Gründe:
Beim Landesgericht Linz ist zum AZ 29 Vr 583/98 gegen den ukrainischen Staatsangehörigen Ihor K***** ein Strafverfahren wegen zweier Finanzvergehen anhängig. Dieser wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 11. August 1998 der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG sowie der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt und gemäß §§ 21 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG zu einer Geldstrafe von 700.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit zu drei Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 15 Abs 2 FinStrG zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt. Außerdem wurde eine Wertersatzstrafe von 200.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit ein Monat Ersatzfreiheitsstrafe, und der Verfall der beschlagnahmten Zigaretten ausgesprochen. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die vom Angeklagten erlittene Vorhaft vom 17. März 1998, 16 Uhr, bis 11. August 1998, 10.20 Uhr, auf die Strafe angerechnet.Beim Landesgericht Linz ist zum AZ 29 römisch fünf r 583/98 gegen den ukrainischen Staatsangehörigen Ihor K***** ein Strafverfahren wegen zweier Finanzvergehen anhängig. Dieser wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 11. August 1998 der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG sowie der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig erkannt und gemäß Paragraphen 21, Absatz eins, 38, Absatz eins, FinStrG zu einer Geldstrafe von 700.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit zu drei Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß Paragraph 15, Absatz 2, FinStrG zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt. Außerdem wurde eine Wertersatzstrafe von 200.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit ein Monat Ersatzfreiheitsstrafe, und der Verfall der beschlagnahmten Zigaretten ausgesprochen. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde die vom Angeklagten erlittene Vorhaft vom 17. März 1998, 16 Uhr, bis 11. August 1998, 10.20 Uhr, auf die Strafe angerechnet.
Gegen dieses Urteil haben unmittelbar nach dessen Verkündung der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, die Staatsanwaltschaft Berufung angemeldet. Mit Zustimmung der Anklagebehörde wurde Ihor K***** danach enthaftet.
Inhaltlich des Schuldspruches hat Ihor K***** im März 1998 in Linz vorsätzlich mindestens 997 Stangen Filterzigaretten (199.400 Stück) der Marke Ernte 23 in einem Wert von 119.640 S (darauf entfallen Eingangsabgaben in der Höhe von 355.697 S), hinsichtlich welcher durch namentlich nicht bekannte ukrainische Staatsangehörige die Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols (§§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a, 44 Abs 1 lit b FinStrG) begangen worden waren, durch Kauf an sich gebracht, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und in Tateinheit hiezu vorsätzlich die vorangeführten Monopolgegenstände mit einem inländischen Kleinverkaufspreis vonInhaltlich des Schuldspruches hat Ihor K***** im März 1998 in Linz vorsätzlich mindestens 997 Stangen Filterzigaretten (199.400 Stück) der Marke Ernte 23 in einem Wert von 119.640 S (darauf entfallen Eingangsabgaben in der Höhe von 355.697 S), hinsichtlich welcher durch namentlich nicht bekannte ukrainische Staatsangehörige die Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols (Paragraphen 35, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a,, 44 Absatz eins, Litera b, FinStrG) begangen worden waren, durch Kauf an sich gebracht, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und in Tateinheit hiezu vorsätzlich die vorangeführten Monopolgegenstände mit einem inländischen Kleinverkaufspreis von
354.920 S, hinsichtlich welcher von namentlich nicht bekannten ukrainischen Staatsangehörigen in die Rechte des Tabakmonopols eingegriffen worden war, gekauft.
Am 17. März 1998 durchsuchten Organe des Hauptzollamtes Linz das Schleppschiff 1602 eines ukrainischen Schleppverbandes. Im Bugraum fanden sie 134 Stangen Zigaretten, welche beschlagnahmt wurden. In der Kabine des Angeklagten entdeckten sie in einer Bettlade einen Geldbetrag von 118.940 S. Diesen beschlagnahmten die Beamten des Hauptzollamtes Linz gemäß § 26 Abs 1 Z 2 ZollR-DG zur Sicherung allfälliger Abgabenansprüche.Am 17. März 1998 durchsuchten Organe des Hauptzollamtes Linz das Schleppschiff 1602 eines ukrainischen Schleppverbandes. Im Bugraum fanden sie 134 Stangen Zigaretten, welche beschlagnahmt wurden. In der Kabine des Angeklagten entdeckten sie in einer Bettlade einen Geldbetrag von 118.940 S. Diesen beschlagnahmten die Beamten des Hauptzollamtes Linz gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, ZollR-DG zur Sicherung allfälliger Abgabenansprüche.
