Gründe:
Mit dem - in Rechtskraft erwachsenen - Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 8.September 1987, GZ 25 U 250/87-7, wurde die am 26.Jänner 1971 geborene, demnach damals noch jugendliche Beschuldigte Sonja W***** der Vergehen des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 StGB (aF) und des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt. Gemäß § 13 Abs. 1 JGG 1961 wurde der Ausspruch und die Vollstreckung der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben; die Probezeit ist am 8.September 1990 abgelaufen.Mit dem - in Rechtskraft erwachsenen - Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 8.September 1987, GZ 25 U 250/87-7, wurde die am 26.Jänner 1971 geborene, demnach damals noch jugendliche Beschuldigte Sonja W***** der Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins, StGB (aF) und des Betruges nach Paragraph 146, StGB schuldig erkannt. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG 1961 wurde der Ausspruch und die Vollstreckung der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben; die Probezeit ist am 8.September 1990 abgelaufen.
Mit dem (gemäß §§ 458 Abs. 3, 488 Abs. 7 StPO in gekürzter Form ausgefertigten) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.November 1990, GZ 8 c E Vr 9216/90-35, wurde Sonja W***** wegen des am 9.März 1990, sohin während der Probezeit begangenen Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Unter einem faßte der Einzelrichter (der Sache nach gemäß § 494 a Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 StPO) den Beschluß, daß vom nachträglichen Ausspruch der Strafe zum obigen Urteil des Jugendgerichtshofes Wien abgesehen werde, ordnete jedoch gleichzeitig die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre (S 198) an. Dieser Beschluß,Mit dem (gemäß Paragraphen 458, Absatz 3, 488, Absatz 7, StPO in gekürzter Form ausgefertigten) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.November 1990, GZ 8 c E römisch fünf r 9216/90-35, wurde Sonja W***** wegen des am 9.März 1990, sohin während der Probezeit begangenen Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Unter einem faßte der Einzelrichter (der Sache nach gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, StPO) den Beschluß, daß vom nachträglichen Ausspruch der Strafe zum obigen Urteil des Jugendgerichtshofes Wien abgesehen werde, ordnete jedoch gleichzeitig die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre (S 198) an. Dieser Beschluß,
der - verfehlt - unter Verwendung des StPOForm. BedV 5 "Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht - Verlängerung der Probezeit ..." ausgefertigt wurde (ON 39), ist in Rechtskraft erwachsen.