Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen abweisenden Teil enthält, wurde Wolfgang S***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er in Pram in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhte,Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen abweisenden Teil enthält, wurde Wolfgang S***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er in Pram in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhte,
1. am 5. und 6. Dezember 2001 Christine D***** jeweils durch die telefonisch mitgeteilte Äußerung: "Du Drecksau, ich bring dich um, wenn du meine Mutter nicht in Ruhe lässt!", durch Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, nämlich der Kontaktaufnahme zu Maria S*****, genötigt, wobei die Nötigung infolge neuerlicher Kontaktaufnahme durch Christine D***** mit Maria S***** beim Versuch geblieben ist;
2. am 5. Dezember 2001 Christine D***** durch die Äußerung: "Ich bring dich um, ich mach dich kalt und heiz dich ein!", mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, mithin Taten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, begangen hat, die ihm außerhalb dieses Zustandes als Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB und als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB zuzurechnen gewesen wären, und (zu ergänzen - vgl US 7) nach seiner Person, nach seinem Zustand sowie nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.2. am 5. Dezember 2001 Christine D***** durch die Äußerung: "Ich bring dich um, ich mach dich kalt und heiz dich ein!", mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, mithin Taten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, begangen hat, die ihm außerhalb dieses Zustandes als Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB und als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB zuzurechnen gewesen wären, und (zu ergänzen - vergleiche US 7) nach seiner Person, nach seinem Zustand sowie nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
Gemäß § 45 Abs 1 StGB sah das Schöffengericht im Hinblick auf den zwischenzeitig erzielten Behandlungserfolg die Unterbringung für eine Probezeit von fünf Jahren bedingt nach. Entgegen § 494 StPO ordnete es im Urteil (und nicht mit gesondertem Beschluss) Bewährungshilfe an und erteilte zwei Weisungen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, StGB sah das Schöffengericht im Hinblick auf den zwischenzeitig erzielten Behandlungserfolg die Unterbringung für eine Probezeit von fünf Jahren bedingt nach. Entgegen Paragraph 494, StPO ordnete es im Urteil (und nicht mit gesondertem Beschluss) Bewährungshilfe an und erteilte zwei Weisungen.
Diese Entscheidung bekämpft der Betroffene mit auf § 281 Abs 1 Z 3 und 5 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit einer (nicht ausgeführten) Berufung.Diese Entscheidung bekämpft der Betroffene mit auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit einer (nicht ausgeführten) Berufung.