Die Ausführungen zu diesem Nichtigkeitsgrund gelangen jedoch nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie nicht, was stets Voraussetzung für die gesetzmäßige Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes ist, an den die Grundlage des Schuldspruches bildenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils - in ihrer Gesamtheit - festhalten und mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleichen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 10 E 9, 9 a mwN). Die Beschwerde übergeht nämlich die unmißverständlichen Urteilsfeststellungen im Spruch und den Urteilsgründen zu den Fakten B 4 a und b, wonach der Angeklagte und sein Mittäter die Eingangstüre eines Rohbaus aufbrachen und in einen weiteren Rohbau einstiegen (US 6 und 17). Sie negiert insbesondere dabei die dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechenden, eine bestimmte Tathandlung beschreibenden Begriffsinhalte der Worte einbrechen und einsteigen, die als solche keiner weiteren Umschreibungen bedürfen. Zu den Fakten B 1 bis 3 wurde eine Qualifikation nach § 129 Z 1 StGB ohnedies nicht festgestellt, was indes an der Zusammenfassung der diebischen Angriffe als rechtliche Subsumtionseinheit nichts ändert (Leukauf/Steininger Komm3 § 29 N 6).Die Ausführungen zu diesem Nichtigkeitsgrund gelangen jedoch nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie nicht, was stets Voraussetzung für die gesetzmäßige Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes ist, an den die Grundlage des Schuldspruches bildenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils - in ihrer Gesamtheit - festhalten und mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleichen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 10, E 9, 9 a mwN). Die Beschwerde übergeht nämlich die unmißverständlichen Urteilsfeststellungen im Spruch und den Urteilsgründen zu den Fakten B 4 a und b, wonach der Angeklagte und sein Mittäter die Eingangstüre eines Rohbaus aufbrachen und in einen weiteren Rohbau einstiegen (US 6 und 17). Sie negiert insbesondere dabei die dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechenden, eine bestimmte Tathandlung beschreibenden Begriffsinhalte der Worte einbrechen und einsteigen, die als solche keiner weiteren Umschreibungen bedürfen. Zu den Fakten B 1 bis 3 wurde eine Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB ohnedies nicht festgestellt, was indes an der Zusammenfassung der diebischen Angriffe als rechtliche Subsumtionseinheit nichts ändert (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 29, N 6).
Der Einwand, die Feststellung, Klaus P***** und der Angeklagte hätten im Februar 1997 mit den Renovierungsarbeiten an dem von ihnen gemeinsam gemieteten und zum Teil schon verfallenen Einfamilienhaus begonnen, lasse die Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht zu, gibt die bezüglichen Urteilskonstatierungen nur teilweise wieder und vernachlässigt die weitergehenden und diese Urteilsannahme eindeutig tragenden Darlegungen der Übernahme der Verpflichtung zur Revonierung des Hauses gegen Mietzinserlaß (US 16 und 18) und der damit nötigen Anschaffung von Materialien und Werkzeugen, deren redlichen Erwerb sich die Täter durch die Diebstähle ersparten und somit einen fortlaufenden Vermögensvorteil erzielten (Leukauf/Steininger aaO § 70 RN 5; Mayerhofer/Rieder StGB3 § 70 E 34). Er entfernt sich somit ebenfalls vom festgestellten Urteilssachverhalt.Der Einwand, die Feststellung, Klaus P***** und der Angeklagte hätten im Februar 1997 mit den Renovierungsarbeiten an dem von ihnen gemeinsam gemieteten und zum Teil schon verfallenen Einfamilienhaus begonnen, lasse die Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht zu, gibt die bezüglichen Urteilskonstatierungen nur teilweise wieder und vernachlässigt die weitergehenden und diese Urteilsannahme eindeutig tragenden Darlegungen der Übernahme der Verpflichtung zur Revonierung des Hauses gegen Mietzinserlaß (US 16 und 18) und der damit nötigen Anschaffung von Materialien und Werkzeugen, deren redlichen Erwerb sich die Täter durch die Diebstähle ersparten und somit einen fortlaufenden Vermögensvorteil erzielten (Leukauf/Steininger aaO Paragraph 70, RN 5; Mayerhofer/Rieder StGB3 Paragraph 70, E 34). Er entfernt sich somit ebenfalls vom festgestellten Urteilssachverhalt.
In der Strafbemessungsrüge (Z 11) moniert der Angeklagte, die über ihn verhängte Freiheitsstrafe sei deshalb falsch bemessen worden, weil gemäß §§ 31, 40 StGB auf die vom Landesgericht für Strafsachen Graz mit Urteil vom 15.Mai 1997, AZ 12 E Vr 1006/97, verhängte sechsmonatige Freiheitsstrafe hätte Bedacht genommen werden müssen, (auch wenn dieses Urteil seinerseits bereits auf die Verurteilung des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg vom 5.März 1997, AZ U 1022/96, Bedacht genommen hatte) und eine Zusatzstrafe zu verhängen gewesen wäre.In der Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) moniert der Angeklagte, die über ihn verhängte Freiheitsstrafe sei deshalb falsch bemessen worden, weil gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf die vom Landesgericht für Strafsachen Graz mit Urteil vom 15.Mai 1997, AZ 12 E römisch fünf r 1006/97, verhängte sechsmonatige Freiheitsstrafe hätte Bedacht genommen werden müssen, (auch wenn dieses Urteil seinerseits bereits auf die Verurteilung des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg vom 5.März 1997, AZ U 1022/96, Bedacht genommen hatte) und eine Zusatzstrafe zu verhängen gewesen wäre.
