Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung wurde von der Verteidigerin des Angeklagten eine Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde und einer Berufung eingebracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist unzulässig.
Eine Nichtigkeitsbeschwerde wurde nicht angemeldet. Wenngleich ein Vergreifen in der Bezeichnung des Rechtsmittels nicht schadet, kann in der Anmeldung einer Berufung die Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht erblickt werden, wenn darin nicht - auch nur ansatzweise - vorgebracht wird, daß Nichtigkeitsgründe vorlägen.
Das wiedergegebene Vorbringen des Angeklagten in der von ihm selbst verfaßten Rechtsmittelanmeldung enthält auch inhaltlich keinen Hinweis auf einen vorliegenden Nichtigkeitsgrund, sondern stellt sich seiner Art nach als eine im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehene und daher unzulässige Schuldberufung dar. Eine Anmeldung einer Schuldberufung aber berechtigt nicht zu der Schlußfolgerung, daß der Angeklagte nicht, wie es einer Schuldberufung entsprechen würde, die erstgerichtliche Beweiswürdigung anfechten, sondern einen der in § 281 Z 1 bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe geltend machen wollte (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 280 E 34, 35).Das wiedergegebene Vorbringen des Angeklagten in der von ihm selbst verfaßten Rechtsmittelanmeldung enthält auch inhaltlich keinen Hinweis auf einen vorliegenden Nichtigkeitsgrund, sondern stellt sich seiner Art nach als eine im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehene und daher unzulässige Schuldberufung dar. Eine Anmeldung einer Schuldberufung aber berechtigt nicht zu der Schlußfolgerung, daß der Angeklagte nicht, wie es einer Schuldberufung entsprechen würde, die erstgerichtliche Beweiswürdigung anfechten, sondern einen der in Paragraph 281, Ziffer eins bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe geltend machen wollte (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 280, E 34, 35).
Mangels Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde war deren Ausführung - die im übrigen inhaltlich auch nur einer unzulässigen Schuldberufung gleichkommt - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO).Mangels Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde war deren Ausführung - die im übrigen inhaltlich auch nur einer unzulässigen Schuldberufung gleichkommt - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Die Entscheidung über die verbleibende Berufung wegen Strafe fällt demnach dem Oberlandesgericht Graz zu (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die verbleibende Berufung wegen Strafe fällt demnach dem Oberlandesgericht Graz zu (Paragraph 285, i StPO).
Angemerkt sei, daß die Wertung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten als eine für die Strafzumessung entscheidende Tatsache (US 11) eine unrichtige Gesetzesanwendung darstellt (SSt 57/47), jedoch keinen Anlaß für ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO bietet, weil sie sich (noch) nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, denn sie ist im Rahmen der Entscheidung über die von ihm ohnedies erhobenen Berufung (wegen Strafe) korrigierbar (SSt 59/74).Angemerkt sei, daß die Wertung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten als eine für die Strafzumessung entscheidende Tatsache (US 11) eine unrichtige Gesetzesanwendung darstellt (SSt 57/47), jedoch keinen Anlaß für ein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO bietet, weil sie sich (noch) nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, denn sie ist im Rahmen der Entscheidung über die von ihm ohnedies erhobenen Berufung (wegen Strafe) korrigierbar (SSt 59/74).