Die dagegen vom Angeklagten aus Z 3, 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Verfahrensrüge (Z 3) moniert eine Verstoß gegen "das Umgehungsverbot" (gemeint: § 252 Abs 4 StPO), weil die Aussage der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten vor der Sicherheitsbehörde nach deren Zeugenentschlagung in der Hauptverhandlung verbotswidrig verlesen worden und, wenn auch nicht explizit zitiert, zum Nachteil des Angeklagten in die Entscheidungsfindung eingeflossen sei, weil sich das Gericht "im Wesentlichen auf alle belastenden Umständen bezogen habe". Mit dieser pauschalen Behauptung lässt die Beschwerde zum einen die deutliche und bestimmte Bezeichnung eines Sachverhaltes vermissen, der den Prüfungskriterien des bezeichneten Nichtigkeitsgrundes entspricht (Ratz, WK-StPO § 285d Rz 10), und negiert im Übrigen, dass sich das Erstgericht zur Begründung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen auf die Angaben des Angeklagten, der vernehmenden Beamten und das Sachverständigengutachten gestützt hat (US 4 und 5). Die - ungeachtet der Entschlagung - zur Herkunft der beschädigten Sachen abgegebenen Depositionen der geschiedenen Ehefrau in der Hauptverhandlung wurden lediglich zum Freispruchsfaktum als Feststellungsgrundlage herangezogen (US 6). Damit ist eine Benachteiligung des Beschwerdeführers in keiner Weise erkennbar (vgl Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 281 letzter Absatz E 3 und 5c). Als Unvollständigkeit und unzureichende Begründung kritisiert die Mängelrüge (Z 5) das Fehlen einer Konkretisierung des Tatzeitpunktes, übersieht dabei allerdings, dass die Begehungszeit einer Straftat nicht zu den wesentlichen, die Eindeutigkeit bestimmenden Merkmalen gehört, sofern sich ergibt, das Anklage und Urteil dasselbe Tun erfassen (aaO § 281 Z 5 E 18, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 290). In Wahrheit trachtet die Beschwerde mit dem Vorbringen, sämtliche Zeugen seien keine unmittelbaren Tatzeugen gewesen, der Angeklagte sei nicht am Tatort, sondern mit den Hunden unterwegs gewesen, weshalb ohne genauen Tatzeitpunkt kein zeitlicher und örtlich Nahebezug zwischen dem Angeklagten und Tatort sowie Tathandlung hergestellt werden könne, durch Hervorheben isoliert betrachteter, den Standpunkt des Angeklagten scheinbar stützender Teile des Beweisverfahrens unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Art in Zweifel zu ziehen. Diese haben - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Rechnung tragend - im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (vgl Ratz aaO Rz 444) begründet dargelegt, von welchen Verfahrensergebnissen ausgehend sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung angesehen haben, wobei sie auch, dem Beschwerdeausführungen zuwider, die Annahmen zur subjektiven Tatseite begründet haben. Der Beschwerdeeinwand, der Vorsatz sei lediglich argumentativ aus dem Wortlaut des Gesetzes zitiert, widerspricht der Aktenlage (vgl US 6). Mit dem Einwand, "Undeutlichkeit und unzureichende Begründung" liege im Hinblick auf die "inhaltliche Undeutlichkeit" des psychiatrischen Gutachtens, auf das sich die Beweiswürdigung stütze, vor, wird ihrerseits die undeutliche Feststellung entscheidender Tatsachen aus Z 5 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO nicht hinreichend bestimmt bezeichnet. Im Übrigen versäumt die Beschwerde, einen in den §§ 125 f StPO angeführten Mangel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen und dass das dort beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos geblieben sei, wobei sie letztlich auch übersieht, dass die Überzeugungskraft eines im Sinn dieser Bestimmung mängelfreien Befundes oder Gutachtens der freien Beweiswürdigung des Gerichtshofes unterliegt (vgl 14 Os 33/02).Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 3, 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) moniert eine Verstoß gegen "das Umgehungsverbot" (gemeint: Paragraph 252, Absatz 4, StPO), weil die Aussage der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten vor der Sicherheitsbehörde nach deren Zeugenentschlagung in der Hauptverhandlung verbotswidrig verlesen worden und, wenn auch nicht explizit zitiert, zum Nachteil des Angeklagten in die Entscheidungsfindung eingeflossen sei, weil sich das Gericht "im Wesentlichen auf alle belastenden Umständen bezogen habe". Mit dieser pauschalen Behauptung lässt die Beschwerde zum einen die deutliche und bestimmte Bezeichnung eines Sachverhaltes vermissen, der den Prüfungskriterien des bezeichneten Nichtigkeitsgrundes entspricht (Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 10), und negiert im Übrigen, dass sich das Erstgericht zur Begründung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen auf die Angaben des Angeklagten, der vernehmenden Beamten und das Sachverständigengutachten gestützt hat (US 4 und 5). Die - ungeachtet der Entschlagung - zur Herkunft der beschädigten Sachen abgegebenen Depositionen der geschiedenen Ehefrau in der Hauptverhandlung wurden lediglich zum Freispruchsfaktum als Feststellungsgrundlage herangezogen (US 6). Damit ist eine Benachteiligung des Beschwerdeführers in keiner Weise erkennbar vergleiche Mayerhofer/Hollaender StPO5 Paragraph 281, letzter Absatz E 3 und 5c). Als Unvollständigkeit und unzureichende Begründung kritisiert die Mängelrüge (Ziffer 5,) das Fehlen einer Konkretisierung des Tatzeitpunktes, übersieht dabei allerdings, dass die Begehungszeit einer Straftat nicht zu den wesentlichen, die Eindeutigkeit bestimmenden Merkmalen gehört, sofern sich ergibt, das Anklage und Urteil dasselbe Tun erfassen (aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 18, Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 290). In Wahrheit trachtet die Beschwerde mit