[8] Der auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde (ON 27) kommt keine Berechtigung zu. Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde (ON 27) kommt keine Berechtigung zu.
[9] Die Rechtsrüge führt aus, es fehle am für das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB notwendigen Tatbestandsmerkmal des Anvertrauens eines fremden Guts in Form beider Fahrzeuge. Sie lässt dabei außer Acht, dass nach den maßgeblichen (RIS-Justiz RS0099810) Urteilskonstatierungen die E* GmbH als Leasingnehmerin mit der M* GmbH als Leasinggeberin zwei Leasingverträge abschloss und der Angeklagte beide Fahrzeuge „leaste“. Die Abholung des einen Fahrzeugs erfolgte durch den Angeklagten als geschäftsführender Gesellschafter der E* GmbH selbst, die Übernahme des zweiten Fahrzeugs durch * Y*, der dabei als Mitarbeiter des Angeklagten auftrat (US 4 f, 14). Die Beschwerde erklärt solcherart nicht (RIS-Justiz RS0116565), warum die Gewahrsamsüberlassung eines Fahrzeugs an den Angeklagten – die im Übrigen für sich alleine bereits die Subsumtion nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB trägt –, sowie des zweiten Fahrzeugs an Y* – bei diesem als bloß mittelbarer Gewahrsam des Angeklagten (vgl RIS-Justiz RS0093893, RS0093890) – das Tatbestandsmerkmal des Anvertrauens (RIS-Justiz RS0093896) nicht herstellen sollte (Salimi in WK2 StGB § 133 Rz 36; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 133 Rz 5; Wach in SbgK § 133 Rz 23, 27; Leukauf/Steininger/Messner, StGB5 § 133 Rz 12d zum nachgeordneten/abgestuften Mitgewahrsam Dritter). Die Rechtsrüge führt aus, es fehle am für das Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB notwendigen Tatbestandsmerkmal des Anvertrauens eines fremden Guts in Form beider Fahrzeuge. Sie lässt dabei außer Acht, dass nach den maßgeblichen (RIS-Justiz RS0099810) Urteilskonstatierungen die E* GmbH als Leasingnehmerin mit der M* GmbH als Leasinggeberin zwei Leasingverträge abschloss und der Angeklagte beide Fahrzeuge „leaste“. Die Abholung des einen Fahrzeugs erfolgte durch den Angeklagten als geschäftsführender Gesellschafter der E* GmbH selbst, die Übernahme des zweiten Fahrzeugs durch * Y*, der dabei als Mitarbeiter des Angeklagten auftrat (US 4 f, 14). Die Beschwerde erklärt solcherart nicht (RIS-Justiz RS0116565), warum die Gewahrsamsüberlassung eines Fahrzeugs an den Angeklagten – die im Übrigen für sich alleine bereits die Subsumtion nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB trägt –, sowie des zweiten Fahrzeugs an Y* – bei diesem als bloß mittelbarer Gewahrsam des Angeklagten vergleiche RIS-Justiz RS0093893, RS0093890) – das Tatbestandsmerkmal des Anvertrauens (RIS-Justiz RS0093896) nicht herstellen sollte (Salimi in WK2 StGB Paragraph 133, Rz 36; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 133, Rz 5; Wach in SbgK Paragraph 133, Rz 23, 27; Leukauf/Steininger/Messner, StGB5 Paragraph 133, Rz 12d zum nachgeordneten/abgestuften Mitgewahrsam Dritter).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.