Der bezeichnete Strafausspruch steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte Roman D***** die ihm angelastete Straftat vor Vollendung seines 21. Lebensjahres begangen. Demzufolge hätte ihm die durch das Bundesgesetz BGBl I 2001/19 geschaffene privilegierende Strafbemessungsvorschrift des § 36 StGB zu Gute kommen müssen, welche normiert, dass bei Personen, die zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Mindestmaß der Strafdrohung entfällt, soweit - wie hier - eine fünf Jahre übersteigende Freiheitsstrafe nicht vorgesehen ist. Die Strafe für das vom Schuldspruch erfasste Delikt wäre somit nach § 129 StGB iVm § 36 StGB unter Wegfall eines Mindestmaßes innerhalb eines fünfjährigen Strafrahmens (und nicht, wovon der Jugendschöffensenat rechtsirrig ausgegangen ist, von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) auszumessen gewesen.Der bezeichnete Strafausspruch steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte Roman D***** die ihm angelastete Straftat vor Vollendung seines 21. Lebensjahres begangen. Demzufolge hätte ihm die durch das Bundesgesetz BGBl römisch eins 2001/19 geschaffene privilegierende Strafbemessungsvorschrift des Paragraph 36, StGB zu Gute kommen müssen, welche normiert, dass bei Personen, die zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Mindestmaß der Strafdrohung entfällt, soweit - wie hier - eine fünf Jahre übersteigende Freiheitsstrafe nicht vorgesehen ist. Die Strafe für das vom Schuldspruch erfasste Delikt wäre somit nach Paragraph 129, StGB in Verbindung mit Paragraph 36, StGB unter Wegfall eines Mindestmaßes innerhalb eines fünfjährigen Strafrahmens (und nicht, wovon der Jugendschöffensenat rechtsirrig ausgegangen ist, von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) auszumessen gewesen.
Denn anders als bei den fakultativen Strafzumessungsbestimmungen der §§ 39 und 41 StGB (SSt 46/40) bewirkt § 36 StGB eine Änderung des Strafrahmens an sich.Denn anders als bei den fakultativen Strafzumessungsbestimmungen der Paragraphen 39 und 41 StGB (SSt 46/40) bewirkt Paragraph 36, StGB eine Änderung des Strafrahmens an sich.
Durch die rechtsirrige Nichtanwendung der zwingend zu berücksichtigenden Strafbemessungsvorschrift des § 36 StGB hat das Jugendschöffengericht seine Strafbefugnis ungeachtet dessen überschritten (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO), dass die von ihm konkret verhängte Strafe von sechs Monaten innerhalb des zulässigen Rahmens liegt (vgl Ebner WK² § 36 Rz 4; EvBl 2002/106; 11 Os 176/02, zuletzt 15 Os 59/04).Durch die rechtsirrige Nichtanwendung der zwingend zu berücksichtigenden Strafbemessungsvorschrift des Paragraph 36, StGB hat das Jugendschöffengericht seine Strafbefugnis ungeachtet dessen überschritten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO), dass die von ihm konkret verhängte Strafe von sechs Monaten innerhalb des zulässigen Rahmens liegt vergleiche Ebner WK² Paragraph 36, Rz 4; EvBl 2002/106; 11 Os 176/02, zuletzt 15 Os 59/04).
Der aufgezeigten Gesetzesverletzung war konkrete Wirkung zuzuerkennen, zumal eine amtswegige Wahrnehmung der zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Nichtigkeit des Strafausspruches durch den Gerichtshof zweiter Instanz im Hinblick darauf nicht möglich wäre, dass dieser bei seiner Entscheidung auf die der Berufung unterzogenen Punkte beschränkt ist (§ 295 Abs 1 erster Satz StPO) und hier nur eine - den Urteilsfehler nicht relevierende - ausschließlich zum Nachteil des Angeklagten erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft vorliegt (vgl Ratz WK-StPO § 295 Rz 9, 14).Der aufgezeigten Gesetzesverletzung war konkrete Wirkung zuzuerkennen, zumal eine amtswegige Wahrnehmung der zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Nichtigkeit des Strafausspruches durch den Gerichtshof zweiter Instanz im Hinblick darauf nicht möglich wäre, dass dieser bei seiner Entscheidung auf die der Berufung unterzogenen Punkte beschränkt ist (Paragraph 295, Absatz eins, erster Satz StPO) und hier nur eine - den Urteilsfehler nicht relevierende - ausschließlich zum Nachteil des Angeklagten erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft vorliegt vergleiche Ratz WK-StPO Paragraph 295, Rz 9, 14).