Am 18. März 1998 erstattete das Hauptzollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz Anzeige an die Staatsanwaltschaft Linz gemäß § 82 Abs 2 FinStrG, machte "Mitteilung" gemäß § 54 Abs 2 FinStrG über die Beschlagnahme der 134 Stangen Filterzigaretten und regte die Anordnung der gerichtlichen Beschlagnahme der Zigaretten an. In diesem Sinne beantragte die Anklagebehörde am 19. März 1998 beim Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Linz einen entsprechenden Beschlagnahmebefehl und richtet darüber hinaus an die Ratskammer des Landesgerichtes Linz den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 207a FinStrG hinsichtlich des beim Angeklagten sichergestellten Geldbetrages von 118.940 S zur Sicherung der Geldstrafe, des Verfalls und des Wertersatzes.Am 18. März 1998 erstattete das Hauptzollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz Anzeige an die Staatsanwaltschaft Linz gemäß Paragraph 82, Absatz 2, FinStrG, machte "Mitteilung" gemäß Paragraph 54, Absatz 2, FinStrG über die Beschlagnahme der 134 Stangen Filterzigaretten und regte die Anordnung der gerichtlichen Beschlagnahme der Zigaretten an. In diesem Sinne beantragte die Anklagebehörde am 19. März 1998 beim Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Linz einen entsprechenden Beschlagnahmebefehl und richtet darüber hinaus an die Ratskammer des Landesgerichtes Linz den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 207 a, FinStrG hinsichtlich des beim Angeklagten sichergestellten Geldbetrages von 118.940 S zur Sicherung der Geldstrafe, des Verfalls und des Wertersatzes.
Dem ersten Antrag entsprach der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Linz mit Beschluß vom 26. März 1998, dem zweiten die Ratskammer des Landesgerichtes Linz mit Beschluß vom 6. April 1998, AZ RK 59/98 (ON 12 des Vr-Aktes), in welchem sie gemäß §§ 54 Abs 2, 207a FinStrG anordnete, daß der bei Ihor K***** vorläufig sichergestellte Geldbetrag von 118.940 S künftig für das Gericht zur Sicherung der Geldstrafe und der Strafe des Wertersatzes zu verwahren sei.Dem ersten Antrag entsprach der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Linz mit Beschluß vom 26. März 1998, dem zweiten die Ratskammer des Landesgerichtes Linz mit Beschluß vom 6. April 1998, AZ RK 59/98 (ON 12 des Vr-Aktes), in welchem sie gemäß Paragraphen 54, Absatz 2, 207 a, FinStrG anordnete, daß der bei Ihor K***** vorläufig sichergestellte Geldbetrag von 118.940 S künftig für das Gericht zur Sicherung der Geldstrafe und der Strafe des Wertersatzes zu verwahren sei.
Gegen diesen Beschluß der Ratskammer erhob das Hauptzollamt Linz Beschwerde, der das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 7. Mai 1998, AZ 8 Bs 138/98, Folge gab und den angefochtenen Beschluß dahin abänderte, daß der Antrag der Staatsanwaltschaft Linz vom 19. März 1988 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 207a FinStrG abgewiesen wurde (ON 25 des Aktes des Landesgerichtes Linz).Gegen diesen Beschluß der Ratskammer erhob das Hauptzollamt Linz Beschwerde, der das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 7. Mai 1998, AZ 8 Bs 138/98, Folge gab und den angefochtenen Beschluß dahin abänderte, daß der Antrag der Staatsanwaltschaft Linz vom 19. März 1988 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 207 a, FinStrG abgewiesen wurde (ON 25 des Aktes des Landesgerichtes Linz).
Zur Begründung führte der Gerichtshof II. Instanz aus, die Gefährdungsvoraussetzungen des § 207a Abs 1 FinStrG lägen nicht vor, weil infolge der Beschlagnahme des Geldbetrages gemäß § 26 Abs 1 Z 2 ZollR-DG nicht zu befürchten sei, daß der Angeklagte durch Verfügungen, welcher Art immer, die Exekution zu vereiteln oder zu erschweren imstande sei, solle doch mit der Sicherungsmaßnahme der einstweiligen Verfügung verhindert werden, daß der Verpflichtete den bevorstehenden Ausspruch des Richters seines praktischen Erfolgs beraube, wobei es auf die Anmerkung zu § 207a in Sommergruber/Reger, Komm z. FinStrG, verwies.Zur Begründung führte der Gerichtshof römisch zwei. Instanz aus, die Gefährdungsvoraussetzungen des Paragraph 207 a, Absatz eins, FinStrG lägen nicht vor, weil infolge der Beschlagnahme des Geldbetrages gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, ZollR-DG nicht zu befürchten sei, daß der Angeklagte durch Verfügungen, welcher Art immer, die Exekution zu vereiteln oder zu erschweren imstande sei, solle doch mit der Sicherungsmaßnahme der einstweiligen Verfügung verhindert werden, daß der Verpflichtete den bevorstehenden Ausspruch des Richters seines praktischen Erfolgs beraube, wobei es auf die Anmerkung zu Paragraph 207 a, in Sommergruber/Reger, Komm z. FinStrG, verwies.
Dieser Beschluß steht - wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.