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Entscheidung 15 Os 143/03×

Entscheidung 15 Os 143/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os143/03

Entscheidungsdatum

04.11.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, im Verfahren gegen Wolfgang S***** wegen seiner Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 26. März 2003, GZ 13 Hv 87/02a-108, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, es werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch über die Unterbringung des Wolfgang S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB sowie die darauf beruhenden Anordnungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Betroffene auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen abweisenden Teil enthält, wurde Wolfgang S***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er in Pram in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhte,

1. am 5. und 6. Dezember 2001 Christine D***** jeweils durch die telefonisch mitgeteilte Äußerung: "Du Drecksau, ich bring dich um, wenn du meine Mutter nicht in Ruhe lässt!", durch Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, nämlich der Kontaktaufnahme zu Maria S*****, genötigt, wobei die Nötigung infolge neuerlicher Kontaktaufnahme durch Christine D***** mit Maria S***** beim Versuch geblieben ist;

2. am 5. Dezember 2001 Christine D***** durch die Äußerung: "Ich bring dich um, ich mach dich kalt und heiz dich ein!", mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, mithin Taten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, begangen hat, die ihm außerhalb dieses Zustandes als Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB und als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB zuzurechnen gewesen wären, und (zu ergänzen - vergleiche US 7) nach seiner Person, nach seinem Zustand sowie nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.

Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, StGB sah das Schöffengericht im Hinblick auf den zwischenzeitig erzielten Behandlungserfolg die Unterbringung für eine Probezeit von fünf Jahren bedingt nach. Entgegen Paragraph 494, StPO ordnete es im Urteil (und nicht mit gesondertem Beschluss) Bewährungshilfe an und erteilte zwei Weisungen.

Diese Entscheidung bekämpft der Betroffene mit auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit einer (nicht ausgeführten) Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) kommt Berechtigung zu. Tatsächlich hat - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - das Erstgericht in der am 26. März 2003 gemäß Paragraph 276 a, StPO wegen Zeitablaufes neu durchgeführten Hauptverhandlung weder Zeugen vernommen noch den Betroffenen zur Sache selbst befragt. Es hat auch nicht die Anzeige, andere im Verlaufe des Verfahrens aufgenommene Protokolle oder sonstige Teile des Aktes verlesen. Dessen ungeachtet hat es die nicht in das Beweisverfahren eingebrachten Aussagen des Betroffenen und der Zeugin im Urteil verwertet (US 8 ff). Ein Urteil aber, welches die Feststellungen entscheidender Tatsachen auf Beweismittel gründet, die in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind (Paragraph 258, Absatz eins, StPO), ist nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nichtig (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, RN 459; Mayerhofer StPO4 Paragraph 258, E 6 ff).

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben (Paragraph 285 e, StPO), womit sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt. Es bleibt jedoch anzumerken, dass der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO durch Überschreitung der vierwöchigen Ausfertigungsfrist des Urteiles nicht vorliegt, weil Paragraph 270, Absatz eins, StPO nicht ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht ist und die Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nur solche Gesetzesverletzungen betrifft, die in der Hauptverhandlung unterlaufen sind.

Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht den Vorwurf des Einweisungsantrages neuerlich anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel zu prüfen und sodann in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweise seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben. Mit seiner (angemeldeten) Berufung war der Betroffene auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E71326 15Os143.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00143.03.1104.000

Dokumentnummer

JJT_20031104_OGH0002_0150OS00143_0300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung