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Entscheidung 15 Os 142/08h×

Entscheidung 15 Os 142/08h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os142/08h

Entscheidungsdatum

13.11.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eilenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Cornelia K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und über die Berufung der genannten Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagten Dejan M*****, Yasin A*****, Dragan A***** und Cornelia K***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendgeschworenengericht vom 23. Juni 2008, GZ 447 Hv 2/08k-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten Cornelia K***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche weiterer Angeklagter enthält, wurde Cornelia K***** des Verbrechens des schweren Raubes als Beteiligte nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 142 Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie am 18. April 2008 in Wien gemeinsam mit Boban D***** die unmittelbaren Täter Dejan M*****, Yasin A***** und Dragan A***** durch Aufforderung dazu bestimmt, Ciprian-Marcel H***** mit Gewalt gegen seine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe verübten, indem sie das Opfer in seiner Wohnung aufsuchten, Dejan M***** auf ihn mit der Faust einschlug, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch sowie eine Rissquetschwunde oberhalb des rechten Auges erlitt, sie ihn mit einer Gaspistole bedrohten, von ihm die Herausgabe von Bargeld forderten und Gegenstände im Wert von ca 6.500 Euro, nämlich ein Fernsehgerät, drei Monitore, einen Verstärker, einen DVD-Player, einen Filmprojektor, einen Computerscanner, ein Mobiltelefon, einen USB-Stick, einen Laptop, einen Computer, Spielzeugwaffen und einen Computerdrucker aus seiner Wohnung an sich nahmen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, 8, 10 a und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Cornelia K*****; sie schlägt fehl.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) behauptet einen nichtigkeitsbegründenden Verstoß gegen Paragraph 250, Absatz eins und 2 StPO, vernachlässigt aber, dass die Angeklagte nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls sehr wohl über das in ihrer Abwesenheit Vorgenommene in Kenntnis gesetzt worden ist (S 63 in ON 68/II, vergleiche auch die unbekämpfte Entscheidung über den Protokollberichtigungsantrag ON 102).

Der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) zuwider stand den Geschworenen einen schriftliche Rechtsbelehrung im Sinn des Paragraph 321, StPO zur Verfügung (siehe die Stellungnahme der Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs vom 19. September 2008 samt angeschlossenem Original der Rechtsbelehrung).

Warum die rechtsrichtigen Ausführungen der Instruktion über die gemäß Paragraph 330, Absatz 2, StPO bestehende Möglichkeit nur teilweiser Bejahung von Fragen nicht ausreichend gewesen seien, den Geschworenen die Möglichkeit zur Streichung des qualifizierenden Umstands der Verwendung einer Waffe beim Raub zu erläutern, legt die Nichtigkeitsbeschwerde - mit dem bloßen Verweis auf diese Behauptung jedoch nicht tragende Kommentarstellen - nicht dar. Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) vermag mit der Wiederholung der Verantwortung der Beschwerdeführerin und der Angaben der weiteren Angeklagten sowie unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz keine erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen zur subjektiven Tatseite puncto Verwendung einer Waffe festgestellten (Paragraph 7, Absatz eins, StGB; RIS-Justiz RS0113270; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 33) entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Sanktionsrüge (Ziffer 13,) verkennt mit der Behauptung eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot den Bedeutungsinhalt des vom Erstgericht angenommenen Erschwerungsgrunds der „Anstiftung zum schweren Raub", welcher erkennbar - zulässigerweise - den in Paragraph 33, Ziffer 4, StGB normierten Strafzumessungsgrund wiedergibt. Die schuldspruchmäßige Qualifikation der Tat als Bestimmungstäterschaft hindert die Heranziehung des Erschwerungsgrunds des Paragraph 33, Ziffer 4, StGB nicht (RIS-Justiz RS0091769).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Anmerkung

E89495 15Os142.08h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00142.08H.1113.000

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20081113_OGH0002_0150OS00142_08H0000_000

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