Gründe:
Gegen DI Elmar V***** sowie weitere Beschuldigte ist bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB anhängig. Über den am 21. Mai 2008 Festgenommenen wurde die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und 3 lit b StPO verhängt.Gegen DI Elmar V***** sowie weitere Beschuldigte ist bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB anhängig. Über den am 21. Mai 2008 Festgenommenen wurde die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 Litera b, StPO verhängt.
Mit Beschluss des Ermittlungsrichters vom 7. Juli 2008 wurde die Untersuchungshaft gegen ihn aus diesen Gründen fortgesetzt. Der dagegen gerichteten Beschwerde K*****s gab das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge und ordnete die weitere Fortsetzung der Haft (nur mehr) aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO an.Mit Beschluss des Ermittlungsrichters vom 7. Juli 2008 wurde die Untersuchungshaft gegen ihn aus diesen Gründen fortgesetzt. Der dagegen gerichteten Beschwerde K*****s gab das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge und ordnete die weitere Fortsetzung der Haft (nur mehr) aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO an.
Der Beschwerdeführer wurde mittlerweile über Antrag der Anklagebehörde am 2. September 2008 enthaftet.
Eine vorangegangene Grundrechtsbeschwerde des DI Elmar V***** (betreffend einen Haftbeschluss des Oberlandesgerichts vom 11. Juli 2008) wurde mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, AZ 15 Os 116/08k, abgewiesen.
Der Genannte steht - inhaltlich des angefochtenen Beschlusses - im dringenden Verdacht, sich in Wien und anderen Orten Österreichs mit dem jeweils deliktsspezifischen Vorsatz (§ 278 Abs 3 StGB) an einer seit Jahren bestehenden, auf längere Zeit angelegten, international operierenden, auf schwere Nötigung und Sachbeschädigung ausgerichteten, jedenfalls aus mehr als zehn Personen bestehenden Personengruppe, die dem militanten Tierrechtsspektrum zuzuordnen ist und unter Pseudonymen wie „ALF Animal Liberation Front", „TBF Tierbefreiungsfront" und „ARM Animal Rights Militia" auftritt, beteiligt und hiedurch das Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 287a StGB begangen zu haben.Der Genannte steht - inhaltlich des angefochtenen Beschlusses - im dringenden Verdacht, sich in Wien und anderen Orten Österreichs mit dem jeweils deliktsspezifischen Vorsatz (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) an einer seit Jahren bestehenden, auf längere Zeit angelegten, international operierenden, auf schwere Nötigung und Sachbeschädigung ausgerichteten, jedenfalls aus mehr als zehn Personen bestehenden Personengruppe, die dem militanten Tierrechtsspektrum zuzuordnen ist und unter Pseudonymen wie „ALF Animal Liberation Front", „TBF Tierbefreiungsfront" und „ARM Animal Rights Militia" auftritt, beteiligt und hiedurch das Verbrechen der kriminellen Organisation nach Paragraph 287 a, StGB begangen zu haben.