Rechtssatz RS0119280
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119280
Entscheidungsdatum
15.02.2005
Rechtssatz
Die Beschränkung auf die der Berufung unterzogenen Punkte erlaubt nicht den Ersatz eines nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO nichtigen Sanktionsausspruchs zugunsten des Angeklagten aus Anlass einer bloß zu dessen Nachteil erhobenen Berufung.Die Beschränkung auf die der Berufung unterzogenen Punkte erlaubt nicht den Ersatz eines nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO nichtigen Sanktionsausspruchs zugunsten des Angeklagten aus Anlass einer bloß zu dessen Nachteil erhobenen Berufung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119280
Dokumentnummer
JJR_20040805_OGH0002_0120OS00084_0400000_002