Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 4, 8, 10a und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Cornelia K*****; sie schlägt fehl.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, 8, 10 a und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Cornelia K*****; sie schlägt fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 4) behauptet einen nichtigkeitsbegründenden Verstoß gegen § 250 Abs 1 und 2 StPO, vernachlässigt aber, dass die Angeklagte nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls sehr wohl über das in ihrer Abwesenheit Vorgenommene in Kenntnis gesetzt worden ist (S 63 in ON 68/II, vgl auch die unbekämpfte Entscheidung über den Protokollberichtigungsantrag ON 102).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) behauptet einen nichtigkeitsbegründenden Verstoß gegen Paragraph 250, Absatz eins und 2 StPO, vernachlässigt aber, dass die Angeklagte nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls sehr wohl über das in ihrer Abwesenheit Vorgenommene in Kenntnis gesetzt worden ist (S 63 in ON 68/II, vergleiche auch die unbekämpfte Entscheidung über den Protokollberichtigungsantrag ON 102).
Der Instruktionsrüge (Z 8) zuwider stand den Geschworenen einen schriftliche Rechtsbelehrung im Sinn des § 321 StPO zur Verfügung (siehe die Stellungnahme der Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs vom 19. September 2008 samt angeschlossenem Original der Rechtsbelehrung).Der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) zuwider stand den Geschworenen einen schriftliche Rechtsbelehrung im Sinn des Paragraph 321, StPO zur Verfügung (siehe die Stellungnahme der Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs vom 19. September 2008 samt angeschlossenem Original der Rechtsbelehrung).
Warum die rechtsrichtigen Ausführungen der Instruktion über die gemäß § 330 Abs 2 StPO bestehende Möglichkeit nur teilweiser Bejahung von Fragen nicht ausreichend gewesen seien, den Geschworenen die Möglichkeit zur Streichung des qualifizierenden Umstands der Verwendung einer Waffe beim Raub zu erläutern, legt die Nichtigkeitsbeschwerde - mit dem bloßen Verweis auf diese Behauptung jedoch nicht tragende Kommentarstellen - nicht dar. Die Tatsachenrüge (Z 10a) vermag mit der Wiederholung der Verantwortung der Beschwerdeführerin und der Angaben der weiteren Angeklagten sowie unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz keine erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen zur subjektiven Tatseite puncto Verwendung einer Waffe festgestellten (§ 7 Abs 1 StGB; RIS-Justiz RS0113270; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 33) entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Warum die rechtsrichtigen Ausführungen der Instruktion über die gemäß Paragraph 330, Absatz 2, StPO bestehende Möglichkeit nur teilweiser Bejahung von Fragen nicht ausreichend gewesen seien, den Geschworenen die Möglichkeit zur Streichung des qualifizierenden Umstands der Verwendung einer Waffe beim Raub zu erläutern, legt die Nichtigkeitsbeschwerde - mit dem bloßen Verweis auf diese Behauptung jedoch nicht tragende Kommentarstellen - nicht dar. Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) vermag mit der Wiederholung der Verantwortung der Beschwerdeführerin und der Angaben der weiteren Angeklagten sowie unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz keine erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen zur subjektiven Tatseite puncto Verwendung einer Waffe festgestellten (Paragraph 7, Absatz eins, StGB; RIS-Justiz RS0113270; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 33) entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Sanktionsrüge (Z 13) verkennt mit der Behauptung eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot den Bedeutungsinhalt des vom Erstgericht angenommenen Erschwerungsgrunds der „Anstiftung zum schweren Raub", welcher erkennbar - zulässigerweise - den in § 33 Z 4 StGB normierten Strafzumessungsgrund wiedergibt. Die schuldspruchmäßige Qualifikation der Tat als Bestimmungstäterschaft hindert die Heranziehung des Erschwerungsgrunds des § 33 Z 4 StGB nicht (RIS-Justiz RS0091769).Die Sanktionsrüge (Ziffer 13,) verkennt mit der Behauptung eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot den Bedeutungsinhalt des vom Erstgericht angenommenen Erschwerungsgrunds der „Anstiftung zum schweren Raub", welcher erkennbar - zulässigerweise - den in Paragraph 33, Ziffer 4, StGB normierten Strafzumessungsgrund wiedergibt. Die schuldspruchmäßige Qualifikation der Tat als Bestimmungstäterschaft hindert die Heranziehung des Erschwerungsgrunds des Paragraph 33, Ziffer 4, StGB nicht (RIS-Justiz RS0091769).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).