Rechtssatz RS0110919
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110919
Entscheidungsdatum
15.10.1998
Rechtssatz
Für eine einstweilige Verfügung nach § 207a FinStrG reicht die objektive Gegebenheit der Gefährdung oder Erschwerung; ein auf Gefährdung oder Erschwerung gerichtetes Verhalten des Beschuldigten ist nicht erforderlich.Für eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 207 a, FinStrG reicht die objektive Gegebenheit der Gefährdung oder Erschwerung; ein auf Gefährdung oder Erschwerung gerichtetes Verhalten des Beschuldigten ist nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110919
Dokumentnummer
JJR_19981015_OGH0002_0150OS00141_9800000_001