Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher in mehrfacher Hinsicht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 22 Abs 1 StGB ist, wer dem Missbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben ist und wegen einer im Rausch oder sonst im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung begangenen strafbaren Handlung oder wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 StGB) in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass er sonst im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an berauschende Mittel oder Suchtmittel eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen oder mit Strafe bedrohte Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, StGB ist, wer dem Missbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben ist und wegen einer im Rausch oder sonst im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung begangenen strafbaren Handlung oder wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (Paragraph 287, StGB) in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass er sonst im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an berauschende Mittel oder Suchtmittel eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen oder mit Strafe bedrohte Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde.
Das Oberlandesgericht Innsbruck ging bei Anordnung der Unterbringung nach § 22 Abs 1 StGB aber davon aus, dass der Verurteilte (nur) eine Straftat mit nicht bloß leichten Folgen begehen (US 19) werde, sohin ersichtlich davon, dass eine einzige solche Tat genüge. Demgegenüber bedarf es der Befürchtung der Begehung mindestens zweier mit Strafe bedrohter Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen (Ratz in WK2 § 22 Rz 15). Darüber hinaus unterließ das Oberlandesgericht, Annahmen zum prognostizierten Sachverhalt zu treffen, aufgrund derer eine Prognosetat rechtlich als mit Strafe bedrohte Handlung mit nicht bloß leichten Folgen beurteilt werden könnte. Das Oberlandesgericht Innsbruck ging bei Anordnung der Unterbringung nach Paragraph 22, Absatz eins, StGB aber davon aus, dass der Verurteilte (nur) eine Straftat mit nicht bloß leichten Folgen begehen (US 19) werde, sohin ersichtlich davon, dass eine einzige solche Tat genüge. Demgegenüber bedarf es der Befürchtung der Begehung mindestens zweier mit Strafe bedrohter Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen (Ratz in WK2 Paragraph 22, Rz 15). Darüber hinaus unterließ das Oberlandesgericht, Annahmen zum prognostizierten Sachverhalt zu treffen, aufgrund derer eine Prognosetat rechtlich als mit Strafe bedrohte Handlung mit nicht bloß leichten Folgen beurteilt werden könnte.
Überdies darf gemäß § 45 Abs 2 erster Halbsatz StGB die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nur zugleich mit der Strafe bedingt nachgesehen werden.Überdies darf gemäß Paragraph 45, Absatz 2, erster Halbsatz StGB die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nur zugleich mit der Strafe bedingt nachgesehen werden.
Weil das Oberlandesgericht die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der Strafe zum Zeitpunkt seiner Entscheidungsfindung nicht für gegeben erachtete (vgl S 19 der Berufungsentscheidung), hätte es die Unterbringung gemäß § 22 StGB nicht bedingt nachsehen dürfen. In diesem Umfang wurde somit das Gesetz in der Bestimmung des § 45 Abs 2 StGB - diesfalls nicht zum Nachteil des Angeklagten - verletzt (RIS-Justiz RS0117846, RS0115528).Weil das Oberlandesgericht die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der Strafe zum Zeitpunkt seiner Entscheidungsfindung nicht für gegeben erachtete vergleiche S 19 der Berufungsentscheidung), hätte es die Unterbringung gemäß Paragraph 22, StGB nicht bedingt nachsehen dürfen. In diesem Umfang wurde somit das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, StGB - diesfalls nicht zum Nachteil des Angeklagten - verletzt (RIS-Justiz RS0117846, RS0115528).
Weil der Strafausspruch, soweit er die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher anordnet, dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, den Strafausspruch in diesem Umfang aufzuheben. Einer Aufhebung der vom kassierten Teil des Strafausspruchs rechtslogisch abhängigen Entscheidungen (der im Übrigen gesetzwidrig nicht gesondert in Beschlussform, sondern im Urteil enthaltenen Weisungen; RIS-Justiz RS0101841) bedurfte es nicht, weil diese gleichermaßen als beseitigt gelten (Ratz, WK-StPO § 292 Rz 28).Weil der Strafausspruch, soweit er die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher anordnet, dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, den Strafausspruch in diesem Umfang aufzuheben. Einer Aufhebung der vom kassierten Teil des Strafausspruchs rechtslogisch abhängigen Entscheidungen (der im Übrigen gesetzwidrig nicht gesondert in Beschlussform, sondern im Urteil enthaltenen Weisungen; RIS-Justiz RS0101841) bedurfte es nicht, weil diese gleichermaßen als beseitigt gelten (Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 28).
Dem Oberlandesgericht Innsbruck war dementsprechend die neuerliche Verhandlung und Entscheidung hierüber aufzutragen, wobei es dabei die zu § 290 Abs 2 StPO geltenden Grundsätze des Verschlechterungsverbots zu beachten haben wird.Dem Oberlandesgericht Innsbruck war dementsprechend die neuerliche Verhandlung und Entscheidung hierüber aufzutragen, wobei es dabei die zu Paragraph 290, Absatz 2, StPO geltenden Grundsätze des Verschlechterungsverbots zu beachten haben wird.