Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 142/95×

Entscheidung 15 Os 142/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os142/95

Entscheidungsdatum

12.10.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Oktober 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Bodner als Schriftführer, in der Strafsache gegen August S***** und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, dritter und vierter Fall StGB sowie Paragraph 15, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28.Juni 1995, GZ 4 römisch fünf r 1468/95-89 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

August S***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Schöffengerichtes des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, dritter und vierter Fall StGB sowie Paragraph 15, StGB schuldig erkannt.

Nach Verkündung des Urteils und Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung erbat er sich Bedenkzeit und brachte fristgerecht eine Rechtsmittelanmeldung ein, die (in den hier maßgeblichen Teilen) lautet:

"Betreff: Anmeldung einer Berufung gegen das Urteil vom 28.Juni 1995, zu Aktenzahl .... Berufung zur Wahrung des Gesetzes .... Zu dem, am 28. Juni 1995, von einem Schöffengericht ausgesprochenen Urteil in der Höhe von sechs Monaten Zusatzstrafe melde ich Berufung aus folgenden Gründen an: Dieses Urteil und der Schuldspruch zu meinem Nachteil wurde nicht auf bewiesenen Gründen heraus gesprochen, sondern vor allem aufgrund der Tatsachen, daß ich von dem Zeugen stark belastet wurde und aufgrund meiner zahlreichen einschlägigen Vorabstrafungen. In der Art, daß ich auch diesmal ein Täter gewesen sein muß, weil ich aufgrund meiner Vorstrafen einfach schuldig gesprochen werden mußte. Die weitere Ausführung der Berufungsgründe überlasse ich meinem Pflichtverteidiger....".

Rechtliche Beurteilung

Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung wurde von der Verteidigerin des Angeklagten eine Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde und einer Berufung eingebracht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist unzulässig.

Eine Nichtigkeitsbeschwerde wurde nicht angemeldet. Wenngleich ein Vergreifen in der Bezeichnung des Rechtsmittels nicht schadet, kann in der Anmeldung einer Berufung die Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht erblickt werden, wenn darin nicht - auch nur ansatzweise - vorgebracht wird, daß Nichtigkeitsgründe vorlägen.

Das wiedergegebene Vorbringen des Angeklagten in der von ihm selbst verfaßten Rechtsmittelanmeldung enthält auch inhaltlich keinen Hinweis auf einen vorliegenden Nichtigkeitsgrund, sondern stellt sich seiner Art nach als eine im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehene und daher unzulässige Schuldberufung dar. Eine Anmeldung einer Schuldberufung aber berechtigt nicht zu der Schlußfolgerung, daß der Angeklagte nicht, wie es einer Schuldberufung entsprechen würde, die erstgerichtliche Beweiswürdigung anfechten, sondern einen der in Paragraph 281, Ziffer eins bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe geltend machen wollte (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 280, E 34, 35).

Mangels Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde war deren Ausführung - die im übrigen inhaltlich auch nur einer unzulässigen Schuldberufung gleichkommt - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO).

Die Entscheidung über die verbleibende Berufung wegen Strafe fällt demnach dem Oberlandesgericht Graz zu (Paragraph 285, i StPO).

Angemerkt sei, daß die Wertung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten als eine für die Strafzumessung entscheidende Tatsache (US 11) eine unrichtige Gesetzesanwendung darstellt (SSt 57/47), jedoch keinen Anlaß für ein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO bietet, weil sie sich (noch) nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, denn sie ist im Rahmen der Entscheidung über die von ihm ohnedies erhobenen Berufung (wegen Strafe) korrigierbar (SSt 59/74).

Anmerkung

E40230 15D01425

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0150OS00142.95.1012.000

Dokumentnummer

JJT_19951012_OGH0002_0150OS00142_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090885 Rechtssatz 11.10.1988Strafrecht
Hat die rechtsirrig getrennte Erfassung mehrerer Diebstähle nicht zur Verurteilung wegen eines strafbaren Verhaltens qualitativ höheren Unrechtsgehalts als bei rechtsrichtiger Subsumtion geführt, so gereicht die vom Angeklagten nicht geltend gemachte Nichti …
RS0090897 Rechtssatz 12.10.1995Strafrecht
Die Wertung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten als eine für die Strafzumessung entscheidende Tatsache stellt eine unrichtige Gesetzesanwendung dar (SSt 57/47), bietet jedoch keinen Anlass für ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO, weil sie sich (noch …
RS0091473 Rechtssatz 06.10.1964Strafrecht
Als mildernder Umstand ist ein in der Folge widerrufenes Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, zu werten.
RS0098965 Rechtssatz 04.05.1960Strafrecht
Eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels ist unbeachtlich, wenn sich nur der Inhalt der Eingabe als eine Nichtigkeitsbeschwerde darstellt (SSt X/16).
RS0099006 Rechtssatz 15.12.1967Strafrecht
Hat der nicht rechtsfreundlich vertretene Angeklagte gegen das Urteil eines Schöffengerichtes "vollste Berufung" angemeldet, so muß zu seinen Gunsten dieser von einem Laien gebrauchte Ausdruck so verstanden werden, daß er alle ihm zu Gebote stehenden Rechts …
RS0099012 Rechtssatz 12.10.1995Strafrecht
Eine Anmeldung einer Schuldberufung berechtigt nicht zu der Schlußfolgerung, daß der Angeklagte nicht, wie es einer Schuldberufung entsprechen würde, die erstgerichtliche Beweiswürdigung anfechten, sondern einen der in § 281 Z 1 bis 11 StPO angeführten Nich …
RS0099013 Rechtssatz 12.10.1995Strafrecht
Wenngleich ein Vergreifen in der Bezeichnung des Rechtsmittels nicht schadet, kann in der Anmeldung einer Berufung die Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht erblickt werden, wenn darin nicht - auch nur ansatzweise - vorgebracht wird, dass Nichtigkeit …
RS0099059 Rechtssatz 22.04.1981Strafrecht
In der Anmeldung einer "Berufung wegen Nichtigkeit" ist zwar die Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde, nicht aber auch einer Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe zu erblicken (SSt 1/115).
RS0099067 Rechtssatz 06.12.1971Strafrecht
Fälschlich als Berufung bezeichnete Rechtsmittel werden zwar nach der Übung des OGH als Nichtigkeitsbeschwerde behandelt, wenn die falsche Bezeichnung offenkundig auf einem Irrtum (einem "Vergreifen" im Sinne des § 467 Abs 2 StPO) beruht (EvBl 1946/512, EvB …