Schuld des Beschwerdeführers oder den auf diesen anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399). Einer gesonderten Begründung für die Annahme seiner alleinigen Täterschaft unter Erörterung seiner finanziellen Verhältnisse bedurfte es somit nicht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, StPO).

Über eine Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO zugunsten des Mitangeklagten Belkis S***** entscheidet der Oberste Gerichtshof gesondert in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung (Paragraph 285 d, Absatz 2, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E76049 15Os139.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00139.04.0113.000

Dokumentnummer

JJT_20050113_OGH0002_0150OS00139_0400000_000

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