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Entscheidung 15 Os 142/20a×

Entscheidung 15 Os 142/20a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0092410 Rechtssatz 22.06.1953Strafrecht
Knochenbrüche sind grundsätzlich als schwere Verletzungen anzusehen.
RS0092425 Rechtssatz 03.10.1985Strafrecht
§ 84 Abs 1 StGB (zweiter Fall) stellt nicht auf den Heilerfolg, sondern auf den Taterfolg ab (".... ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer ....."). Komplikationslose Abheilung darum belanglos (anders §85 StGB); Beisatz: 11 Os 77/75.
RS0092460 Rechtssatz 20.11.1984Strafrecht
Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine an sich schwere Verletzung vorliegt, kommt es weder auf die Dauer der Gesundheitsschädigung oder der Berufsunfähigkeit noch auf die Art der Behandlung an.
RS0092554 Rechtssatz 12.10.1954Strafrecht
Ob eine Verletzung schwer ist oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die vom Richter und nicht vom medizinischen Sachverständigen zu lösen ist.
RS0092611 Rechtssatz 19.12.1989Strafrecht
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind Knochenbrüche in aller Regel an sich schwere Verletzungen, es sei denn, es handelt sich um kleinere Knochen von untergeordneter Bedeutung. Der Bruch einer Rippe ohne wesentliche Dislokation d …
RS0098664 Rechtssatz 14.07.1993Strafrecht
Die alleinige Verwendung der Worte des gesetzlichen Tatbestandes beeinträchtigt die Wirksamkeit einer solchen Feststellung (Z 9 lit a) nicht, sondern erlaubt nur eine allfällige Bekämpfung unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels (Z 5 - so schon RZ …
RS0131591 Rechtssatz 28.06.2017Strafrecht
Die schwere Folge kann im Fall des § 84 Abs 4 StGB fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werden. In der Vorsatzvariante kann § 84 Abs 4 StGB versucht werden.