Gegen diese Schuldsprüche richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Samir K*****, die ihr Ziel verfehlt.Gegen diese Schuldsprüche richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Samir K*****, die ihr Ziel verfehlt.
In seiner Mängelrüge behauptet der Angeklagte K***** der Sache nach das Fehlen von Urteilsgründen für die - jedoch unerhebliche, weil nur auf die tatsächliche Einflussnahme abzustellen ist (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 161 Rz 13) - „gesetzliche Grundlage“ seiner faktischen Geschäftsführung, indem er auszugsweise Passagen des Urteils herausgreift, argumentiert, „keinen Einfluss auf das Unternehmen“ gehabt zu haben und - der Sache nach aus Z 9 lit a - Feststellungen hiezu vermisst. Die Tatrichter stützten ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf eine im Akt erliegende Vollmacht sowie auf die Aussagen der Zeugen Alois Ka*****, Dr. Annemarie Ko***** und Karl B*****, wonach dieser ihnen als Geschäftsführer bekannt, stets ihr Ansprechpartner sowie (auch gegenüber dem de jure Geschäftsführer Sven O*****) der Entscheidungsträger war (US 11). Mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten hat sich das Erstgericht ebenfalls auseinandergesetzt und diese - mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 447 f) - verworfen. Insgesamt stellt die Mängelrüge ohne an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504) den Urteilsannahmen bloß eigene Auffassungen und Erwägungen gegenüber und bekämpft damit die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer im Schöffenverfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099455).In seiner Mängelrüge behauptet der Angeklagte K***** der Sache nach das Fehlen von Urteilsgründen für die - jedoch unerhebliche, weil nur auf die tatsächliche Einflussnahme abzustellen ist (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 161, Rz 13) - „gesetzliche Grundlage“ seiner faktischen Geschäftsführung, indem er auszugsweise Passagen des Urteils herausgreift, argumentiert, „keinen Einfluss auf das Unternehmen“ gehabt zu haben und - der Sache nach aus Ziffer 9, Litera a, - Feststellungen hiezu vermisst. Die Tatrichter stützten ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf eine im Akt erliegende Vollmacht sowie auf die Aussagen der Zeugen Alois Ka*****, Dr. Annemarie Ko***** und Karl B*****, wonach dieser ihnen als Geschäftsführer bekannt, stets ihr Ansprechpartner sowie (auch gegenüber dem de jure Geschäftsführer Sven O*****) der Entscheidungsträger war (US 11). Mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten hat sich das Erstgericht ebenfalls auseinandergesetzt und diese - mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 447 f) - verworfen. Insgesamt stellt die Mängelrüge ohne an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504) den Urteilsannahmen bloß eigene Auffassungen und Erwägungen gegenüber und bekämpft damit die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer im Schöffenverfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099455).
Den Ausführungen unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO zuwider hat das Erstgericht den Eintritt der herbeigeführten (§ 159 Abs 1 StGB) Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ohnedies festgestellt (US 9), während ihre Erkennbarkeit mangels darauf bezogenen Vorwurfs nach § 159 Abs 2 StGB nicht von Bedeutung ist, sodass es dem Rechtsmittel auch diesbezüglich an prozessordnungsgemäßer Ausführung gebricht. Gegenstand der Rechtsrüge ist nämlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts einschließlich prozessualer Verfolgungshindernisse mit dem festgestellten Sachverhalt, wobei dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen den Bezugspunkt bildet (RIS-Justiz RS0117247).Den Ausführungen unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO zuwider hat das Erstgericht den Eintritt der herbeigeführten (Paragraph 159, Absatz eins, StGB) Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ohnedies festgestellt (US 9), während ihre Erkennbarkeit mangels darauf bezogenen Vorwurfs nach Paragraph 159, Absatz 2, StGB nicht von Bedeutung ist, sodass es dem Rechtsmittel auch diesbezüglich an prozessordnungsgemäßer Ausführung gebricht. Gegenstand der Rechtsrüge ist nämlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts einschließlich prozessualer Verfolgungshindernisse mit dem festgestellten Sachverhalt, wobei dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen den Bezugspunkt bildet (RIS-Justiz RS0117247).
Die angemeldete (ON 96 S 37), aber nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nedzad Z***** erweist sich als unzulässig, weil auch bei ihrer Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet wurde (§ 285 Z 2 StPO; vgl RIS-Justiz RS0100168).Die angemeldete (ON 96 S 37), aber nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nedzad Z***** erweist sich als unzulässig, weil auch bei ihrer Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet wurde (Paragraph 285, Ziffer 2, StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0100168).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten Nedzad Z***** und der Staatsanwaltschaft ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten Nedzad Z***** und der Staatsanwaltschaft ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.