Beide Angeklagte bekämpfen das Urteil mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen.
Zum Gerichtstag wurde (ua) - entsprechend der Mitteilung vom 21. Oktober 1993, wonach die mittlerweilige Stellvertretung aufgehoben wurde - der dem Angeklagten M***** bereits im Verfahren erster Instanz beigegebene Verteidiger geladen. Inzwischen war jedoch für diesen (am 4.November 1993) vom Ausschuß der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (abermals) ein mittlerweiliger Stellvertreter bestellt worden, der am 10.November 1993 mitteilte, daß er erst an diesem Tag vom Gerichtstag erfahren habe und daher nicht mehr rechtzeitig für eine Vertretung des Angeklagten M***** im Gerichtstag vorsorgen könne. Der Gerichtstag wurde daher auf die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel des Angeklagten D***** eingeschränkt; über die Rechtsmittel des Angeklagten M***** wird gesondert entschieden werden.
Der allein auf den Grund der "Z 4" (richtig: Z 5) des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D*****, mit welcher undifferenziert der gesamte ihn betreffende Schuldspruch bekämpft wird, kommt keine Berechtigung zu.Der allein auf den Grund der "Z 4" (richtig: Ziffer 5,) des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D*****, mit welcher undifferenziert der gesamte ihn betreffende Schuldspruch bekämpft wird, kommt keine Berechtigung zu.
Soweit die Beschwerde die Abweisung des Beweisantrages auf kriminologische Untersuchung der Kleidung des Erstangeklagten M***** und der daran haftenden Blutspuren als Verfahrensmangel rügt (S 156/II iVm S 152/II), läßt sie jegliche Begründung dafür vermissen, weshalb eine solche Untersuchung den damit - der Sache nach - angestrebten - im Hinblick auf die angenommene Mittäterschaft rechtlich ohnehin irrelevanten - Nachweis einer Beteiligung des Beschwerdeführers am Raub ohne eigene Gewaltanwendung erwarten ließe. Denn nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen können die in der Hauptverhandlung ausführlich erörterten Blutspuren an der Kleidung beider Angeklagter keiner bestimmten Phase des Tatgeschehens zugeordnet werden. Soweit der Beschwerdeführer aber aus der Art der Blutspuren "allenfalls" Feststellungen zur Lösung der Frage für möglich hält, wer das Opfer in das Wasser gezogen habe, ist dieser Beweis als - unzulässiger - Erkundungsbeweis anzusehen, dessen Nichtaufnahme den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen vermag.Soweit die Beschwerde die Abweisung des Beweisantrages auf kriminologische Untersuchung der Kleidung des Erstangeklagten M***** und der daran haftenden Blutspuren als Verfahrensmangel rügt (S 156/II in Verbindung mit S 152/II), läßt sie jegliche Begründung dafür vermissen, weshalb eine solche Untersuchung den damit - der Sache nach - angestrebten - im Hinblick auf die angenommene Mittäterschaft rechtlich ohnehin irrelevanten - Nachweis einer Beteiligung des Beschwerdeführers am Raub ohne eigene Gewaltanwendung erwarten ließe. Denn nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen können die in der Hauptverhandlung ausführlich erörterten Blutspuren an der Kleidung beider Angeklagter keiner bestimmten Phase des Tatgeschehens zugeordnet werden. Soweit der Beschwerdeführer aber aus der Art der Blutspuren "allenfalls" Feststellungen zur Lösung der Frage für möglich hält, wer das Opfer in das Wasser gezogen habe, ist dieser Beweis als - unzulässiger - Erkundungsbeweis anzusehen, dessen Nichtaufnahme den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen vermag.