Dabei verkennt er, daß die Nichtanwendung des § 31 StGB den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 (erster Fall) StPO nur dann herstellt, wenn das Höchstmaß der Strafe überschritten wurde, die für die nun abgeurteilte Tat angedroht ist und wenn die Summe der nach § 31 Abs 1 StGB in Betracht kommenden Strafen jenes Ausmaß übersteigt, das nach dem mit der höchsten Strafe bedrohten Delikt verhängt werden könnte (Mayerhofer/Rieder aaO § 31 E 81). Das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB weist gegenüber dem Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren die höchste Strafdrohung auf. Da das Schöffengericht über den Angeklagten eine achtzehnmonatige Freiheitsstrafe verhängte, übersteigt auch bei Bedachtnahme auf die sechsmonatige Freiheitsstrafe des Urteils vom 15.Mai 1997 die Summe der in beiden Urteilen verhängten Freiheitsstrafen nicht die in § 130 StGB normierte Strafobergrenze, weshalb im gegenständlichen Fall bei der Strafbemessung gegen keine im § 31 StGB angeordneten zwingenden Grenzen verstoßen wurde und demnach die behauptete Nichtigkeit schon aus diesem Grund nicht vorliegt.Dabei verkennt er, daß die Nichtanwendung des Paragraph 31, StGB den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, (erster Fall) StPO nur dann herstellt, wenn das Höchstmaß der Strafe überschritten wurde, die für die nun abgeurteilte Tat angedroht ist und wenn die Summe der nach Paragraph 31, Absatz eins, StGB in Betracht kommenden Strafen jenes Ausmaß übersteigt, das nach dem mit der höchsten Strafe bedrohten Delikt verhängt werden könnte (Mayerhofer/Rieder aaO Paragraph 31, E 81). Das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB weist gegenüber dem Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren die höchste Strafdrohung auf. Da das Schöffengericht über den Angeklagten eine achtzehnmonatige Freiheitsstrafe verhängte, übersteigt auch bei Bedachtnahme auf die sechsmonatige Freiheitsstrafe des Urteils vom 15.Mai 1997 die Summe der in beiden Urteilen verhängten Freiheitsstrafen nicht die in Paragraph 130, StGB normierte Strafobergrenze, weshalb im gegenständlichen Fall bei der Strafbemessung gegen keine im Paragraph 31, StGB angeordneten zwingenden Grenzen verstoßen wurde und demnach die behauptete Nichtigkeit schon aus diesem Grund nicht vorliegt.
Im übrigen ist für den Fall, daß die abzuurteilende Tat zwischen zwei früheren Urteilen begangen worden ist, von denen das zweite auf das erste Bedacht genommen hat, zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung im nunmehrigen Urteil § 31 StGB nicht anzuwenden (hier: Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 5.Mai 1997, AZ 12 E Vr 1006/97, Urteil des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg vom 5.März 1997, AZ 4 U 1022/96, Tatzeiten jetzt: Februar und März 1997; 21.März 1997), denn die Bedachtnahme im zweiten Urteil auf das erste wäre unterblieben, wenn es auch die nach diesem begangene Tat erfaßt hätte (Foregger/Kodek StGB6 Anm III, Leukauf/Steininger aaO RN 15, Mayerhofer/Rieder aaO E 38, je zu § 31 StGB; aM Pallin im WK § 31 Rz 9).Im übrigen ist für den Fall, daß die abzuurteilende Tat zwischen zwei früheren Urteilen begangen worden ist, von denen das zweite auf das erste Bedacht genommen hat, zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung im nunmehrigen Urteil Paragraph 31, StGB nicht anzuwenden (hier: Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 5.Mai 1997, AZ 12 E römisch fünf r 1006/97, Urteil des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg vom 5.März 1997, AZ 4 U 1022/96, Tatzeiten jetzt: Februar und März 1997; 21.März 1997), denn die Bedachtnahme im zweiten Urteil auf das erste wäre unterblieben, wenn es auch die nach diesem begangene Tat erfaßt hätte (Foregger/Kodek StGB6 Anmerkung römisch drei, Leukauf/Steininger aaO RN 15, Mayerhofer/Rieder aaO E 38, je zu Paragraph 31, StGB; aM Pallin im WK Paragraph 31, Rz 9).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Die Entscheidung über die Berufungen aller Angeklagter sowie die Beschwerden des Frank D***** und des Werner D***** fällt somit in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Die Entscheidung über die Berufungen aller Angeklagter sowie die Beschwerden des Frank D***** und des Werner D***** fällt somit in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).