dem Vorbringen, sämtliche Zeugen seien keine unmittelbaren Tatzeugen gewesen, der Angeklagte sei nicht am Tatort, sondern mit den Hunden unterwegs gewesen, weshalb ohne genauen Tatzeitpunkt kein zeitlicher und örtlich Nahebezug zwischen dem Angeklagten und Tatort sowie Tathandlung hergestellt werden könne, durch Hervorheben isoliert betrachteter, den Standpunkt des Angeklagten scheinbar stützender Teile des Beweisverfahrens unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Art in Zweifel zu ziehen. Diese haben - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) Rechnung tragend - im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen vergleiche Ratz aaO Rz 444) begründet dargelegt, von welchen Verfahrensergebnissen ausgehend sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung angesehen haben, wobei sie auch, dem Beschwerdeausführungen zuwider, die Annahmen zur subjektiven Tatseite begründet haben. Der Beschwerdeeinwand, der Vorsatz sei lediglich argumentativ aus dem Wortlaut des Gesetzes zitiert, widerspricht der Aktenlage vergleiche US 6). Mit dem Einwand, "Undeutlichkeit und unzureichende Begründung" liege im Hinblick auf die "inhaltliche Undeutlichkeit" des psychiatrischen Gutachtens, auf das sich die Beweiswürdigung stütze, vor, wird ihrerseits die undeutliche Feststellung entscheidender Tatsachen aus Ziffer 5, erster Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht hinreichend bestimmt bezeichnet. Im Übrigen versäumt die Beschwerde, einen in den Paragraphen 125, f StPO angeführten Mangel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen und dass das dort beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos geblieben sei, wobei sie letztlich auch übersieht, dass die Überzeugungskraft eines im Sinn dieser Bestimmung mängelfreien Befundes oder Gutachtens der freien Beweiswürdigung des Gerichtshofes unterliegt vergleiche 14 Os 33/02).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht neuerlich unter Hinweis auf die mangelnde Konkretisierung des Tatzeitpunktes als auch der Zeit, zu welcher sich der Angeklagte aus dem Haus entfernt haben soll, weiters behaupteter Unschärfen im Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen zur Rückrechnung des Blutalkoholgehaltes bzw zum Alkoholgenuss des Angeklagten in den letzten Jahren in einer auch unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, vermag damit aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht neuerlich unter Hinweis auf die mangelnde Konkretisierung des Tatzeitpunktes als auch der Zeit, zu welcher sich der Angeklagte aus dem Haus entfernt haben soll, weiters behaupteter Unschärfen im Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen zur Rückrechnung des Blutalkoholgehaltes bzw zum Alkoholgenuss des Angeklagten in den letzten Jahren in einer auch unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, vermag damit aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Gegenstand einer Rechts- bzw Subsumtionsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt, wobei für deren Bereich unerheblich bleibt, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zustande gekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (Ratz, aaO Rz 581).
Soweit die Beschwerde Mängel an Feststellungen (Z 9 lit a) betreffend die subjektive Tatseite behauptet, übergeht sie die diesbezüglich ausdrücklichen und unmissverständlichen Konstatierungen im Urteil, wonach der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet war, eine "Feuersbrunst", nämlich ein Feuer zu entfesseln, das durch sein Ausmaß mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschbar sein sollte (vgl US 4 iVm US 6 und 7).Soweit die Beschwerde Mängel an Feststellungen (Ziffer 9, Litera a,) betreffend die subjektive Tatseite behauptet, übergeht sie die diesbezüglich ausdrücklichen und unmissverständlichen Konstatierungen im Urteil, wonach der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet war, eine "Feuersbrunst", nämlich ein Feuer zu entfesseln, das durch sein Ausmaß mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr beherrschbar sein sollte vergleiche US 4 in Verbindung mit US 6 und 7).
Die weiteren Ausführungen in der Subsumtionsrüge (Z 10) argumentieren zum einen urteilsfremd auf Basis eines Feuers geringer Ausdehnung und negieren zum anderen wiederum die Feststellungen zur beabsichtigten Herbeiführung einer Feuersbrunst (US 4, 6, 7), wobei der Umstand, dass das Feuer letztlich rasch gelöscht werden konnte, dem Urteilsinhalt zuwider von der Beschwerde eigenständig beweiswürdigend auf die beabsichtigte Ausdehnung des Feuers bezogen und nicht auf der Grundlage des versuchten Deliktes abgehandelt wird. Damit lassen aber die Rechts- und die Subsumtionsrüge das vom Gesetz geforderte strikte Festhalten am Urteilssachverhalt vermissen und verfehlen somit die gesetzesgemäße Darstellung.Die weiteren Ausführungen in der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) argumentieren zum einen urteilsfremd auf Basis eines Feuers geringer Ausdehnung und negieren zum anderen wiederum die Feststellungen zur beabsichtigten Herbeiführung einer Feuersbrunst (US 4, 6, 7), wobei der Umstand, dass das Feuer letztlich rasch gelöscht werden konnte, dem Urteilsinhalt zuwider von der Beschwerde eigenständig beweiswürdigend auf die beabsichtigte Ausdehnung des Feuers bezogen und nicht auf der Grundlage des versuchten Deliktes abgehandelt wird. Damit lassen aber die Rechts- und die Subsumtionsrüge das vom Gesetz geforderte strikte Festhalten am Urteilssachverhalt vermissen und verfehlen somit die gesetzesgemäße Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO, zum Teil iVm § 285a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO, zum Teil in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.