Dem Erstgericht ist aber, der Beschwerdeauffassung zuwider, auch durch die Ablehnung der beantragten Vertagung der Hauptverhandlung zur Einvernahme des Zeugen L*****, dessen Angaben zufolge sich der Erstangeklagte M***** ausdrücklich dazu bekannt haben soll, das Opfer (allein) ins Wasser gezogen zu haben (S 133/II), und durch die Verlesung dessen Aussage kein Verfahrensfehler unterlaufen, war dieser Zeuge doch unbekannten Aufenthaltes (S 97/II) und lagen Anhaltspunkte, die seine Ausforschung erwarten ließen, nicht vor. Die Verlesung der im Vorverfahren deponierten Aussagen dieses Zeugen (ON 35) entsprach daher der Vorschrift des § 252 Abs 1 Z 1 StPO. Der Beschwerdeführer kann sich hiedurch umsoweniger beschwert erachten, als die Vernehmung dieses Zeugen im Vorverfahren gemäß § 162 StPO unter Zuziehung seines Verteidigers erfolgte, der auch sein Fragerecht ausgeübt hat (ON 35).Dem Erstgericht ist aber, der Beschwerdeauffassung zuwider, auch durch die Ablehnung der beantragten Vertagung der Hauptverhandlung zur Einvernahme des Zeugen L*****, dessen Angaben zufolge sich der Erstangeklagte M***** ausdrücklich dazu bekannt haben soll, das Opfer (allein) ins Wasser gezogen zu haben (S 133/II), und durch die Verlesung dessen Aussage kein Verfahrensfehler unterlaufen, war dieser Zeuge doch unbekannten Aufenthaltes (S 97/II) und lagen Anhaltspunkte, die seine Ausforschung erwarten ließen, nicht vor. Die Verlesung der im Vorverfahren deponierten Aussagen dieses Zeugen (ON 35) entsprach daher der Vorschrift des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO. Der Beschwerdeführer kann sich hiedurch umsoweniger beschwert erachten, als die Vernehmung dieses Zeugen im Vorverfahren gemäß Paragraph 162, StPO unter Zuziehung seines Verteidigers erfolgte, der auch sein Fragerecht ausgeübt hat (ON 35).
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verhängte über Igor D***** nach § 75 StGB unter Anwendung des § 28 StGB und unter Bedachtnahme auf § 5 Z 2 lit a JGG eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren. Dabei wertete es neben dem Zusammentreffen zweier Verbrechen, dem Zusammenwirken zweier Personen, der Tötung eines widerstandsunfähigen Opfers und der brutalen Vorgangsweise beim Raub, auch die schwere Verletzung des Raubopfers als erschwerend - letztere nach dem Sinnzusammenhang ersichtlich aber nur zur Unterstreichung der bei der Raubtat angewandten Brutalität, die (sogar) eine schwere Verletzung zur Folge hatte, und demgemäß nicht als eigenständigen Erschwerungsumstand -, während dem Angeklagten das Teilgeständnis und die Unbescholtenheit als mildernd zugute gehalten wurde.Das Geschworenengericht verhängte über Igor D***** nach Paragraph 75, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB und unter Bedachtnahme auf Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a, JGG eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren. Dabei wertete es neben dem Zusammentreffen zweier Verbrechen, dem Zusammenwirken zweier Personen, der Tötung eines widerstandsunfähigen Opfers und der brutalen Vorgangsweise beim Raub, auch die schwere Verletzung des Raubopfers als erschwerend - letztere nach dem Sinnzusammenhang ersichtlich aber nur zur Unterstreichung der bei der Raubtat angewandten Brutalität, die (sogar) eine schwere Verletzung zur Folge hatte, und demgemäß nicht als eigenständigen Erschwerungsumstand -, während dem Angeklagten das Teilgeständnis und die Unbescholtenheit als mildernd zugute gehalten wurde.
Berücksichtigt man die noch zusätzlich als erschwerend ins Gewicht fallende zweifache Qualifikation des Raubes zum schweren Raub, besteht angesichts der im übrigen vollständig erfaßten Strafzumessungsgründe und der Schwere der Schuld des Angeklagten zu einer Herabsetzung der Freiheitsstrafe, auf welche die Berufung abzielt, kein Anlaß.
Der - nur zum Teil - geständigen Verantwortung hat das Geschworenengericht ausdrücklich Rechnung getragen. Von einem umfassenden Geständnis kann dagegen ebensowenig die Rede sein wie davon, daß der Angeklagte die Mordtat nur durch Unterlassen begangen hätte. Auch daß er vom Erstangeklagten zum Mord bestimmt worden wäre, findet in der Aktenlage keine Deckung.
Somit war auch der Berufung ein Erfolg zu versagen.