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Entscheidung 15 Os 14/12s×

Entscheidung 15 Os 14/12s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os14/12s

Entscheidungsdatum

29.02.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Februar 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Linzner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stefan R***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 15, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 23 Hv 23/11g des Landesgerichts Feldkirch, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 19. Mai 2011, GZ 23 Hv 23/11g-11, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Gereralanwalt Mag. Höpler, und des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 19. Mai 2011, GZ 23 Hv 23/11g-11, verletzt, soweit darin gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO der Widerruf der mit Urteil des genannten Gerichts vom 9. September 2010, GZ 23 Hv 73/10h-39, gewährten bedingten Strafnachsicht ausgesprochen wurde, Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz StGB.

Dieser Beschluss wird in seinem Punkt 1./ aufgehoben und vom Widerruf dieser bedingten Strafnachsicht abgesehen.

Text

Gründe:

Mit in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 9. September 2010, GZ 23 Hv 73/10h-39, wurde Stefan R***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, von der ein Teil im Ausmaß von acht Monaten gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Aus dem unbedingten Teil dieser Freiheitsstrafe wurde der Verurteilte mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 21. September 2010, GZ 30 BE 197/10s-3, gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StVG unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen. Der Strafrest betrug zwölf Tage (ON 46 des Aktes 23 Hv 73/10h des Landesgerichts Feldkirch).

Schließlich wurde Stefan R***** mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Feldkirch vom 19. Mai 2011, GZ 23 Hv 23/11g-11, des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 StGB (römisch eins./), - unter Missachtung des Paragraph 29, StGB aber fallaktuell ohne Nachteil - der (richtig: des) Vergehen(s) des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraphen 136, Absatz eins und 2, 15 StGB (römisch zwei./) sowie einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Zugleich wurde gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO - unter anderem - die dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 9. September 2010 zu AZ 23 Hv 73/10h gewährte bedingte Strafnachsicht von acht Monaten widerrufen (B./1./; US 6).

Im Zeitpunkt dieser Beschlussfassung war der Akt AZ 23 Hv 73/10h des Landesgerichts Feldkirch, in dem seit 23. September 2010 eine Ausfertigung des vom Landesgericht Feldkirch am 21. September 2010 gefassten Beschlusses auf bedingte Entlassung aus dem unbedingt verhängten Strafteil, AZ 30 BE 197/10s, enthalten war (ON 46 in Verbindung mit der Aktenübersicht dieses Aktes), beim Akt AZ 23 Hv 23/11g des Landesgerichts Feldkirch angeschlossen vergleiche ON 5 S 9, Hv-Ausschreibung ON 8 und den gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO erfolgten Vortrag in der Hauptverhandlung am 19. Mai 2011, ON 10 S 3).

Das Urteil und der Beschluss erwuchsen unbekämpft in Rechtskraft.

Der genannte Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 19. Mai 2011 steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - in seinem Punkt 1 mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß dem durch das Strafrechtsänderungs-gesetz 2008, BGBl I 2007/109, eingefügten zweiten Satz des Paragraph 53, Absatz eins, StGB können die bedingte Nachsicht eines Teils einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil nur gemeinsam widerrufen werden. Ein (hier erfolgter) Widerruf des bedingt nachgesehenen Teils einer Strafe ist daher unzulässig, wenn nicht zugleich auch ein Widerruf der bedingten Entlassung aus einem gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, oder 4 StGB nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe erfolgt vergleiche RIS-Justiz RS0125448).

Die somit dem Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 19. Mai 2011 auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht anhaftende Gesetzesverletzung hat sich zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt (Paragraph 292, letzter Satz StPO), weshalb sich der Oberste Gerichtshof veranlasst sah, den Beschluss in diesem Umfang aufzuheben und vom Widerruf dieser bedingten Strafnachsicht abzusehen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E100260

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0150OS00014.12S.0229.000

Im RIS seit

13.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2012

Dokumentnummer

JJT_20120229_OGH0002_0150OS00014_12S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung