Rechtssatz RS0099012
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099012
Entscheidungsdatum
12.10.1995
Rechtssatz
Eine Anmeldung einer Schuldberufung berechtigt nicht zu der Schlußfolgerung, daß der Angeklagte nicht, wie es einer Schuldberufung entsprechen würde, die erstgerichtliche Beweiswürdigung anfechten, sondern einen der in § 281 Z 1 bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe geltend machen wollte.Eine Anmeldung einer Schuldberufung berechtigt nicht zu der Schlußfolgerung, daß der Angeklagte nicht, wie es einer Schuldberufung entsprechen würde, die erstgerichtliche Beweiswürdigung anfechten, sondern einen der in Paragraph 281, Ziffer eins bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe geltend machen wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099012
Dokumentnummer
JJR_19951012_OGH0002_0150OS00142_9500000_002