Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Edin O***** und ebenfalls rechtskräftige Teilfreisprüche des Belkis S***** sowie einen (angefochtenen) Schuldspruch der Mato M***** umfassenden Urteil wurde Belkis S***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z l und 2, 130 zweiter Satz zweiter Fall StGB (I.) sowie der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (II.) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III.) schuldig erkannt. Danach hat er in Leoben im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Mato M*****Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Edin O***** und ebenfalls rechtskräftige Teilfreisprüche des Belkis S***** sowie einen (angefochtenen) Schuldspruch der Mato M***** umfassenden Urteil wurde Belkis S***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Z l und 2, 130 zweiter Satz zweiter Fall StGB (römisch eins.) sowie der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch drei.) schuldig erkannt. Danach hat er in Leoben im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Mato M*****
I. mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und gewerbsmäßig zum Nachteil von namentlich im Ersturteil genannten Geschädigten zwischen 27. Juni 2003 und 12. Oktober 2003 in sieben im Spruch näher beschriebenen Angriffen fremde bewegliche Sachen, im Besonderen Bargeld und verwertbare Gegenstände in einem 2.000 Euro übersteigenden, 40.000 Euro nicht erreichenden Gesamtwert durch Aufbrechen von Türen bzw Fenstern, teilweise auch durch Aufbrechen von versperrten Behältnissen weggenommen,römisch eins. mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und gewerbsmäßig zum Nachteil von namentlich im Ersturteil genannten Geschädigten zwischen 27. Juni 2003 und 12. Oktober 2003 in sieben im Spruch näher beschriebenen Angriffen fremde bewegliche Sachen, im Besonderen Bargeld und verwertbare Gegenstände in einem 2.000 Euro übersteigenden, 40.000 Euro nicht erreichenden Gesamtwert durch Aufbrechen von Türen bzw Fenstern, teilweise auch durch Aufbrechen von versperrten Behältnissen weggenommen,
II. bei den zu I. angeführten Einbruchsdiebstählen ohne Bereicherungsvorsatz erlangte fremde Gegenstände in einem 2.000 Euro nicht übersteigenden Gesamtwert im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Mato M***** aus dem Gewahrsam der Berechtigten entzogen, ohne sich diese selbst oder einem Dritten zuzueignen,römisch zwei. bei den zu römisch eins. angeführten Einbruchsdiebstählen ohne Bereicherungsvorsatz erlangte fremde Gegenstände in einem 2.000 Euro nicht übersteigenden Gesamtwert im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Mato M***** aus dem Gewahrsam der Berechtigten entzogen, ohne sich diese selbst oder einem Dritten zuzueignen,
III. im Spruch näher angeführte Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, in zwei Fällen dadurch unterdrückt, dass sie diese den namentlich genannten Berechtigten aus Anlass von zwischen 30. September 2003 und 8. November 2003 verübten Einbruchsdiebstählen aus deren Verfügungsmacht mit dem Vorsatz entzogen, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Belkis S***** wurde hiefür nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss erfolgte gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht.römisch drei. im Spruch näher angeführte Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, in zwei Fällen dadurch unterdrückt, dass sie diese den namentlich genannten Berechtigten aus Anlass von zwischen 30. September 2003 und 8. November 2003 verübten Einbruchsdiebstählen aus deren Verfügungsmacht mit dem Vorsatz entzogen, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Belkis S***** wurde hiefür nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss erfolgte gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht.
Während der Schuldspruch des Belkis S***** und der ihn betreffende Widerrufsbeschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO unangefochten blieben, hat der Angeklagte Mato M***** den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, über die der Oberste Gerichtshof gesondert entschieden hat.Während der Schuldspruch des Belkis S***** und der ihn betreffende Widerrufsbeschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO unangefochten blieben, hat der Angeklagte Mato M***** den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, über die der Oberste Gerichtshof gesondert entschieden hat.