Mit Beschluß des Vorsitzenden des Schöffensenates vom 23.Juni 1993 wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen (S 285). Der gegen diesen Zurückweisungsbeschluß erhobenen Beschwerde wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom heutigen Tag, GZ 15 Os 114/93-6, nicht Folge gegeben.
Der Verurteilte hatte mittlerweile eine mit 20.Juli 1993 datierte, an das Bundesministerium für Justiz gerichtete und dort am 27.Juli 1993 eingelangte, nicht mit der Unterschrift des Verteidigers versehene (handschriftlich abgefaßte) Grundrechtsbeschwerde eingebracht, die dem Landesgericht für Strafsachen Graz übermittelt wurde. Dieses stellte sie mit Note vom 11.August 1993 dem Verurteilten "zur Verbesserung" (allerdings ohne Hinweis, worin diese Verbesserung bestehen solle) zurück, worauf sie der Verurteilte (ohne Unterschrift eines Verteidigers) dem Obersten Gerichtshof übermittelte, wo sie am 23.August 1993 einlangte.
Der Grundrechtsbeschwerde kann, soweit sie lesbar ist, entnommen werden, daß der Beschwerdeführe die Qualifikationen des Diebstahls nach § 128 Abs. 1 Z 4 und § 131 erster Fall StGB als zu Unrecht angenommen erachtet - soweit sein Vorbringen die Tresoreigenschaft eines Behältnisses bezweifelt, geht es schon deshalb ins Leere, weil das Schöffengericht eine Qualifikation nach § 129 Z 2 StGB ausdrücklich verneinte -, die Übernahme in Strafhaft als unzulässig hält und seine "sofortige Enthaftung auf Gelöbnis" begehrt.Der Grundrechtsbeschwerde kann, soweit sie lesbar ist, entnommen werden, daß der Beschwerdeführe die Qualifikationen des Diebstahls nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 131, erster Fall StGB als zu Unrecht angenommen erachtet - soweit sein Vorbringen die Tresoreigenschaft eines Behältnisses bezweifelt, geht es schon deshalb ins Leere, weil das Schöffengericht eine Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer 2, StGB ausdrücklich verneinte -, die Übernahme in Strafhaft als unzulässig hält und seine "sofortige Enthaftung auf Gelöbnis" begehrt.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach Abgabe des Rechtsmittelverzichtes stand der Strafvollstreckung kein gesetzliches Hindernis entgegen, das Strafurteil war vielmehr ungesäumt in Vollzug zu setzen (§ 397 StPO); der bis dahin in Untersuchungshaft befindliche Verurteilte war somit sofort in den Strafvollzug zu übernehmen (§ 3 Abs. 4 StVG).Nach Abgabe des Rechtsmittelverzichtes stand der Strafvollstreckung kein gesetzliches Hindernis entgegen, das Strafurteil war vielmehr ungesäumt in Vollzug zu setzen (Paragraph 397, StPO); der bis dahin in Untersuchungshaft befindliche Verurteilte war somit sofort in den Strafvollzug zu übernehmen (Paragraph 3, Absatz 4, StVG).
Die diesen Vorgang als unzulässig bezeichnende Grundrechtsbeschwerde richtet sich demnach der Sache nach gegen den Vollzug einer - nach dem Gesagten prozeßordnungsgemäß - verhängten Freiheitsstrafe. Gemäß § 1 Abs. 2 GRBG gilt der Anwendungsbereich dieses Gesetzes jedoch nicht für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen.Die diesen Vorgang als unzulässig bezeichnende Grundrechtsbeschwerde richtet sich demnach der Sache nach gegen den Vollzug einer - nach dem Gesagten prozeßordnungsgemäß - verhängten Freiheitsstrafe. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GRBG gilt der Anwendungsbereich dieses Gesetzes jedoch nicht für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen.
Sollte die Beschwerde aber gegen die Anhaltung in Untersuchungshaft gerichtet sein, so wäre sie verspätet. Denn die Untersuchungshaft endete am 3.Juni 1993. Die Grundrechtsbeschwerde wurde erst am 20.Juli 1993 verfaßt, also weit nach Ablauf der im § 4 Abs. 1 GRBG bestimmten Frist von vierzehn Tagen; außerdem wurde sie beim Bundesministerium für Justiz, also keinem der im § 4 Abs. 1 GRBG bezeichneten Gerichte, eingebracht, sodaß überdies noch die Zeit des weiteren Postlaufes bis zum Einlangen beim Landesgericht für Strafsachen Graz hinzuzurechnen wäre.Sollte die Beschwerde aber gegen die Anhaltung in Untersuchungshaft gerichtet sein, so wäre sie verspätet. Denn die Untersuchungshaft endete am 3.Juni 1993. Die Grundrechtsbeschwerde wurde erst am 20.Juli 1993 verfaßt, also weit nach Ablauf der im Paragraph 4, Absatz eins, GRBG bestimmten Frist von vierzehn Tagen; außerdem wurde sie beim Bundesministerium für Justiz, also keinem der im Paragraph 4, Absatz eins, GRBG bezeichneten Gerichte, eingebracht, sodaß überdies noch die Zeit des weiteren Postlaufes bis zum Einlangen beim Landesgericht für Strafsachen Graz hinzuzurechnen wäre.
Aus den angeführten Erwägungen war die Beschwerde daher in sinngemäßer Anwendung der sonst für den Obersten Gerichtshof geltenden strafprozessualen Vorschriften zurückzuweisen.
Ist eine Grundrechtsbeschwerde - wie hier - mangels Zulässigkeit und/oder wegen Verspätung zurückzuweisen, bedarf es keines Vorgehens nach § 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz GRBG, denn eine Verbesserung durch Beisetzung einer Verteidigerunterschrift und allenfalls eine Beigebung eines Verteidigers setzt voraus, daß eine zulässige, meritorisch zu behandelnde Grundrechtsbeschwerde eingebracht wird (15 Os 26/93, 14 Os 75/93 ua).Ist eine Grundrechtsbeschwerde - wie hier - mangels Zulässigkeit und/oder wegen Verspätung zurückzuweisen, bedarf es keines Vorgehens nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter und dritter Satz GRBG, denn eine Verbesserung durch Beisetzung einer Verteidigerunterschrift und allenfalls eine Beigebung eines Verteidigers setzt voraus, daß eine zulässige, meritorisch zu behandelnde Grundrechtsbeschwerde eingebracht wird (15 Os 26/93, 14 Os 75/93 ua).