Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzt der vorliegende Schuldspruch das Gesetz.
Nach § 35 Abs 1 SMG hat die Staatsanwaltschaft unter den in Abs 3 bis 7 genannten Voraussetzungen und Bedingungen von der Verfolgung einer Straftat nach § 27 Abs 1 und 2 SMG, die ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen worden ist, ohne dass der Beschuldigte daraus einen Vorteil gezogen hat, unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten. Unter den gleichen Voraussetzungen hat das Gericht das Strafverfahren nach einem bereits eingebrachten Strafantrag (mit Beschluss) einzustellen (§ 37 SMG). Im Hinblick auf den Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmäßigen Überlassens von Suchtgift und mit Rücksicht darauf, dass die Aktenlage keine der Anwendung des § 35 Abs 1 (§ 37) SMG entgegenstehende Umstände erkennen lässt, hätte das Landesgericht Wels gemäß § 37 SMG nach Einholung der Auskünfte und Stellungnahmen nach § 35 Abs 3 SMG das Vorliegen der Diversionsvoraussetzungen nach § 35 Abs 1 SMG prüfen müssen. Der ohne diese Prüfung erfolgte Schuldspruch steht daher mit dem Gesetz nicht im Einklang. Daran vermag auch das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen (ON 7) sowie der Umstand, dass im Tatzeitraum die hinsichtlich der Vorverurteilung durch das Bezirksgericht Eferding vom 25. September 2006 ausgesprochene Probezeit noch nicht abgelaufen war, nichts zu ändern (14 Os 35/05m, 12 Os 66/08k).Nach Paragraph 35, Absatz eins, SMG hat die Staatsanwaltschaft unter den in Absatz 3 bis 7 genannten Voraussetzungen und Bedingungen von der Verfolgung einer Straftat nach Paragraph 27, Absatz eins und 2 SMG, die ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen worden ist, ohne dass der Beschuldigte daraus einen Vorteil gezogen hat, unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten. Unter den gleichen Voraussetzungen hat das Gericht das Strafverfahren nach einem bereits eingebrachten Strafantrag (mit Beschluss) einzustellen (Paragraph 37, SMG). Im Hinblick auf den Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmäßigen Überlassens von Suchtgift und mit Rücksicht darauf, dass die Aktenlage keine der Anwendung des Paragraph 35, Absatz eins, (Paragraph 37,) SMG entgegenstehende Umstände erkennen lässt, hätte das Landesgericht Wels gemäß Paragraph 37, SMG nach Einholung der Auskünfte und Stellungnahmen nach Paragraph 35, Absatz 3, SMG das Vorliegen der Diversionsvoraussetzungen nach Paragraph 35, Absatz eins, SMG prüfen müssen. Der ohne diese Prüfung erfolgte Schuldspruch steht daher mit dem Gesetz nicht im Einklang. Daran vermag auch das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen (ON 7) sowie der Umstand, dass im Tatzeitraum die hinsichtlich der Vorverurteilung durch das Bezirksgericht Eferding vom 25. September 2006 ausgesprochene Probezeit noch nicht abgelaufen war, nichts zu ändern (14 Os 35/05m, 12 Os 66/08k).
Weil sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Angeklagten auswirkte, war mit Aufhebung des Urteils - mit Ausnahme des Freispruchs und des Ausspruchs über die Einziehung des sichergestellten Suchtgifts gemäß § 34 SMG - sowie des Beschlusses gemäß §§ 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO vorzugehen. Einer Aufhebung der vom kassierten Urteil rechtslogisch abhängigen Entscheidungen und Verfügungen bedarf es nicht, weil diese gleichermaßen als beseitigt gelten (Ratz, WK-StPO § 292 Rz 28).Weil sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Angeklagten auswirkte, war mit Aufhebung des Urteils - mit Ausnahme des Freispruchs und des Ausspruchs über die Einziehung des sichergestellten Suchtgifts gemäß Paragraph 34, SMG - sowie des Beschlusses gemäß Paragraphen 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO vorzugehen. Einer Aufhebung der vom kassierten Urteil rechtslogisch abhängigen Entscheidungen und Verfügungen bedarf es nicht, weil diese gleichermaßen als beseitigt gelten (Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 28).
Zur Neudurchführung des Verfahrens wird die Sache im Umfang der Aufhebung an das nunmehr zuständige Bezirksgericht Eferding verwiesen.