Die gegen dieses Urteil aus Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Entgegen dem Beschwerdevorbringen (Z 5) wurden die Annahmen zur Bandenbildung mit dem Verweis auf eine lebensnahe Betrachtung nicht offenbar unzureichend begründet, sondern überdies auch auf die Vielzahl der Tathandlungen und die arbeitsteilige Zusammenarbeit über einen längeren Zeitraum gegründet (US 18). Gleiches gilt für die Feststellungen zum modus operandi, die von den Tatrichtern - dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend - auf die sichergestellten Versicherungsvertragsformulare im Zusammenhalt mit den Angaben der jeweiligen Versicherungsnehmer, die Aussage des Mitangeklagten Goran V***** sowie auf die Depositionen der Vertreter der geschädigten Unternehmen gestützt wurden.Die gegen dieses Urteil aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Entgegen dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 5,) wurden die Annahmen zur Bandenbildung mit dem Verweis auf eine lebensnahe Betrachtung nicht offenbar unzureichend begründet, sondern überdies auch auf die Vielzahl der Tathandlungen und die arbeitsteilige Zusammenarbeit über einen längeren Zeitraum gegründet (US 18). Gleiches gilt für die Feststellungen zum modus operandi, die von den Tatrichtern - dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend - auf die sichergestellten Versicherungsvertragsformulare im Zusammenhalt mit den Angaben der jeweiligen Versicherungsnehmer, die Aussage des Mitangeklagten Goran V***** sowie auf die Depositionen der Vertreter der geschädigten Unternehmen gestützt wurden.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des - sich im Übrigen teilweise schuldig bekennenden (S 355/VII) - Angeklagten durfte das Erstgericht ohne Vorwurf der Scheinbegründung aus dem objektiven Tatgeschehen ableiten, weil der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen zulässig und ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452). Die Gewerbsmäßigkeit wurde zudem auch noch mit der wirtschaftlichen Situation der Angeklagten und der vielfachen Tatwiederholung begründet (US 18 vorletzter Abs).Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des - sich im Übrigen teilweise schuldig bekennenden (S 355/VII) - Angeklagten durfte das Erstgericht ohne Vorwurf der Scheinbegründung aus dem objektiven Tatgeschehen ableiten, weil der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen zulässig und ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452). Die Gewerbsmäßigkeit wurde zudem auch noch mit der wirtschaftlichen Situation der Angeklagten und der vielfachen Tatwiederholung begründet (US 18 vorletzter Abs).
Als undeutlich kritisiert die Beschwerde die Feststellung, wonach die Angeklagten die bei der N***** AG lukrierten Prämien zum Teil unter sich aufteilten (US 16), weil daraus nicht klar werde, welche Prämien zu welchen Teilen aufgeteilt wurden und welche Anteile der Nichtigkeitswerber erhalten hätte. Im Hinblick auf die festgestellte Mittäterschaft (§ 12 erster Fall StGB) von Mileta B*****, Zoran M*****, Zivorad M***** und Goran V***** (US 3 und 15 vierter Abs) betrifft das Aufteilungsverhältnis aber keine entscheidende Tatsache. Mit dem Hinweis darauf, dass die N***** AG in einem gegen den Beschwerdeführer angestrengten Zivilprozess ewiges Ruhen vereinbart und auf die Geltendmachung von Forderungen verzichtet habe, vermag die Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken, zumal sich aus dem Prozessverhalten in einem zivilgerichtlichen Verfahren keine zwingenden Rückschlüsse auf den Eintritt einer strafrechtlich relevanten Vermögensschädigung ziehen lassen.Als undeutlich kritisiert die Beschwerde die Feststellung, wonach die Angeklagten die bei der N***** AG lukrierten Prämien zum Teil unter sich aufteilten (US 16), weil daraus nicht klar werde, welche Prämien zu welchen Teilen aufgeteilt wurden und welche Anteile der Nichtigkeitswerber erhalten hätte. Im Hinblick auf die festgestellte Mittäterschaft (Paragraph 12, erster Fall StGB) von Mileta B*****, Zoran M*****, Zivorad M***** und Goran V***** (US 3 und 15 vierter Abs) betrifft das Aufteilungsverhältnis aber keine entscheidende Tatsache. Mit dem Hinweis darauf, dass die N***** AG in einem gegen den Beschwerdeführer angestrengten Zivilprozess ewiges Ruhen vereinbart und auf die Geltendmachung von Forderungen verzichtet habe, vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken, zumal sich aus dem Prozessverhalten in einem zivilgerichtlichen Verfahren keine zwingenden Rückschlüsse auf den Eintritt einer strafrechtlich relevanten Vermögensschädigung ziehen lassen.
Das Vorbringen der Rechtsrüge (Z 9 lit a), das Urteil enthalte keine Feststellungen darüber, worin die Täuschungshandlung gelegen sei, übergeht die erstgerichtliche Annahme, wonach sämtliche Angeklagte, somit auch der Beschwerdeführer, den Verantwortlichen der Versicherungsgesellschaften vorspiegelten, die Prämienzahlungen würden in Hinkunft von zahlungsfähigen und -willigen Versicherungsnehmern ordnungsgemäß über einen längeren Zeitraum geleistet werden (US 17).Das Vorbringen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), das Urteil enthalte keine Feststellungen darüber, worin die Täuschungshandlung gelegen sei, übergeht die erstgerichtliche Annahme, wonach sämtliche Angeklagte, somit auch der Beschwerdeführer, den Verantwortlichen der Versicherungsgesellschaften vorspiegelten, die Prämienzahlungen würden in Hinkunft von zahlungsfähigen und -willigen Versicherungsnehmern ordnungsgemäß über einen längeren Zeitraum geleistet werden (US 17).
Das Argument, es läge kein Bereicherungsvorsatz vor, weil ein Anspruch auf die Provisionszahlungen bestand, geht nicht von der Gesamtheit der Feststellungen aus. Danach wusste der Angeklagte, dass die Verträge storniert werden würden, und wollte sich daher durch das Einbehalten der Provisionen unrechtmäßig bereichern (US 17). Soweit der Nichtigkeitswerber Feststellungen zur Frage vermisst, ob er wusste, dass er die bezogenen Provisionen im Falle der Stornierungen nicht zurückzahlen können werde, legt er nicht dar, aufgrund welcher Verfahrensergebnisse solche Konstatierungen indiziert gewesen wären. Zum Schuldspruchfaktum B reklamiert der Angeklagte Feststellungen zu dem auf Bandenbildung gerichteten Vorsatz, übergeht dabei aber die - auch hinsichtlich des Beginns - unmissverständlichen Konstatierungen der Tatrichter (US 15).
Der Einwand der Subsumtionsrüge (Z 10), für die Annahme eines gewerbsmäßigen schweren Betruges müsse jede einzelne Handlung für sich alleine einen schweren Betrug nach § 147 Abs 3 StGB darstellen, übersieht, dass dem Angeklagten die gewerbsmäßige Begehung von durch Benützung einer falschen Urkunde qualifizierten Betrugshandlungen (§ 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB) zur Last gelegt wird, und ist im Übrigen unzutreffend (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 148 Rz 6). Der erforderliche, auf wiederkehrende Begehung qualifizierter Betrugshandlungen gerichtete Vorsatz wurde der Beschwerde zuwider auch konstatiert (US 17).Der Einwand der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), für die Annahme eines gewerbsmäßigen schweren Betruges müsse jede einzelne Handlung für sich alleine einen schweren Betrug nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB darstellen, übersieht, dass dem Angeklagten die gewerbsmäßige Begehung von durch Benützung einer falschen Urkunde qualifizierten Betrugshandlungen (Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB) zur Last gelegt wird, und ist im Übrigen unzutreffend (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 148, Rz 6). Der erforderliche, auf wiederkehrende Begehung qualifizierter Betrugshandlungen gerichtete Vorsatz wurde der Beschwerde zuwider auch konstatiert (US 17).
Die Feststellung der subjektiven Tatseite - hier der Gewerbsmäßigkeit - durch Verwendung der verba legalia beeinträchtigt deren Wirksamkeit grundsätzlich nicht, sofern - wie vorliegend durch Verweis auf den Tatzeitraum von rund einem Jahr, die Vielzahl der Tathandlungen und die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Angeklagten - ein Sachverhaltsbezug hergestellt wird (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 8). Soweit die Beschwerde schließlich vorbringt, der Vorsatz müsse von Anfang an auf die Gewerbsmäßigkeit der Handlungen abzielen, geht sie nicht von der Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen aus, die einen auf Gewerbsmäßigkeit gerichteten Vorsatz spätestens im September 2001 (US 15) bzw von Anfang an (US 17) konstatieren.Die Feststellung der subjektiven Tatseite - hier der Gewerbsmäßigkeit - durch Verwendung der verba legalia beeinträchtigt deren Wirksamkeit grundsätzlich nicht, sofern - wie vorliegend durch Verweis auf den Tatzeitraum von rund einem Jahr, die Vielzahl der Tathandlungen und die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Angeklagten - ein Sachverhaltsbezug hergestellt wird (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 8). Soweit die Beschwerde schließlich vorbringt, der Vorsatz müsse von Anfang an auf die Gewerbsmäßigkeit der Handlungen abzielen, geht sie nicht von der Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen aus, die einen auf Gewerbsmäßigkeit gerichteten Vorsatz spätestens im September 2001 (US 15) bzw von Anfang an (US 17) konstatieren.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz für die Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz für die Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.