Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB aus Z 12 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB aus Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Mit dem Einwand der Subsumtionsrüge (Z 12), aufgrund der - der Tat vorangegangenen - Schläge und Bedrohungen durch Dukwacha D***** hätten die Geschworenen auf eine „heftige Gemütsbewegung" erkennen müssen, wird der materielle Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß dargestellt. Entsprechend dem Wesen der materiellen Nichtigkeitsgründe und demjenigen des Wahrspruchs kann ein diese Nichtigkeitsgründe herstellender Rechtsirrtum nur aus dem Wahrspruch selbst nachgewiesen werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 613). Ein Hinübergreifen auf angebliche Ergebnisse des Strafverfahrens ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit sie nicht durch die Aufnahme in den Wahrspruch der Geschworenen festgestellt worden sind (Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 345 Z 12 E 8, EvBl 1994/61). Der Wahrspruch als solcher, die darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite sind allerdings der Anfechtung aus Z 12 entrückt (vgl auch 15 Os 139/00, 15 Os 28/04, RIS-Justiz RS0101089).Mit dem Einwand der Subsumtionsrüge (Ziffer 12,), aufgrund der - der Tat vorangegangenen - Schläge und Bedrohungen durch Dukwacha D***** hätten die Geschworenen auf eine „heftige Gemütsbewegung" erkennen müssen, wird der materielle Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß dargestellt. Entsprechend dem Wesen der materiellen Nichtigkeitsgründe und demjenigen des Wahrspruchs kann ein diese Nichtigkeitsgründe herstellender Rechtsirrtum nur aus dem Wahrspruch selbst nachgewiesen werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 613). Ein Hinübergreifen auf angebliche Ergebnisse des Strafverfahrens ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit sie nicht durch die Aufnahme in den Wahrspruch der Geschworenen festgestellt worden sind (Mayerhofer/Hollaender StPO5 Paragraph 345, Ziffer 12, E 8, EvBl 1994/61). Der Wahrspruch als solcher, die darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite sind allerdings der Anfechtung aus Ziffer 12, entrückt vergleiche auch 15 Os 139/00, 15 Os 28/04, RIS-Justiz RS0101089).
Das Vorbringen, der Angeklagte habe bei Abgabe des Schusses keinen Tötungsvorsatz gehabt, orientiert sich neuerlich nicht am Inhalt des Wahrspruchs, sodass die Subsumtionsrüge auch in diesem Umfang nicht den Erfordernissen des Prozessrechts entsprechend zur Darstellung gebracht wird.
Die Beschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 2 iVm § 285c Abs 1 und § 344 Satz 3 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 285 c, Absatz eins und Paragraph 344, Satz 3 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem zuständigen Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i, 498 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem zuständigen Oberlandesgericht zu (Paragraphen 344, 285 i, 498, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.