Gründe:
Mit in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 9. September 2010, GZ 23 Hv 73/10h-39, wurde Stefan R***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, von der ein Teil im Ausmaß von acht Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 9. September 2010, GZ 23 Hv 73/10h-39, wurde Stefan R***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, von der ein Teil im Ausmaß von acht Monaten gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Aus dem unbedingten Teil dieser Freiheitsstrafe wurde der Verurteilte mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 21. September 2010, GZ 30 BE 197/10s-3, gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen. Der Strafrest betrug zwölf Tage (ON 46 des Aktes 23 Hv 73/10h des Landesgerichts Feldkirch).Aus dem unbedingten Teil dieser Freiheitsstrafe wurde der Verurteilte mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 21. September 2010, GZ 30 BE 197/10s-3, gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StVG unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen. Der Strafrest betrug zwölf Tage (ON 46 des Aktes 23 Hv 73/10h des Landesgerichts Feldkirch).
Schließlich wurde Stefan R***** mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Feldkirch vom 19. Mai 2011, GZ 23 Hv 23/11g-11, des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB (I./), - unter Missachtung des § 29 StGB aber fallaktuell ohne Nachteil - der (richtig: des) Vergehen(s) des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach §§ 136 Abs 1 und 2, 15 StGB (II./) sowie einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Zugleich wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO - unter anderem - die dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 9. September 2010 zu AZ 23 Hv 73/10h gewährte bedingte Strafnachsicht von acht Monaten widerrufen (B./1./; US 6).Schließlich wurde Stefan R***** mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Feldkirch vom 19. Mai 2011, GZ 23 Hv 23/11g-11, des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 StGB (römisch eins./), - unter Missachtung des Paragraph 29, StGB aber fallaktuell ohne Nachteil - der (richtig: des) Vergehen(s) des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraphen 136, Absatz eins und 2, 15 StGB (römisch zwei./) sowie einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Zugleich wurde gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO - unter anderem - die dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 9. September 2010 zu AZ 23 Hv 73/10h gewährte bedingte Strafnachsicht von acht Monaten widerrufen (B./1./; US 6).
Im Zeitpunkt dieser Beschlussfassung war der Akt AZ 23 Hv 73/10h des Landesgerichts Feldkirch, in dem seit 23. September 2010 eine Ausfertigung des vom Landesgericht Feldkirch am 21. September 2010 gefassten Beschlusses auf bedingte Entlassung aus dem unbedingt verhängten Strafteil, AZ 30 BE 197/10s, enthalten war (ON 46 iVm der Aktenübersicht dieses Aktes), beim Akt AZ 23 Hv 23/11g des Landesgerichts Feldkirch angeschlossen (vgl ON 5 S 9, Hv-Ausschreibung ON 8 und den gemäß § 252 Abs 2a StPO erfolgten Vortrag in der Hauptverhandlung am 19. Mai 2011, ON 10 S 3).Im Zeitpunkt dieser Beschlussfassung war der Akt AZ 23 Hv 73/10h des Landesgerichts Feldkirch, in dem seit 23. September 2010 eine Ausfertigung des vom Landesgericht Feldkirch am 21. September 2010 gefassten Beschlusses auf bedingte Entlassung aus dem unbedingt verhängten Strafteil, AZ 30 BE 197/10s, enthalten war (ON 46 in Verbindung mit der Aktenübersicht dieses Aktes), beim Akt AZ 23 Hv 23/11g des Landesgerichts Feldkirch angeschlossen vergleiche ON 5 S 9, Hv-Ausschreibung ON 8 und den gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO erfolgten Vortrag in der Hauptverhandlung am 19. Mai 2011, ON 10 S 3).
Das Urteil und der Beschluss erwuchsen unbekämpft in Rechtskraft.
Der genannte Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 19. Mai 2011 steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - in seinem Punkt 1 mit dem Gesetz nicht im Einklang: