Wie der Oberste Gerichtshof bereits in einem anderen Fall (EvBl. 1990/127 = NRsp 1990/145) ausgesprochen hat, sind die Entgegennahme eines Fundes durch einen Gendarmeriebeamten und die Protokollierung dieses Vorganges Amtsgeschäfte, weshalb ein Gendarm, der einen ihm angezeigten Fund nicht protokolliert und den abgegebenen Fundgegenstand nicht an das zuständige Gemeindeamt weiterleitet, sondern ihn sich zueignet, Mißbrauch der Amtsgewalt verantwortet. Bezogen auf den vorliegenden Fall macht es dabei aber keinen Unterschied, ob es sich bei dem Gegenstand, der dem Beamten gegenüber als Fund bezeichnet wird, tatsächlich um einen Fund handelt. Auch wenn die betreffende Sache in Wahrheit nicht gefunden wurde, mithin objektiv kein Fund ist, sondern nur zum Schein als solcher bezeichnet wird, nimmt der Beamte, der die Sache als Fund entgegennimmt, ein Amtsgeschäft in Vollziehung der Gesetze vor, das er entsprechend den bestehenden Vorschriften (vgl. hiezu abermals EvBl. 1990/127) zu verrichten hat. Mißbraucht er dabei seine Befugnisse, indem er - wie vorliegend der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen - wahrheitswidrig protokolliert, daß die Finderin auf Finderlohn verzichtet und daß sich in der ihm übergebenen Geldtasche ein geringerer als tatsächlich darin enthaltener Geldbetrag befindet, wobei er sich die Differenz (hier: 3.000 S) zueignet, so erfüllt er dadurch den objektiven Tatbestand des § 302 Abs. 1 StGB. Daß ihm in Wahrheit eine Falle gestellt und er gleichsam wie durch einen Lockspitzel zur Tat verleitet wurde, ändert daran nichts, weil auch in einem solchen Fall die Strafbarkeit des Verleiteten bestehen bleibt (vgl. SSt. 50/30 ua).Wie der Oberste Gerichtshof bereits in einem anderen Fall (EvBl. 1990/127 = NRsp 1990/145) ausgesprochen hat, sind die Entgegennahme eines Fundes durch einen Gendarmeriebeamten und die Protokollierung dieses Vorganges Amtsgeschäfte, weshalb ein Gendarm, der einen ihm angezeigten Fund nicht protokolliert und den abgegebenen Fundgegenstand nicht an das zuständige Gemeindeamt weiterleitet, sondern ihn sich zueignet, Mißbrauch der Amtsgewalt verantwortet. Bezogen auf den vorliegenden Fall macht es dabei aber keinen Unterschied, ob es sich bei dem Gegenstand, der dem Beamten gegenüber als Fund bezeichnet wird, tatsächlich um einen Fund handelt. Auch wenn die betreffende Sache in Wahrheit nicht gefunden wurde, mithin objektiv kein Fund ist, sondern nur zum Schein als solcher bezeichnet wird, nimmt der Beamte, der die Sache als Fund entgegennimmt, ein Amtsgeschäft in Vollziehung der Gesetze vor, das er entsprechend den bestehenden Vorschriften vergleiche hiezu abermals EvBl. 1990/127) zu verrichten hat. Mißbraucht er dabei seine Befugnisse, indem er - wie vorliegend der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen - wahrheitswidrig protokolliert, daß die Finderin auf Finderlohn verzichtet und daß sich in der ihm übergebenen Geldtasche ein geringerer als tatsächlich darin enthaltener Geldbetrag befindet, wobei er sich die Differenz (hier: 3.000 S) zueignet, so erfüllt er dadurch den objektiven Tatbestand des Paragraph 302, Absatz eins, StGB. Daß ihm in Wahrheit eine Falle gestellt und er gleichsam wie durch einen Lockspitzel zur Tat verleitet wurde, ändert daran nichts, weil auch in einem solchen Fall die Strafbarkeit des Verleiteten bestehen bleibt vergleiche SSt. 50/30 ua).
Es war aber bei der gegebenen Fallkonstellation - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch der Eintritt eines Schadens iS des § 302 Abs. 1 StGB keineswegs generell ausgeschlossen; ist doch ein solcher sogar tatsächlich dadurch eingetreten, daß der Beschwerdeführer sich 3.000 S zugeeignet und solcherart denjenigen (oder diejenige) am Vermögen geschädigt hat, die das in der Geldtasche verwahrte Geld zur Verfügung gestellt hat, ohne mit dessen Verlust (durch Zueignung seitens des Beschwerdeführers) einverstanden zu sein. Daß dieser Schaden später vom Beschwerdeführer gutgemacht wurde, ist unter dem Aspekt des Mißbrauchs der Amtsgewalt ohne Belang.Es war aber bei der gegebenen Fallkonstellation - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch der Eintritt eines Schadens iS des Paragraph 302, Absatz eins, StGB keineswegs generell ausgeschlossen; ist doch ein solcher sogar tatsächlich dadurch eingetreten, daß der Beschwerdeführer sich 3.000 S zugeeignet und solcherart denjenigen (oder diejenige) am Vermögen geschädigt hat, die das in der Geldtasche verwahrte Geld zur Verfügung gestellt hat, ohne mit dessen Verlust (durch Zueignung seitens des Beschwerdeführers) einverstanden zu sein. Daß dieser Schaden später vom Beschwerdeführer gutgemacht wurde, ist unter dem Aspekt des Mißbrauchs der Amtsgewalt ohne Belang.
Da das Schöffengericht festgestellt hat, daß der Beschwerdeführer seine ihm als Gendarmeriebeamter im gegebenen Zusammenhang obliegenden Befugnisse wissentlich mißbraucht und überdies mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat (US 9, 10), sind alle Tatbestandsmerkmale des Mißbrauchs der Amtsgewalt erfüllt, weshalb dem bekämpften Schuldspruch weder der reklamierte Subsumtionsirrtum noch sonst ein Rechtsirrtum anhaftet.
In der zum Schuldspruch wegen Verleumdung (Punkt 2.) erhobenen Tatsachenrüge bekämpft der Beschwerdeführer die Urteilsannahme, wonach er bei Erstattung der anonymen Anzeige "sehr wohl den Vorsatz hatte, AbtInsp. I***** auch inhaltlich wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt durch Wegnahme der Gelder des Schubhäftlings verfolgen zu lassen" (US 10). Die eingehende Prüfung dieses Vorbringens in Verbindung mit dem Akteninhalt hat jedoch ergeben, daß gegen die Richtigkeit der in Rede stehenden Urteilsausführungen hinsichtlich der subjektiven Tatseite sowohl in bezug auf den Gefährdungsvorsatz als auch in bezug auf das Wissen des Beschwerdeführers um die Falschheit seiner Anschuldigung keine erheblichen Bedenken bestehen. Die Rüge ist daher nicht berechtigt.
Mit dem Einwand hinwieder, er habe in dem anonymen Schreiben an die Staatsanwaltschaft AbtInsp. I***** in Ansehung der Eskortegelder (Faktum 2., erster Fall) nur des "Verlustes der Gelder", sohin überhaupt keiner gerichtlich strafbaren Handlung beschuldigt (womit der Sache nach eine Nichtigkeit nach Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO releviert wird), negiert der Beschwerdeführer jene Urteilskonstatierungen, denenzufolge er den Genannten nicht nur verdächtigte, sich im Herbst 1989 Häftlingsgeld im Betrag von ca. 9.500 S zugeeignet zu haben, sondern ihn (darüber hinaus) auch bezichtigte, deswegen (zum Schein) selbst Erhebungen durchgeführt zu haben, ohne daß die Sache offiziell untersucht worden sei, wobei alle Beamten des Postens verdächtigt worden seien, nur er (AbtInsp. I*****) selbst "sauber" geblieben sei und er "interessanterweise selbst den Betrag bezahlt" habe (US 7).Mit dem Einwand hinwieder, er habe in dem anonymen Schreiben an die Staatsanwaltschaft AbtInsp. I***** in Ansehung der Eskortegelder (Faktum 2., erster Fall) nur des "Verlustes der Gelder", sohin überhaupt keiner gerichtlich strafbaren Handlung beschuldigt (womit der Sache nach eine Nichtigkeit nach Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO releviert wird), negiert der Beschwerdeführer jene Urteilskonstatierungen, denenzufolge er den Genannten nicht nur verdächtigte, sich im Herbst 1989 Häftlingsgeld im Betrag von ca. 9.500 S zugeeignet zu haben, sondern ihn (darüber hinaus) auch bezichtigte, deswegen (zum Schein) selbst Erhebungen durchgeführt zu haben, ohne daß die Sache offiziell untersucht worden sei, wobei alle Beamten des Postens verdächtigt worden seien, nur er (AbtInsp. I*****) selbst "sauber" geblieben sei und er "interessanterweise selbst den Betrag bezahlt" habe (US 7).
Ausgehend von diesen Feststellungen beschuldigte
der Beschwerdeführer somit seinen Vorgesetzten I***** nicht nur der widerrechtlichen Zueignung von Häftlingsgeld - die für sich allein, da der Eskortebeamte dieses Geld (anders als etwa der Leiter der Depositenstelle) nicht zu verwalten hat, sondern es ihm lediglich zur Bezahlung der Fahrtkosten für den Häftling und zur Ausfolgung des verbleibenden Restes an den Häftling anvertraut wird (vgl. § 12 FrPolG), nur als Veruntreuung (und nicht als Mißbrauch der Amtsgewalt) beurteilt werden könnte, sodaß insoweit der höhere Strafsatz des § 297 Abs. 1 StGB nicht anwendbar wäre -, sondern (überdies) einer mißbräuchlichen Ausübung seiner Amtsbefugnisse als Postenkommandant. Wird diesem damit doch vorgeworfen, bewußt den Staat in seinem Recht auf Ausforschung und Strafverfolgung des wahren Täters dadurch geschädigt zu haben, daß er, obgleich er selbst die Tat begangen hatte (und daher von vornherein von jeder Erhebungstätigkeit ausgeschlossen war), Erhebungen darüber in der Weise führte, daß alle anderen Beamten der Tat verdächtigt wurden. Ein solches Verhalten eines Gendarmeriebeamten stellt aber einen Mißbrauch der Amtsgewalt dar.der Beschwerdeführer somit seinen Vorgesetzten I***** nicht nur der widerrechtlichen Zueignung von Häftlingsgeld - die für sich allein, da der Eskortebeamte dieses Geld (anders als etwa der Leiter der Depositenstelle) nicht zu verwalten hat, sondern es ihm lediglich zur Bezahlung der Fahrtkosten für den Häftling und zur Ausfolgung des verbleibenden Restes an den Häftling anvertraut wird vergleiche Paragraph 12, FrPolG), nur als Veruntreuung (und nicht als Mißbrauch der Amtsgewalt) beurteilt werden könnte, sodaß insoweit der höhere Strafsatz des Paragraph 297, Absatz eins, StGB nicht anwendbar wäre -, sondern (überdies) einer mißbräuchlichen Ausübung seiner Amtsbefugnisse als Postenkommandant. Wird diesem damit doch vorgeworfen, bewußt den Staat in seinem Recht auf Ausforschung und Strafverfolgung des wahren Täters dadurch geschädigt zu haben, daß er, obgleich er selbst die Tat begangen hatte (und daher von vornherein von jeder Erhebungstätigkeit ausgeschlossen war), Erhebungen darüber in der Weise führte, daß alle anderen Beamten der Tat verdächtigt wurden. Ein solches Verhalten eines Gendarmeriebeamten stellt aber einen Mißbrauch der Amtsgewalt dar.
Gleiches gilt aber auch für das Faktum 2., zweiter Fall. Denn nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer in seiner anonymen Anzeige ausgeführt, vor ca. 14 Tagen sei der Postenkommandant wieder aktiv geworden, er habe eine Schlüsselkontrolle "bei seinen Schäfchen" (gemeint: bei den am Posten Dienst versehenden Gendarmeriebeamten) durchgeführt, weil angeblich aus seiner versperrten Kanzlei Geld gestohlen worden sei, der Postenkommandant habe absichtlich eine falsche Spur gelegt und dann noch mit Betteln seinen Stellvertreter von der Anzeige abgebracht und "vermutlich aus Nächstenliebe" den Schaden getragen (abermals US 7). Auch in diesem Fall wird dem AbtInsp. I***** daher nicht bloß die Zueignung von Geld aus der Amtskasse, sondern überdies (abermals) die mißbräuchliche Amtsausübung als Gendarmeriebeamter, der in eigener Sache die bezughabenden Erhebungen bewußt in eine falsche Richtung lenkte und (als Vorgesetzter) einen anderen Gendarmeriebeamten zur Unterlassung der Anzeigeerstattung veranlaßte, zum Vorwurf gemacht.
Da der Beschwerdeführer in beiden Fällen um die Falschheit seiner Anschuldigung wußte und mit Gefährdungsvorsatz handelte, wurde er im Ergebnis zu Recht der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Strafsatz StGB schuldig erkannt, wobei es einer Erörterung darüber, daß er nach den Ausführungen in der anonymen Anzeige in der Folge den Vermögensschaden wieder gutmachte, nicht bedurfte, da beim Verbrechen nach § 302 Abs. 1 StGB strafaufhebende tätige Reue nicht in Betracht kommt.Da der Beschwerdeführer in beiden Fällen um die Falschheit seiner Anschuldigung wußte und mit Gefährdungsvorsatz handelte, wurde er im Ergebnis zu Recht der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Strafsatz StGB schuldig erkannt, wobei es einer Erörterung darüber, daß er nach den Ausführungen in der anonymen Anzeige in der Folge den Vermögensschaden wieder gutmachte, nicht bedurfte, da beim Verbrechen nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB strafaufhebende tätige Reue nicht in Betracht kommt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher zur Gänze unbegründet, weshalb sie zu verwerfen war.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 302 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren, wovon es gemäß § 43 a Abs. 3 StGB einen Teil von 16 (sechzehn) Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren, wovon es gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB einen Teil von 16 (sechzehn) Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.
Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die einschlägige Vorstrafe (wegen § 288 Abs. 1 StGB), das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen und die Wiederholung des Diebstahls, als mildernd hingegen das weitgehende Geständnis und die Gutmachung des Vermögensschadens.Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die einschlägige Vorstrafe (wegen Paragraph 288, Absatz eins, StGB), das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen und die Wiederholung des Diebstahls, als mildernd hingegen das weitgehende Geständnis und die Gutmachung des Vermögensschadens.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe (unter 12 Monate) sowie deren gänzliche bedingte Nachsicht.
Auch der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig festgestellt, aber auch zutreffend gewürdigt. Daß der Berufungswerber weitgehend geständig war, wurde dabei durchaus hinreichend berücksichtigt. Die Schuld des Angeklagten, der als aktiver Gendarmeriebeamter (nicht nur Amtsmißbrauch, sondern insbesondere auch) seinen Vorgesetzten in gravierender Weise aus verwerflichen Beweggründen verleumdet hat, wiegt entsprechend schwer. So gesehen erweist sich das in erster Instanz gefundene Strafmaß, das ohnedies noch in der unteren Hälfte der gesetzlichen Strafdrohung liegt, als nicht überhöht.
Das bescholtene Vorleben des Berufungswerbers verbietet aber auch die bedingte Nachsicht der ganzen Freiheitsstrafe.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.