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Entscheidung 15 Os 140/05k×

Entscheidung 15 Os 140/05k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os140/05k

Entscheidungsdatum

19.01.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2006 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gomez Reyes als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas T***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 54 E Hv 127/05y des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. Oktober 2005, GZ 054 E Hv 127/05y-14, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Leitner, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten und seines Verteidigers zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. Oktober 2005, GZ 54 E Hv 127/05y-14, verletzt in seinem Strafausspruch Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB.

Text

Gründe:

Mit dem - in gekürzter Form ausgefertigten - rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. Oktober 2005, GZ 54 E Hv 127/05y-14, wurde Andreas T***** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wovon „gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB" ein Strafteil von fünf Monaten und zwei Wochen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht dieses Urteil mit dem Gesetz nicht in Einklang:

Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ist - wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird und, insbesondere im Hinblick auf frühere Verurteilungen des Rechtsbrechers, weder die ganze Strafe bedingt nachgesehen noch nach Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB vorgegangen werden kann - unter den Voraussetzungen des Paragraph 43, StGB ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen, wobei der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe mindestens einen Monat betragen muss und nicht mehr als ein Drittel der Gesamtstrafe betragen darf. Eine analoge Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB, der für die bedingte Nachsicht eines Teiles einer Geldstrafe keine Untergrenze vorsieht, auf sechs Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafen kommt mangels einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten (planwidrigen) Regelungslücke nicht in Betracht (Jerabek in WK² Paragraph 43 a, Rz 4; 14 Os 12/05d).

Das Landesgericht für Strafsachen Wien, das ersichtlich die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der gesamten Strafe nicht für gegeben erachtete, hätte daher - bei richtiger Gesetzesanwendung - nicht einen Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachsehen dürfen. Durch den Strafausspruch des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde somit das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB - jedoch nicht zum Nachteil des Verurteilten - verletzt, sodass es mit der Feststellung des Gesetzesverstoßes sein Bewenden haben muss (14 Os 12/05d; 13 Os 114/03; 14 Os 142/03; 15 Os 96/05i).

Anmerkung

E79782 15Os140.05k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0150OS00140.05K.0119.000

Dokumentnummer

JJT_20060119_OGH0002_0150OS00140_05K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung