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Entscheidung 15 Os 142/25h×

Entscheidung 15 Os 142/25h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os142/25h

Entscheidungsdatum

25.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen * B* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Oktober 2024, GZ 114 Hv 60/24i-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB schuldig erkannt.

[2]              Danach hat er in W* als geschäftsführender Gesellschafter der E* GmbH ein ihm anvertrautes Gut, nämlich zwei geleaste und im Eigentum der M* GmbH stehende Fahrzeuge in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert von 118.141,20 Euro dadurch, dass er diese ohne Zustimmung des Leasinggebers an Dritte übergab sowie ins Ausland verbrachte (US 6) und damit der Eigentümerin entzog, sich oder einem Dritten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet.

[3]              Vorab ist festzuhalten, dass der Angeklagte am 11. Oktober 2024, damals vertreten durch einen Wahlverteidiger, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung anmeldete (ON 21).

[4]              Nach dessen Vollmachtsauflösung (ON 22) wurde dem Angeklagten antragsgemäß am 18. März 2025 ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben (ON 23 f) und diesem die Urteilsausfertigung am 19. März 2025 zugestellt (Zustellnachweis im eAkt). Ungeachtet der Beschwerde dieses Verteidigers gegen seine Bestellung (ON 25), brachte er am 14. April 2025 die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ein (ON 27).

[5]              In Stattgebung seiner Beschwerde hob das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 22. April 2025 (ON 30) den angefochtenen Beschluss auf Beigebung des Verfahrenshilfeverteidigers auf und ordnete die Verfahrenserneuerung an. Nach Entsprechung wurde dem Angeklagten mit Beschluss vom 14. September 2025 ein anderer Verfahrenshilfeverteidiger (ON 33 f) beigegeben, der wiederum am 17. September 2025 eine Substitutionsvollmacht übermittelte (ON 35). Dieser Substitutin wurde das Urteil am 19. September 2025 zugestellt. Deren Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erfolgte am 13. Oktober 2025 (ON 36).

[6]              Das Gesetz lässt nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zu (RIS-Justiz RS0100152 [T10], RS0100172). Maßgeblich ist die zuerst bei Gericht eingelangte Rechtsmittelausführung (RIS-Justiz RS0100170).

[7]              Ausgehend davon ist – dem Gebot der Einmaligkeit folgend – die zweite Rechtsmittelschrift vom 13. Oktober 2025 (ON 36) unbeachtlich.

Rechtliche Beurteilung

[8]         Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde (ON 27) kommt keine Berechtigung zu.

[9]         Die Rechtsrüge führt aus, es fehle am für das Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB notwendigen Tatbestandsmerkmal des Anvertrauens eines fremden Guts in Form beider Fahrzeuge. Sie lässt dabei außer Acht, dass nach den maßgeblichen (RIS-Justiz RS0099810) Urteilskonstatierungen die E* GmbH als Leasingnehmerin mit der M* GmbH als Leasinggeberin zwei Leasingverträge abschloss und der Angeklagte beide Fahrzeuge „leaste“. Die Abholung des einen Fahrzeugs erfolgte durch den Angeklagten als geschäftsführender Gesellschafter der E* GmbH selbst, die Übernahme des zweiten Fahrzeugs durch * Y*, der dabei als Mitarbeiter des Angeklagten auftrat (US 4 f, 14). Die Beschwerde erklärt solcherart nicht (RIS-Justiz RS0116565), warum die Gewahrsamsüberlassung eines Fahrzeugs an den Angeklagten – die im Übrigen für sich alleine bereits die Subsumtion nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB trägt –, sowie des zweiten Fahrzeugs an Y* – bei diesem als bloß mittelbarer Gewahrsam des Angeklagten vergleiche RIS-Justiz RS0093893, RS0093890) – das Tatbestandsmerkmal des Anvertrauens (RIS-Justiz RS0093896) nicht herstellen sollte (Salimi in WK2 StGB Paragraph 133, Rz 36; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 133, Rz 5; Wach in SbgK Paragraph 133, Rz 23, 27; Leukauf/Steininger/Messner, StGB5 Paragraph 133, Rz 12d zum nachgeordneten/abgestuften Mitgewahrsam Dritter).

[10]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[11]       Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146911

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00142.25H.0225.000

Im RIS seit

16.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260225_OGH0002_0150OS00142_25H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0093890 Rechtssatz 17.08.1982Strafrecht
Das Bestehen eines nachgeordneten Gewahrsams Dritter schließt Veruntreuung durch den Inhaber des übergeordneten Gewahrsams nicht aus (Kienapfel BT II RN 28 zu § 133).
RS0093893 Rechtssatz 14.07.1993Strafrecht
Ein Gut gilt immer dann als anvertraut, wenn die Verfügungsgewalt hierüber aufgrund eines Vertrages oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses erlangt wurde, und zwar unabhängig davon, ob es von Hand zu Hand oder nur mittelbar (etwa durch Überweisung eines …
RS0093896 Rechtssatz 11.06.1987Strafrecht
Eine Sache ist nur dann anvertraut, wenn sie auf Grund eines Rechtsgeschäftes oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses in den ausschließlichen Gewahrsam des Täters mit der Verpflichtung übertragen wird, diese Verfügungsgewalt entsprechend der getroffenen …
RS0100152 Rechtssatz 11.07.1956Strafrecht
Auf eine "Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde" kann nicht Bedacht genommen werden, da das Gesetz nur die Einbringung einer Ausführung der Beschwerdegründe vorsieht und eine ratenweise Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, obgleich innerhalb der gesetzlich …
RS0100170 Rechtssatz 09.11.1989Strafrecht
Es gibt nur eine Rechtsmittelausführung. Beachtlich ist die früher bei Gericht (Erstgericht) eingelangte.
RS0100172 Rechtssatz 26.11.1992Strafrecht
Die Prozessgesetze sehen nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor, in der die Nichtigkeitsgründe durch deutliche und bestimmte Bezeichnung geltend zu machen sind; Verweisungen auf andere Schriftsätze sind demnach unbeachtlich (Mayerhofer - Rieder …